HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 2/2024 vom 21. März 2024

III. Tätigkeit des Vorstands im Berichtsjahr

16. Rechtspolitik

Das Jahr 2023 war mit vielen rechtspolitischen Diskussionen gefüllt – es gab zwar kaum abgeschlossene Gesetzesvorhaben, aber es ist viel in Bewegung:

 

Situation an den Hamburger Gerichten

Bemerkenswert war, dass die Justiz selbst inzwischen die Zustände an den Gerichten öffentlich beklagt.

Herausragend dabei das Schreiben der Direktorin des Zivilsegments beim Amtsgericht Hamburg vom 20.6.2023, in dem sie „schwer zu ertragende“ zeitliche Abläufe beklagt und mitteilt, dass sich alle Vorgänge ohne Priorisierung „hintenanstellen“ müssten  Dieses Schreiben hatten wir zum Anlass genommen, die Justizsenatorin ein weiteres Mal aufzufordern, die unhaltbaren Zustände zu beseitigen. Die Schreiben können Sie unserem Schnellbrief 8/2023 vom 21.6.2023 entnehmen, mit dem wir unsere Mitglieder über den Vorgang informiert haben.

Das Schreiben hat in der Hamburger Presse ein breites Echo gefunden.

Dabei sind diese Zustände hinreichend bekannt. Schon im August 2022 hatte der damalige Präsident des Amtsgerichts Hamburg, Herr Rzadtki, in einem Schreiben vom 23.8.2022 die auch aus seiner Sicht unhaltbaren Zustände angeprangert: siehe dazu unseren Schnellbrief 12/2022 vom 29.8.2022 entnehmen.

Der neue Präsident des Amtsgerichts Hamburg, Herr Christensen, tritt also ein schweres Erbe an.

Wir als Hanseatische Rechtsanwaltskammer werden immer wieder auf die unhaltbaren Zustände in  der Hamburger Justiz hinweisen und auf Abhilfe dringen: nicht nur im Interesse unserer Mitglieder, sondern auch und vor allem im Interesse der Rechtssuchenden – denn sie sind die Leidtragenden der Missstände. Dabei sind nicht alle Bereiche der Justiz gleichermaßen betroffen – es gibt etliche Bereiche, in denen die Justiz zügig und zuverlässig arbeitet. Es muss aber in allen Bereichen funktionieren. Ohne politische Unterstützung wird das nicht gelingen.

 


Dabei ist zuzugestehen, dass auch in anderen Bereichen ein Mangel an qualifizierten MitarbeiterInnen herrscht. Gerade bei den jüngeren Jahrgängen, also beim Nachwuchs, ist der Mangel nicht zu übersehen. Der Fachkräftemangel ist also längst zu spüren – und er wird die nächsten Jahre noch dramatisch zunehmen, nämlich dann, wenn die geburtenstarken Jahrgänge, die Baby-Boomer, in Rente gehen.

Das betrifft alle juristischen Berufe, auch die Anwaltschaft: und dort wiederum sowohl die Anwaltschaft selbst als auch die Rechtsanwaltsfachangestellten und andere MitarbeiterInnen. Es fehlt Fachpersonal an allen Enden.

Auch dies ist Teil der rechtspolitischen Debatte. Dabei ist eine der Kernfragen, ob und wenn ja inwieweit die zunehmende Digitalisierung, insbesondere der Einsatz künstlicher Intelligenz, den Mangel an menschlichen MitarbeiterInnen auffangen kann. Die Frage muss wohl als offen bezeichnet werden.

 

 

Dazu passt die Diskussion über die Anhebung der Zuständigkeitsstreitwerte für die Amtsgerichte: die Justizministerkonferenz hat im Mai 2023 gefordert, den Zuständigkeitsstreitwert für die Amtsgerichte auf € 8.000 anzuheben und bestimmte Sonderzuständigkeiten zwischen Amts- und Landgerichten neu festzusetzen. Eine der damit verbundenen Hoffnungen ist, die Bedeutung der Amtsgerichte in den Flächenstaaten zu stärken und so den Zugang zum Recht für die Bürgerinnen und Bürger zu sichern; dazu gehört auch die Hoffnung, dass sich dann, wenn Amtsgerichte erhalten bleiben, an deren Standorten auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ansiedeln oder zumindest angesiedelt bleiben. Für das ohnehin überlastete Amtsgericht Hamburg könnte eine solche Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts aber weitere Probleme bedeuten. Siehe zu dem Ganzen die Nachrichten aus Berlin der BRAK Nr. 16/2023 vom 9.8.2023.


 

Die Zustände am Hamburger Amtsgericht sind umso erstaunlicher, als die Eingangszahlen bei den Zivilgerichten seit Jahren rückläufig sind. Um die Ursachen dafür herauszufinden, hatte das Bundesjustizministerium im September 2020 ein umfangreiches Forschungsvorhaben dazu in Auftrag gegeben.

In 2023 wurde der Abschlussbericht der Untersuchung veröffentlicht. Siehe dazu die Nachrichten aus Berlin 9/2023 vom 2.5.2023 mit allen relevanten links und einer ersten Einordnung.



Um die Gerichte an anderer Stelle attraktiver zu machen sollen „commercial courts“ eingeführt werden, die auf wirtschaftsrechtliche Verfahren spezialisiert sind und vor denen auch in Englischer Sprache verhandelt werden kann.

Am 6.10.2023 hat die Bundesregierung dazu den Entwurf einen „Gesetzes zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz)“ als BT-Drs. 20/8649 in den Deutschen Bundestag eingebracht. Der Bundesrat hatte sich dazu schon im Vorfeld kritisch geäußert.

Dem Gesetzentwurf sind jahrelange, man kann fast sagen, jahrzehntelange Diskussionen und Untersuchungen vorausgegangen. Erfreulich aus Hamburger Sicht dabei, dass sich der Gesetzgeber in seiner Begründung in BT-Drs. 20/8649 jetzt auf eine umfassende Untersuchung des „Rechtsstandort Hamburg e.V.“ stützt – der Rechtsstandort Hamburg e.V. bündelt die Interessen aller in Hamburg tätigen Juristinnen und Juristen, um Hamburg als Standort für Rechtsdienstleistungen, sowohl der Gerichte, wie auch der Anwaltschaft, zu fördern; die Hanseatische Rechtsanwaltskammer ist eines der institutionellen Mitglieder in diesem Verein.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung und alle relevanten Dokumente können Sie in der Datenbank des Bundestages bei dem relevanten Vorgang zum Justizstandort-Stärkungsgesetz finden.

Das Gesetz befindet sich nach wie vor im parlamentarischen Verfahren.

 


Ebenfalls in diesen Themenkomplex gehören die Überlegungen zu einem Online-Zivilverfahren.

Auch dies kann als Reaktion auf die rückläufigen Eingangszahlen bei den Zivilgerichten gesehen werden. Die Idee ist, einen möglichst niedrigschwelligen Zugang zu den Gerichten zu eröffnen und die Lösung wird darin gesehen, diesen Zugang für die Bürgerinnen und Bürger selbst und unmittelbar online zu eröffnen.

Aus Anwaltssicht begleiten wir dieses Vorhaben mit kritischem Interesse: denn natürlich ist der möglichst einfache Zugang zur Justiz unterstützenswert, aber der Anwaltschaft kommt bei der Gewährung des Zugangs zur Justiz eine wichtige und entscheidende Rolle zu: die Anwaltschaft darf durch online-Angebote nicht umgangen werden.

Die Überlegungen zu den Online-Verfahren befinden sich aber noch in einem sehr frühen Stadium: derzeit gibt es dazu eine Entwicklung und Erprobung unter Leitung der „DigitalService GmbH des Bundes“; weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der DigitalService GmbH des Bundes.

 

 

Ein weiteres wichtiges Gesetz für die Justiz ist das „Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten“. Dieser Gesetzentwurf wurde nach langen und intensiven Vorarbeiten von der Bundesregierung in den Bundestag eingebracht und hat zum Ziel, die Möglichkeiten von Video-Verhandlungen zu erweitern. Das Gesetz wurde im Bundestag beschlossen.

 

Weil eine Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat befürchtet wurde, hatte sich die BRAK mit den Nachrichten aus Berlin 25/2023 vom 14.12.2023 an die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder gewandt und aufgefordert, das Gesetz nicht scheitern zu lassen: die Rechtssuchenden warten dringend auf schnellere und flexiblere Verfahren. Auch die regionalen Kammerpräsidenten, so auch unser Präsident, hatten versucht, eine Blockade im Bundesrat zu verhindern. Leider vergeblich: der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 15.12.2023 den Vermittlungsausschuss angerufen: der Bundesrat verlangt eine umfassende Überarbeitung des Gesetzes – dabei geht es noch immer um die fundamentale Frage, wer darüber entscheiden kann, wer wann nur virtuell an der mündlichen Verhandlung teilnimmt.

Das Vorhaben stand auf der Tagesordnung des Vermittlungsausschusses am 21.2.2024, ist aber nicht beraten, sondern vertagt worden.

Alle Einzelheiten dazu finden Sie in der Datenbank des Bundestages zu diesem Vorgang und den Seiten des Vermittlungsausschusses.

 

 

Das gleiche Schicksal hat leider ein weiteres wichtiges Gesetz ereilt: das „Gesetz zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung (Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz – DokHVG)“ Auch hier hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 15.12.2023 den Vermittlungsausschuss angerufen. Die Unterlagen zu diesem Gesetz finden Sie in der Datenbank des Bundestages hier.

Die Anwaltschaft setzt sich seit Jahren dafür ein, dass auch bei strafgerichtlichen Hauptverhandlungen ein Inhaltsprotokoll geführt wird, dass also namentlich die Aussagen der Zeugen inhaltlich protokolliert werden. Zuletzt hatte sich die BRAK mit Ihrer Stellungnahme  Nr. 48 im September 2023 zu dem Gesetzesverfahren geäußert und nochmals für das Vorhaben von verschrifteten Tonaufzeichnungen geworben.

Auch hier ist zu hoffen, dass das Gesetz doch noch im Kern unverändert in Kraft treten wird. Auch dieses Vorhaben stand auf der Tagesordnung des Vermittlungsausschusses am 21.2.2024, ist aber ebenfalls vertagt worden.


 

Ein für die Rechtsanwaltskammern wichtiges Gesetz steckt ebenfalls im parlamentarischen Verfahren fest: das Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe.

Das Gesetz soll es insbesondere ermöglichen, dass Kammerversammlungen auch virtuell oder hybrid (also gleichzeitig in Präsenz und virtuell) abgehalten werden. Das Gesetz sollte noch 2023 verabschiedet werden; im Moment ist nicht abzusehen, wann das Gesetz in Kraft treten wird.





Leider keine konkreten Fortschritte gab es auch bei dem für die Anwaltschaft besonders wichtigen Thema der Rechtsanwaltsgebühren: hier kämpfen BRAK und DAV gemeinsam für eine baldige und dann regelmäßige Anpassung der Gebühren, z.B. in einer gemeinsamen Stellungnahme aus dem September 2023 (Stellungnahme 51/2023 der BRAK). BRAK-Präsident Dr. Wessels hat dies auch nochmal in den Akzenten in den BRAK-Mitteilungen 5/2023 betont. Bundesjustizminister Buschmann hat sich den Forderungen gegenüber offen gezeigt, ohne sich aber konkret festzulegen, insbesondere nicht auf ein konkretes Datum.

 



Noch in 2022 hatte der DAV einen Vorschlag für eine Reform der Berufsaufsicht durch die Rechtsanwaltskammern unterbreitet: den Vorschlag finden Sie im Anwaltsblatt. Dieser Vorschlag hat aber bisher wenig Widerhall gefunden und eine Diskussion auf breiter Basis noch nicht begonnen.

 

 

Die Diskussionen über die Neuordnung des Berufsrechts der Insolvenzverwalter, einschließlich der Frage, ob die Insolvenzverwalter Mitglied der Rechtsanwaltskammern werden sollen, ging auch in 2023 weiter. Dazu hat die 165. BRAK-Hauptversammlung im Oktober 2023 einen nochmals überarbeiteten Formulierungsvorschlag beschlossen; den Formulierungsvorschlag finden Sie hier; einen Aufsatz von Pohlmann in den BRAK-Mitt. 3/2023 zu dem Thema insgesamt hier. Auch hier ist ein Ende der Diskussionen noch nicht absehbar.

 



Fortgeführt wurden auch die Diskussionen über die Rechtsdienstleistungsbefugnis nicht-anwaltlicher Rechtsdienstleister. Zwar haben die jüngsten Gesetzesänderungen und Gerichtsurteile (siehe dazu jeweils den Abschnitt „Rechtspolitik“ im Geschäftsbericht 2022 und im Geschäftsbericht 2021 ) zu einer gewissen Beruhigung geführt, aber die Ausdifferenzierung der genauen Reichweite und Grenzen durch die Rechtsprechung dauert an.

Zuletzt hat die BRAK in ihrer Stellungnahme 4/2024 im Rahmen der Gesetzesevaluierung des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht eine Konkretisierung der Inkassobefugnis in § 2 Abs.2 RDG gefordert.

 

 

Auch die Diskussionen über eine Reform des Zivilprozesses dauern an, ohne dass es konkrete Ergebnisse gibt.

Den aktuellen Stand des von Bayern, Niedersachsen und der Universität Regensburg getragenes Forschungsprojekts "Reallabor Strukturvorgaben für den Parteivortrag im Zivilprozess" können Sie der Homepage des Projekts entnehmen. 

 

 

Vor dem Hintergrund des Vorlagebeschlusses des Bayerischen AGH an den EuGH zur Rechtmäßigkeit des Fremdbesitzverbotes bei anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften hat die Diskussion über das Fremdbesitzverbot erheblich an Fahrt aufgenommen.

Für Einzelheiten verweisen wir auf den Abschnitt „Berufsrecht“ in diesem Bericht.


 

Neben diesen besonders wichtigen und besonders prominent geführten Debatten gibt es aber noch eine Vielzahl anderer Themen, über die in 2023 diskutiert wurde, z.B. (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

a)
Die Frage, ob allen Referendarinnen und Referendaren, die die freiheitlich demokratische Grundordnung ablehnen, der Zugang in den Vorbereitungsdienst verwehrt werden soll. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer vertritt hier den Standpunkt, dass kein strengerer Maßstab für den Zugang zum Vorbereitungsdienst gelten kann als für den Zugang zur Anwaltschaft: und dort ist die Grenze die „strafbare“ Bekämpfung der freiheitlich demokratischen Grundordnung, § 7 Satz 1 Nr. 6 BRAO. Denn auch wenn die Demokratie vor einer Aushöhlung von innen geschützt werden muss, darf es keine „Gewissensprüfung“ für den Zugang zum Anwaltsberuf geben (und als eine solche würde sich auch die Zugangsbeschränkung zum Vorbereitungsdienst auswirken, weil der Vorbereitungsdienst Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist).

Die Justizministerkonferenz möchte umgekehrt prüfen, ob auch eine Änderung von § 7 BRAO angezeigt ist; siehe dazu den Beschluss der Frühjahrskonferenz 2023 der Justizministerinnen und Justizminister.


b)
Die Frage, ob im elektronischen Rechtsverkehr das Empfangsbekenntnis abgeschafft werden sollte und über das beA zugestellte Dokumente am dritten Tag nach dem auf der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag als zugegangen gelten – so haben es die Justizministerinnen und Justizminister auf ihrer Frühjahrstagung 2023 in einem Beschluss gefordert.

c)
Die Frage, ob die nicht-anwaltlichen Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften tatsächlich Mitglied der Rechtsanwaltskammer sein müssen, wie es derzeit § 60 Abs.2 Nr.3 BRAO anordnet, oder ob nicht auch ohne deren Mitgliedschaft eine effektive Berufsaufsicht über die Berufsausübungsgesellschaft gewährleistet ist; wenn sie Mitglied bleiben sollen, stellt sich die Frage, wie die Rechtsanwaltskammern elektronisch mit diesen Mitgliedern kommunizieren können, weil sie kein beA haben. Unser Präsident Dr. Lemke hat dazu im Editorial des Kammerreports 3/2023 eine klare Meinung vertreten und Regelungen gefordert, die eine Mitgliedschaft von Nicht-Anwälten in unserer Kammer (und mehrfache Mitgliedschaften von Berufsausübungsgesellschaften in mehreren Berufskammern) überflüssig machen.

d)
Die Frage, ob Mitglieder tatsächlich erst nach 5 Jahren Berufsausübung in den Vorstand der Kammer wählbar sein sollen, wie es derzeit § 65 BRAO vorsieht.

e)
Die Frage ob Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Teil der „Lieferkette“ sind und damit Auskünfte an Ihre Mandantinnen und Mandanten schulden. Der Vorstand der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer hat dazu seine Auffassung im Kammerreport 03/23 im Editorial und in einem gesonderten Beitrag veröffentlicht. Inzwischen steht eine europäische Richtlinie zu den Lieferketten im Raum, wenngleich sie bis zum Redaktionsschluss dieses Berichts nicht verabschiedet wurde. Bei dieser Richtlinie ist keineswegs klar, dass sie nicht auf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte anwendbar ist; die BRAK hat dazu im Dezember 2023 in ihrer Stellungnahme 72/2023 ausführlich Stellung genommen. Die endgültige Entscheidung über die Richtlinie, die für den 9.2.2024 vorgesehen war, wurde – wegen der Ankündigung Deutschlands, sich zu enthalten – verschoben. Es ist unklar, wann die Richtlinie nun kommt und angesichts der anstehenden Europawahlen dieses Jahr, ob sie überhaupt kommt.

 



Für die Diskussion über die Sammelanderkonten der Rechtsanwälte wird auf den Abschnitt „Berufsrecht“ in diesem Bericht verwiesen.


 

Für die Diskussionen auf europäischer Ebene sei hier auf den Abschnitt „Internationales“ in diesem Bericht verwiesen.

 




Eines der prägenden Themen 2023 war sicherlich, dass "große Sprachmodelle“ (Large Language Models, LLM) wie ChatGPT einem breiten Nutzerkreis zugänglich wurden.

Spätestens damit steht die Frage im Raum, ob und gegebenenfalls wie die Nutzung solcher Modelle und generell die Nutzung von KI bei der Erbringung von Rechtsdienstleistungen reguliert werden soll.

Die Fragen, die sich dabei stellen, sind vielfältig, z.B. dürfen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sich überhaupt einer KI bedienen? Wenn ja: wie müssen sie die KI kontrollieren und müssen sie eine „Endabnahme“ des von der KI produzierten Ergebnisses vornehmen? Müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Nutzung von KI bei der Erbringung ihrer Beratungsleistungen kenntlich machen? Wenn ja: wo beginnt die Nutzung von KI – schon bei der Nutzung allgemein zugänglicher juristischer Datenbanken? Wer haftet für die Fehler der KI?