HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 2/2024 vom 21. März 2024

III. Tätigkeit des Vorstands im Berichtsjahr

1. Mitgliederverwaltung

In 2023 ist die Hanseatische Rechtsanwaltskammer außergewöhnlich stark gewachsen: wir hatten Ende 2023 545 Mitglieder mehr als Anfang 2023 (was einem Wachstum von 4,86% entspricht). Das ist auch darauf zurückzuführen, dass wir inzwischen 150 nicht-anwaltliche Mitglieder haben, nämlich die nicht-anwaltlichen Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von bei uns zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften (§ 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO).

Der Trend aus 2022, dass zwar die Zahl der Mitglieder insgesamt zunimmt, die Zahl der niedergelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aber abnimmt, hat sich 2023 nicht fortgesetzt. Auch bei den niedergelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sind wir in 2023 gewachsen: Anfang 2023 waren 9.241 Mitglieder als (nur) niedergelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zugelassen, Ende 2023 waren es dann 9.298.

Aber nach wie vor haben die Syndikus-Rechtsanwältinnen und -Rechtsanwälte einen großen Anteil am Mitgliederzuwachs (Anfang 2023: 418, Ende 2023: 487 (jeweils auch mit Doppelzulassung)).

Auch die Berufsausübungsgesellschaften mit 371 in Hamburg zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften machen einen nennenswerten Teil der Mitglieder aus.

Details zu unserem Mitgliederbestand können Sie der jährlichen „Mitgliederstatistik“ am Anfang des Geschäftsberichts entnehmen.


Kernaufgabe der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer als Selbstverwaltungskörperschaft ist die Mitgliederverwaltung.

Und dabei ist erwähnenswert, dass diese Mitgliederverwaltung viel mehr Arbeit verursacht, als es die bloße Mitgliederzahl oder die Zahl neuer Mitglieder vermuten lässt. So sind wir, wie oben berichtet und aus der Mitgliederstatistik erkennbar, in 2023 um 545 Mitglieder gewachsen. Tatsächlich haben wir aber in 2023 948 neue Mitglieder begrüßt, denn 403 Mitglieder haben uns in 2023 verlassen (durch Kammerwechsel, Verzicht oder Widerrufe) oder sind verstorben. Wir haben also einen stetigen Wechsel bei unseren Mitgliedern.



Der überwiegende Teil der von der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer zu bewältigenden Aufgaben bei der Mitgliederverwaltung sind Routineaufgaben, wie z. B. die Neuzulassung von niedergelassen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und von Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälten, die Aufnahme von Kammerwechslern, Änderungen in den persönlichen Daten der Mitglieder oder der Widerruf von Zulassungen nach einer Verzichtserklärung. Außerdem Tätigkeitswechsel der Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte und die damit verbundenen Fragen zur Zulassung, auch wenn diese Aufgaben vom Aufwand und vom Schwierigkeitsgrad her nach wie vor herausgehoben sind (siehe dazu auch den Abschnitt „Syndikusrechtsanwälte/Syndikusrechtsanwältinnen“).

Schwierige Fälle der Mitgliederverwaltung sind die Fälle des Widerrufs, namentlich der Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls. Diese Fälle sind zum einen besonders aufwändig, zum anderen natürlich besonders brisant wegen der häufig drohenden Vermögensgefährdung bei (potenziellen) Mandanten aber natürlich auch besonders belastend für die betroffenen Mitglieder.



In 2022 und damit auch in 2023 ist die Zulassung und Verwaltung der Berufsausübungsgesellschaften dazugekommen: eine „Berufsausübungsgesellschaft“ ist dabei jeder Zusammenschluss einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts mit anderen „zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs“, § 59b Abs. 1 Satz 1 BRAO, unabhängig von der Rechtsform. Nicht jede Berufsausübungsgesellschaft ist zulassungsbedürftig, aber jede Berufsausübungsgesellschaft kann sich freiwillig zulassen lassen. Alle zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften sind Mitglieder der Rechtsanwaltskammer und haben grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie natürliche Personen als Mitglieder: insbesondere unterliegen sie – genauso wie natürliche Personen – der Berufsaufsicht der Kammer. 

Weitere Einzelheiten zu den Berufsausübungsgesellschaften finden Sie unten im Bereich „Berufsrecht“ und im Abschnitt „Berufsausübungsgesellschaften“.

Auch die Abwicklerverfahren, die dann erforderlich werden, wenn eine Kollegin/ein Kollege die Zulassung verliert oder verstirbt und laufende Verfahren hinterlässt, sind aufwändig. Die Kammer muss dann eine Abwicklerin/einen Abwickler bestellen, der die laufenden Verfahren beendet. Zwar ist zuerst das ausgeschiedene Mitglied bzw. die Erben für die Vergütung der Abwicklerin/des Abwicklers verantwortlich, aber die Kammer haftet wie ein Bürge für diese Vergütung. Diese bürgengleiche Haftung ist regelmäßig ein erheblicher und nicht planbarer Kostenfaktor im Haushalt der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer. Im Jahr 2023 waren die von der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer dafür aufzuwendenden Kosten erfreulich niedrig: sie betrugen trotz zahlreicher Abwicklungen nur rund T€22; wenn man dann noch hinzunimmt, dass wir in 2023 Regressforderungen in Höhe von fast T€ 40 erfolgreich geltend machen konnten, haben die Abwicklungen den Haushalt in 2023 nicht belastet. Gleichwohl bleibt es ein wichtiges und arbeitsintensives Aufgabenfeld der Kammer. Siehe dazu den Abschnitt „Kanzleivertretungen Kanzleiabwicklungen“ mit weiteren Einzelheiten.