HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 2/2024 vom 21. März 2024

III. Tätigkeit des Vorstands im Berichtsjahr

10. Kanzleivertretungen/Kanzleiabwicklungen

Zu den Aufgaben der Rechtsanwaltskammer gehört auch die amtliche Bestellung von Kanzleivertreter/innen oder Kanzleiabwickler/innen. Der Bedarf für eine amtliche Kanzleivertretung kann sich z. B. bei plötzlicher schwerer Erkrankung eines Mitglieds ergeben oder wenn gegen das Mitglied ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wurde (§ 53 Abs. 4 BRAO bzw. § 161 Abs. 1 BRAO). Verliert ein Mitglied hingegen die Zulassung oder verstirbt es und hinterlässt laufende Mandate, kann die Bestellung eines amtlichen Abwicklers durch die Kammer erforderlich werden, der die laufenden Verfahren zum Schutz der Mandanten zu Ende führt.

Solche Vertretungs- und Abwicklungsverfahren sind aufwändig. Die Kammer wählt eine geeignete Kanzleivertretung bzw. eine Abwickler/in aus und steht mit dieser/diesem während der gesamten Dauer der Vertretung bzw. Abwicklung in engem Kontakt.

Im Geschäftsjahr 2023 ist von der Hansetischen Rechtsanwaltskammer in einem Fall ein Kanzleivertreter amtlich bestellt worden. In 15 Fällen war es erforderlich, Kanzleiabwickler/innen amtlich zu bestellen. 15 Kanzleiabwicklungen wurden aus dem Jahr 2022 übernommen. Von den insgesamt 30 Abwicklungen konnten 14 in 2023 beendet werden; 16 Abwicklungen dauern noch an.

Die Vergütung für diese Vertretungs- bzw. Abwicklungstätigkeit hat zwar das (ausgeschiedene) Mitglied bzw. dessen Erben zu zahlen, aber die Kammer haftet für die festgesetzte Vergütung wie ein Bürge. Diese bürgengleiche Haftung ist regelmäßig ein erheblicher und nicht planbarer Kostenfaktor im Haushalt der Kammer. Im Jahr 2023 waren die Ausgaben für Abwicklungen trotz der Vielzahl der Fälle widererwartend gering und betrugen nur rund 22.000 €. Die Kammer konnte sogar Regressforderungen in Höhe von rund 40.000 € erfolgreich geltend machen.

Abzuwarten bleibt, was zukünftig in Bezug auf die Abwicklungen von Berufsausübungsgesellschaften auf die Kammern zukommen wird. Denn seit der am 01.08.2022 in Kraft getretenen Gesetzesänderung der BRAO werden nicht nur GmbH´s, AG´s und UG´s unter bestimmten Voraussetzungen als Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen und damit Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, sondern sämtliche Berufsausübungsgesellschaften im Sinne des § 59f Abs. 1 Satz 1 BRAO. Dementsprechend sieht § 59h Abs. 6 Satz 1 BRAO vor, dass auch für eine Berufsausübungsgesellschaft, die die Zulassung verloren hat, ein Abwickler zu bestellen ist, sofern die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung bieten. Zwar haften grundsätzlich gemäß § 59h Abs. 6 Satz 2 BRAO sämtliche Gesellschafter für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers als Gesamtschuldner, aber das schließt nicht aus, dass hierdurch (durch die bürgengleiche Haftung) ein zusätzlicher erheblicher und bisher nicht planbarer Kostenfaktor im Haushalt der Kammer entstehen wird.