HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 2/2024 vom 21. März 2024

III. Tätigkeit des Vorstands im Berichtsjahr

12. Unerlaubte Rechtsdienstleistung/wettbewerbsrechtliche Verfahren

Auch im Jahr 2023 ist der Kammervorstand gegen Gewerbetreibende und Dritte bei Verstößen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vorgegangen.

Aus dem Jahr 2022 übernommene Fälle 7  
Eingaben im Jahr 2023 14  
insgesamt im Jahr 2023 zu bearbeitende Fälle   21
     
davon unschlüssig bzw. nach Stellungnahme nicht weiter verfolgt 11  
nach Abmahnung durch UVE abgeschlossen 1  
durch Gerichtsverfahren erfolgreich abgeschlossen    
• Klagverfahren 4  
• Ordnungsmittelverfahren  0  
• Strafbefehl AG Hamburg 0  
insgesamt in 2023 abgeschlossen:   16
     
am 31.12.2023 noch offene Verfahren:    
• Klagverfahren 4  
• Sonstige 1  
insgesamt am 31.12.2023 noch offene Verfahren      5

Im Zuge der zunehmenden Digitalisierung der Rechtsberatung (Legal Tech) hat der Kammervorstand dabei insbesondere die Zulässigkeitsgrenze gemäß dem Rechtsdienstleistungsgesetz für Angebote geprüft, die sich direkt an die Rechtssuchenden richten. Die Grenzen der zulässigen Rechtsberatung durch nicht-anwaltliche Dienstleister werden dort, wo es der Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen gebietet, gerichtlich ausgelotet. Deshalb hat sich der Vorstand der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer auch im Berichtsjahr 2023 ständig mit diesen Themen beschäftigt. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer hat, namentlich durch das ehemalige Vorstandsmitglied Dr. Schultz-Süchting und die Geschäftsführerin Dr. Kenter sowie die Referentin Frau Thode, auch im Berichtsjahr verschiedene Verfahren gegen solche Anbieter geführt.

Dabei standen auch im Berichtsjahr 2023 erneut die Fälle zur Abgrenzung der unerlaubten Rechtsdienstleistung von den inzwischen auch Nicht-Anwälten erlaubten Rechtsdienstleistungen im Vordergrund. Hintergrund der Auseinandersetzungen sind zum einen die Angebote von LegalTech-Unternehmen, welche sich u.a. auf eine Inkassolizenz berufen und die Öffnung des Beratungsmarktes für Nicht-Anwälte durch die Rechtsprechung (namentlich das „Weniger-Miete-Urteil“ des BGH) und den Gesetzgeber (zuletzt durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften und das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt), siehe dazu schon unseren Geschäftsbericht 2022.

Von herausragender Bedeutung ist hier das Verfahren gegen einen Inkassodienstleister, welches am 14.09.2023 durch das LG Hamburg entschieden wurde (LG Hamburg, Urteil vom 14.09.2023, Az.: 327 O 94/21). Das Urteil ist rechtskräftig. Gegenstand des Verfahrens war das Angebot des Inkassodienstleisters auf dessen Website. Der registrierte Inkassodienstleister bot umfassende Rechtsberatung auf allen möglichen Rechtsgebieten an und überschritt damit nach Überzeugung der Kammer die ihm erteilte Inkasso-Lizenz deutlich, auch, soweit es eine Vertragsberatung betraf. Die Auffassung der Kammer wurde nunmehr durch das Urteil des LG Hamburg bestätigt.

Besonders an dem Verfahren war zudem, dass der Inkassodienstleister widerklagend beantragt hatte, es der Kammer zu untersagen, registrierte Inkassounternehmen auf Unterlassung der Erbringung bestimmter Rechtsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Das LG Hamburg wies die Widerklage als unbegründet ab. Die Kammer habe den Inkassodienstleister zu Recht außergerichtlich und gerichtlich in Anspruch genommen.