HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 2/2024 vom 21. März 2024

III. Tätigkeit des Vorstands im Berichtsjahr

3. Berufsausübungsgesellschaften

Am 1. August 2022 ist das „Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ in Kraft getreten; das Vorhaben wird als „große BRAO-Reform“ bezeichnet. Im Kern des Gesetzes geht es darum, dass nicht mehr nur die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als natürliche Personen der Berufsaufsicht der Rechtsanwaltskammern unterstehen, sondern auch die Verbände, in denen sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossen haben. Das Gesetz hat das auf Berufsausübungsgesellschaften anwendbare Recht grundlegend strukturiert und liberalisiert. Siehe dazu den Geschäftsbericht 2022 im Abschnitt „3. Berufsausübungsgesellschaften“.

Die Zulassungsanträge der Berufsausübungsgesellschaften wurden Anfang 2023 – wie im Vorjahr – noch mit 2 Sachbearbeiterinnen und 3 Juristinnen bearbeitet. Mitte des Jahres 2023 konnten sich 2 der Juristinnen und 1 Sachbearbeiterin dann anderen kammerinternen Aufgaben zuwenden; in der Abteilung verblieben eine Juristin und eine Sachbearbeiterin. Die personelle Umgestaltung beruhte darauf, dass die große Menge an Zulassungsanträgen, die bis zum 01.11.2023 gestellt werden mussten (vgl. § § 209a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BRAO) weitgehend abgearbeitet werden konnte.

Die Bearbeitung der anschließend eingehenden Zulassungsanträge sowie die tägliche Datenpflege bei Änderungen von z.B. Firma, Gesellschaftsstruktur, Gesellschaftsform oder Gesellschafterbestand – insbesondere im Sinne von § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO – konnte ab dem Zeitpunkt in geringerer personeller Besetzung erfolgen.

Allerdings treten vermehrt berufsrechtliche Anfragen von Berufsausübungsgesellschaften auf.

Es stellen sich auch etliche Rechtsfragen. Die vordringlichsten entstanden im Zusammenhang mit der Prüfung der Sozietätsfähigkeit von Gesellschaftern i.S.v. § 59c Abs. 1 BRAO – hier insbesondere im Zusammenhang mit der Prüfung der Sozietätsfähigkeit von bisher nicht sozietätsfähigen Berufen (§ 59c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BRAO) sowie der darauf beruhenden Feststellung von Mitgliedschaften in der Rechtsanwaltskammer von nichtanwaltlichen Gesellschaftern nach § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO. Einige wenige der neuen Mitglieder legten Widerspruch gegen die Feststellung der Mitgliedschaft ein, weil diese Personen zumeist bereits Mitglied mindestens einer berufsständischen Kammer waren und die Mitgliedschaft in mehreren Berufskammern verhindern wollten.

Es stellte sich in diesem Zusammenhang zudem die Frage, welche Geschäftsführer ausländischer Berufsausübungsgesellschaften nach der Zulassung Mitglied der deutschen Rechtsanwaltskammer werden.

Jedenfalls hinsichtlich des zweiten Punktes ist eine klarstellende Gesetzesänderung im Rahmen des Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe zu erwarten.

Weiter musste die Zulassungspflicht von sog. ARGEs geprüft werden; auch in diesem Zusammenhang ist eine Änderung durch vorgenanntes Gesetz avisiert, durch welche die Zulassungspflicht der dann als Mandatsgesellschaften bezeichnetet Zusammenschlüsse separat geregelt werden soll.

Schließlich bestand Anpassungsbedarf bei aufsichtsrechtlichen Verfahren hinsichtlich der Beaufsichtigung der Berufsausübungsgesellschaften, welche als neue Kammermitglieder nun ebenso selbst der Berufsaufsicht unterstehen.

Beschieden werden die Anträge weiterhin durch zwei Berufsausübungsgesellschaftszulassungsabteilungen (BAGZA) des Vorstands, die anstelle des Gesamtvorstands entscheiden.

Die zwei Berufsausübungsgesellschaftszulassungsabteilungen waren am 31.12.2023 wie folgt besetzt:                                                    

                                                   

BAGZA  I (A-K) BAGZA  II (L-Z)
Dr. Till Dunckel Dr. Christoph Cordes
Dr. Jörgen Tielmann Muhammed Çiftçi
Dr. Alexander Mittmann Dr. Kristian Stange


Die jeweils aktuelle Besetzung können Sie auf der Homepage der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer im Internet einsehen.