HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 1/2021 vom 28. Januar 2021

Prüfungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG)

1.
Auch in diesem Jahr werden wir, die Hanseatische Rechtsanwaltskammer in unserer Funktion als Aufsichtsbehörde für die Einhaltung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG), wieder einige unserer Mitglieder nach dem Geldwäschegesetz prüfen. Dafür werden wir in einem ersten Schritt ca. 1000 zufällig ausgewählte Mitglieder anschreiben, um festzustellen, wer nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG Verpflichtete(r) ist. Die Schreiben werden voraussichtlich im Frühjahr verschickt werden und wir werden die von der bundesweiten Arbeitsgemeinschaft der Kammern bei der BRAK entwickelten Fragebögen für das Prüfungsjahr 2020 verwenden, um bundesweit eine möglichst einheitliche Aufsicht zu etablieren. In einer aktuellen Entscheidung hat das VG Augsburg (Bay VG Augsburg vom 24.09.2020, Au 2 K 19.254) jüngst die Prüfungsweise der Kammern bestätigt. Das VG Augsburg kam zu dem Ergebnis, dass eine Zufallsauswahl von 10 % der Mitglieder im Wege des Losverfahrens für eine anlasslose Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden sei und nicht gegen das Willkürverbot verstoße. Auch eine weitere schriftliche Prüfung der festgestellten Verpflichteten nach § 51 Abs. 3 GwG ist nach dem vorbezeichneten Urteil des VG Augsburg verhältnismäßig.

Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg wird daher wie auch schon in der Vergangenheit einen Teil der Verpflichteten weiter schriftlich prüfen, ob die Pflichten nach dem GwG erfüllt werden und einen anderen Teil der Verpflichteten im Wege einer Vor-Ort-Prüfung. Dabei werden wir die Auswahl der zu prüfenden Verpflichteten, so wie von der FATF und vom Bundesministerium für Finanzen gefordert, nunmehr verstärkt risikobasiert treffen, wobei sich die Einschätzung des Risikos im Wesentlichen an den im ersten Fragebogen gemachten Angaben orientiert und diese auf der Grundlage der gängigen Quellen zur Risikobestimmung (Nationale Risikoanalyse des BMF vom 09.10.19, Supranationale Risikoanalyse der EU-Kommission vom 24.07.19, Handlungsempfehlungen und Leitfäden der FATF, Anlagen 1 und 2 zum GwG) bewertet werden. Der Schwerpunkt der Prüfung wird insbesondere auf der Prüfung von Immobiliengeschäften, dem Kauf und Verkauf von Gewerbebetrieben (dabei wiederum insbesondere Share Deals) liegen, weil die vorbenannten Quellen zur Risikobestimmung dort grundsätzlich das höchste Geldwäscherisiko annehmen. Für die schriftliche Prüfung hat die Arbeitsgemeinschaft für die Geldwäscheaufsicht bei der BRAK ebenfalls einen Fragebogen entwickelt (Fragebogen II).

2.
Das VG Augsburg stellte in der oben erwähnten Entscheidung klar, dass auch angestellte Rechtsanwälte Verpflichtete i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sein können und Pflichten nach dem GwG zu erfüllen haben. Es stellte weiter klar, dass angestellte Rechtsanwälte für das Erstellen einer Risikoanalyse nach § 5 GwG selbst verantwortlich sind; sie dürfen sich die Risikoanalyse ihres Arbeitgebers zu eigen machen, müssen aber dazu imstande sein, selbst die von ihnen betreuten spezifischen Risiken des bearbeiteten Mandats zu beurteilen. Auch das VG Gelsenkirchen und später das OVG Nordrhein-Westphalen haben jüngst die risikobasierte Prüfung durch die Kammer als Aufsichtsbehörde als verhältnismäßig angesehen (OVG NRW, Beschluss vom 17.11.2020, 4 B 1788/20; zuvor VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12.11.20, 18 L 1512/20). Insbesondere hielten sie die Maßnahme für verhältnismäßig, sich im Rahmen einer angeordneten Vor-Ort-Prüfung nach
§ 52 Abs. 2 GwG eine dokumentierte Risikoanalyse nach § 5 GwG sowie eine drei Jahre zurückreichende Mandatsliste vorlegen zu lassen. Dabei ging das Gericht davon aus, dass die von den Kammern entworfene und für ihre Mitglieder auf ihrer Internetseite zum Download angebotene Musterrisikoanalyse allen Anforderungen an eine Risikoanalyse i.S.d. § 5 GwG genügt.

3.
Nach wie vor sehen wir es als unsere Pflicht an, unsere Mitglieder im Rahmen der Geldwäscheprävention über Geldwäscherisiken und die Pflichten nach dem GwG aufzuklären. Dem kommen wir insbesondere durch die Mitwirkung an der ständigen Fortentwicklung der Anwendungs- und Auslegungshinweise (AAH), durch die auf unseren Internetseiten zur Verfügung gestellten Informationen, Informationen in Kammerreporten und Schnellbriefen und im Rahmen von uns durchgeführten Schulungen zum GwG (hier in Kooperation mit dem Deutschen Anwaltsinstitut) nach.

4.
Die mit der Corona-Pandemie einhergehenden Beschränkungen führen nicht dazu, dass wir jetzt nicht oder weniger nach dem GwG prüfen. Wir werden aber prüfen, inwieweit zurzeit ggf. vermehrt schriftliche Prüfungen anstelle von Vor-Ort-Prüfungen während des Lockdowns durchgeführt werden müssen.