HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 1/2021 vom 28. Januar 2021

„Ausbildungsplätze sichern“- Erste Änderung der Ersten Förderrichtlinie

Bereits in unserem Kammerreport 4/2020 vom 3.9.2020 (S. 13) haben wir über die Erste Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ berichtet. Nun wurde am 10.12.2020 die Erste Änderung im Bundesanzeiger veröffentlicht, die am 11.12.2020 in Kraft getreten ist.

Neu ist, dass kleine und mittlere Ausbildungsbetriebe künftig bereits dann Ausbildungsprämien und Ausbildungsprämien plus erhalten können, wenn sie Umsatzeinbußen von durchschnittlich mindestens 50% innerhalb von zwei Monaten zwischen April bis Dezember 2020 oder in fünf zusammenhängenden Monaten Einbußen von durchschnittlich mindestens 30% gegenüber dem Vorjahr hatten. In die Ausbildungsprämien werden außerdem auch Ausbildungen, die vom 24.6.2020 bis zum 31.7.2020 begonnen haben, einbezogen. Darüber hinaus kann die Durchführung von Kurzarbeit für die Ausbildungsprämien und Ausbildungsprämien plus auch im zweiten Halbjahr 2020 berücksichtigt werden, was bisher nicht der Fall gewesen ist. Auch Betriebe unabhängig von der Größe, die Auszubildende, die ihre Ausbildungsstelle wegen einer pandemiebedingten Insolvenz verloren haben, können künftig bis zum 30.6.2021 mit der Übernahmeprämie gefördert werden. Außerdem werden die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit in der Ausbildung bis Juni 2021 verlängert.

Weil die Änderungen auch rückwirkend gelten, können Anträge auf Förderungen bei den Agenturen für Arbeit innerhalb von drei Monaten auch für bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse gestellt werden. Dies gilt auch für Ausbildungsverhältnisse, für die bisher eine Förderung nicht möglich war, die aber von den geänderten Voraussetzungen erfasst sind. Sie können auch einen Antrag stellen, wenn ein vorheriger Antrag aus diesen Gründen abgelehnt worden ist.

Weitere Informationen und die Anträge selbst finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.