HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 1/2021 vom 28. Januar 2021

Zu TOP 8

1.) Seit dem 1. Juli 2018 ist eine Präsenzwahl des Kammervorstands in der Kammerversammlung nicht mehr zulässig. Die Wahlen können gemäß § 64 Abs. 1 BRAO als Briefwahl oder elektronische Wahl durchgeführt werden.

Die Wahlen der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer wurden schon immer als Briefwahl durchgeführt; seit 2018 können sie auch als elektronische Wahlen durchgeführt werden (§ 191b Abs. 2 BRAO).

Die Kammerversammlung hatte sich im Jahr 2018 mit diesen Gesetzesänderungen befasst und auf Vorschlag des Vorstands entschieden, die Wahlen bis auf weiteres als Briefwahlen durchzuführen. Im Zuge dessen wurden eine aus Gründen der Klarheit insgesamt neugefasste Geschäftsordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer und eine neue Wahlordnung für die Wahlen zum Vorstand beschlossen.

Schon damals war es der ausdrückliche Wille des Vorstands, die Wahlen als elektronische Wahlen abzuhalten, sobald die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Inzwischen sind die technischen Voraussetzungen gegeben und andere Kammern haben durchweg gute Erfahrungen mit elektronischen Wahlen gemacht. Dabei bedeutet elektronische Wahl die Stimmabgabe über ein elektronisches, internetbasiertes Wahlportal; wünschenswert, aber nicht zwingend, ist auch, dass sämtliche Unterlagen, die für die Wahl benötigt werden, elektronisch übermittelt werden.

Deshalb schlägt der Vorstand jetzt vor, die Wahlen grundsätzlich als elektronische Wahlen durchzuführen: und zwar sowohl die Vorstandswahlen, als auch die Wahlen der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung. Der Wahlausschuss soll aber eine Briefwahl anordnen können.

2.) Dafür muss die Geschäftsordnung geändert werden, weil sie derzeit in § 11 und § 13 die elektronische Wahl ausschließt.

3.) Die Details sollen dann in einer gemeinsamen Wahlordnung zu den Wahlen des Vorstandes der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer und der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer bestimmt werden. Bisher sind die Vorschriften für die Wahlen des Vorstands und die Wahlen der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung in zwei getrennten Wahlordnungen enthalten; beide Wahlordnungen weisen weitgehende Übereinstimmungen auf. Die Ermöglichung der elektronischen Wahl erforderte ohnehin eine weitgehende Überarbeitung der bestehenden Wahlordnungen. Der Vorstand möchte die Gelegenheit nutzen und die ohnehin in weiten Teilen übereinstimmenden Wahlordnungen in einer Wahlordnung zusammenfassen.

4.) Derzeit gibt es verschiedene Initiativen zur Änderung der BRAO, die auch Auswirkungen auf die Geschäftsordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer hätten. Dies sind insbesondere die bereits oben bei TOP 6 erwähnten Vorhaben, nämlich der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe  und der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften. Derzeit ist noch nicht abzusehen, ob diese Initiativen in Gesetzesänderungen münden werden und wenn ja, welche Änderungen tatsächlich verabschiedet werden. Der Vorstand hält es deshalb für verfrüht, bereits jetzt im Vorgriff auf mögliche Gesetzesänderungen die Geschäftsordnung zu ändern. Er sieht deshalb davon ab, Vorschläge für Änderungen der Geschäftsordnung zur Umsetzung der Gesetzesinitiativen zu unterbreiten.

Der Vorstand wird die Gesetzesinitiativen weiter verfolgen: sollten sich die Gesetzesänderungen vor der Versendung der Einberufung für die Kammerversammlung konkretisieren, würde der Vorstand mit der Einberufung Vorschläge unterbreiten. Ansonsten muss abgewartet werden, wie das Gesetz geändert wird. Eventuell wird dann eine (außerordentliche) Kammerversammlung erforderlich, um die notwendigen Änderungen zu beschließen.

5.) Der Kammervorstand wird seine Vorschläge für die Änderungen der Geschäftsordnung und die neue Wahlordnung vor der Kammerversammlung im Kammerreport veröffentlichen und auf der Kammerversammlung erläutern.