HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 1/2021 vom 28. Januar 2021

Ein neuer Kammerreport

Bereits in der letzten Ausgabe des Kammerreportes hatten wir es angekündigt: 

Der Vorstand der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer hat beschlossen, den Kammerreport fortan nur noch online erscheinen zu lassen. Ab dieser Ausgabe können Sie den Kammerreport in einem reinen Online-Format über das Internet beziehen und direkt bequem am Rechner lesen. Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, die gesamte Ausgabe oder einzelne Artikel als PDF-Dokument abzuspeichern oder auszudrucken.

Damit unsere Mitglieder keine Ausgabe verpassen, werden sie über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eine Nachricht über eine neue Ausgabe mit Direktlink erhalten. Die Leserinnen und Leser erhalten dadurch einen Gewinn an Lesekomfort und Flexibilität: Per Direktlink kann man zu den einzelnen Artikeln navigieren und auch externe Links mit Hintergrundinformationen lassen sich unmittelbar aufrufen. Durch das reine Online-Format entfällt die ortsgebundene Zustellung des Kammerreportes; ab sofort kann der Kammerreport – Internetzugang vorausgesetzt – Sie nahezu überall erreichen, egal ob Home-Office, Kanzlei, Zweigstelle oder auf Geschäftsreise.

Die Umstellung auf das Online-Format ist nicht nur zeitgemäßer, sondern führt auch zu einer erheblichen Reduzierung der Herstellungs- und Vertriebskosten. Denn mit dem beA hat die Hanseatische Rechtsanwaltskammer erstmals die Möglichkeit, alle ihre Mitglieder auf dem elektronischen Weg nahezu kostenfrei und schnell zu erreichen. Die einzelnen Ausgaben des Kammerreportes können flexibler und aktueller veröffentlicht werden.

Der Versandweg über das beA wurde vom Vorstand bewusst gewählt. Nur über das beA ist es möglich, garantiert alle Mitglieder auf elektronischem Wege unmittelbar zu erreichen. So ist sichergestellt, dass beispielsweise die Ankündigung oder Einberufung der Kammerversammlung das Mitglied auch tatsächlich erhält. Per E-Mail erreichen wir derzeit nur ca. 75% der Mitglieder, und darunter befinden sich nicht selten auch noch reine Funktionspostfächer. Auch können wir uns nicht sicher sein, dass die uns einmal gemeldeten E-Mail-Adressen alle noch aktuell sind.

Das beA dient ausdrücklich auch der Kommunikation zwischen der Rechtsanwaltskammer und ihren Mitgliedern (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 RAVPV). Es ist daher nur folgerichtig, für den Vertrieb des Kammerreportes das beA zu nutzen.

Dies ist aber nur ein erster Schritt. Mittelfristig ist beabsichtigt, den gesamtem Postausgang mit unseren Mitgliedern über das beA laufen zu lassen. Die kontinuierlich ansteigenden Posteingänge im beA-Funktionspostfach der Kammer zeigen, dass dies auch dem Wunsch vieler Mitglieder entspricht.