HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 1/2021 vom 28. Januar 2021

BAG: Kein beA-Versand durch Dritte ohne qualifizierte elektronische Signatur

Wer die technischen und rechtlichen Feinheiten des elektronischen Rechtsverkehrs verstehen möchte, dem ist die Lektüre der Entscheidung des BAG vom 5.6.2020 (10 AZN 53/20) unbedingt zu empfehlen. Sehr anschaulich beschreibt das BAG, wie der Transfervermerk einer versendeten beA-Nachricht beim Empfänger aussieht und woran man erkennen kann, dass der Inhaber des beA die Nachricht nicht selbst übersendet hat. Zudem stellt das BAG fest, dass eine elektronisches Dokument nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde, wenn die (einfach) signierende Person und der tatsächliche Versender übereinstimmen.

Ausgang der Entscheidung ist eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, bei der die Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen das Berufungsurteil die Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG einreichte. Der entsprechende Schriftsatz wurde über das beA versendet, besaß aber keine qualifizierte elektronische Signatur (qeS).

Auf die qeS kann allerdings auch verzichtet werden, wenn ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Abs. 4 ZPO gewählt wurde. Nach § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO zählt dazu auch der Übermittlungsweg zwischen dem beA oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gericht.

Nach Auffassung des BAG liege ohne Verwendung der qeS aber nur noch dann ein sicherer Übermittlungsweg vor, wenn Postfachinhaber/in und Versender/in identisch sind. Denn eine einfache Signatur könne leicht von Dritten angebracht werden. Die Authentizität und die Integrität des Dokuments sei nur sichergestellt, wenn die Nachricht entweder mit einer qeS versehen ist oder von der verantwortenden Person selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg bei der Justiz eingereicht worden sei.

Beides war in dem zu entscheidenden Fall nicht gegeben. Offensichtlich hatte die Prozessbevollmächtigte es dabei belassen, die Schriftsätze ohne qeS von einer anderen Person versenden zu lassen. Feststellen lässt sich dies ganz einfach durch den Transfervermerk der beA-Nachricht. Wenn der Inhaber des beA die Nachricht selbst übermittelt, wird in der ersten Zeile des ersten Schriftfelds unter „Informationen zum Übermittlungsweg“ der Hinweis „Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach“ angebracht (siehe nachfolgenden screenshot). Dies ist der sogenannte "vertrauenswürdige Herkunftsnachweis" (VHN):

Übermittelt eine dritte Person, die nicht Inhaber/in des beA ist, fehlt die Zeile „Informationen zum Übermittlungsweg“:

Nach allem hielt das BAG die Beschwerde für unzulässig, da nicht in der vorgeschriebenen Form eingelegt. Es gewährte allerdings Wiedereinsetzung.

BAG, Beschluss vom 5. Juni 2020 – 10 AZN 53/20


Vertiefende Informationen zum Prüfprotokoll und zum vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN):
beA-Newsletter Ausgabe 22/2018 v. 18.10.2018
beA-Newsletter Ausgabe 31/2019 v. 17.10.2019