HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 1/2021 vom 28. Januar 2021

Ergänzung der Handlungshinweise des Ausschusses Steuerrecht

Stand: Dezember 2020

Bekanntlich sieht das zweite Corona-Steuerhilfegesetz unter anderem eine auf ein halbes Jahr befristete Absenkung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von 19% auf 16% für die Zeit vom 01.07. bis zum 31.12.2020 vor. Die Absenkung betrifft auch die Rechnungslegung durch und an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Bereits im Kammerreport 3/2020 vom 28. Mai 2020 (S. 7) und im Kammerreport 4/2020 vom 3. September 2020 (S. 11) berichteten wir, dass der BRAK-Ausschuss Steuerrecht für alle Kolleginnen und Kollegen umsatzsteuerliche Hinweise hierzu veröffentlicht hat. 

Diese Hinweise wurden durch den BRAK-Ausschuss Steuerrecht nun in einem eigenen Papier ergänzt. Diese Ergänzung der Handlungshinweise zur Absenkung der Umsatzsteuersätze mit dem Stand Dezember 2020, ist wie folgt aktualisiert:

Der Beitrag verweist auf das BMF-Schreiben vom 04.11.2020, welches das BMF-Schreiben vom 30.06.2020 (vgl. BRAK-Nr. 326/2020) ergänzt und zudem Erläuterungen zur Anhebung der Umsatzsteuersätze zum 01.01.2021 enthält.
   
Der Beitrag wurde um ein neues Beispiel 1 erweitert, das eine laufende Rechtsberatung bei Vereinbarung einer monatlichen Abrechnung vorsieht. Im Zusammenhang mit dem darauffolgenden Beispiel1a (laufende Rechtsberatung bei Vereinbarung einer Jährlichen Abrechnung) wird so deutlich, dass in beiden Fällen der maßgebliche Zeitpunkt die Leistungserbringung ist.
   
Ein neues Beispiel 4a behandelt die Verteidigung im Ermittlungsverfahren und im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren.
   
Der Beitrag wurde um drei neue Beispiele (Nr. 8, 9 und 10) ergänzt, die insbesondere den Umgang mit der Erhöhung der Umsatzsteuersätze zum 01.01.2021 behandeln.