HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 1/2021 vom 28. Januar 2021

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für angestellte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Wir möchten daran erinnern, dass für alle angestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – nicht nur Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte - gilt, dass die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht tätigkeitsbezogen erfolgt. Deshalb müssen auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die bei einem anwaltlichen Arbeitgeber beschäftigt sind, bei wesentlichen Änderungen der Tätigkeit, namentlich einem Arbeitgeberwechsel, einen neuen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung stellen. Die Rechtsanwaltskammern können und dürfen zu diesen sozialversicherungsrechtlichen Fragen nicht beraten. Wenden Sie sich bei Fragen deshalb bitte an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.