HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 2/2022 vom 29. März 2022

VII. Geldwäscheaufsicht

VII. Geldwäscheaufsicht

Der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer obliegt die Aufsicht gem. §§ 50 Nr. 3, 51 Abs. 1 GwG über die Verpflichteten (Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) nach dem Geldwäschegesetz. So überprüft sie die Einhaltung der im GwG festgelegten Anforderungen und Pflichten gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 GwG.

Organisation der Kammer

Im Berichtsjahr wurde die Geldwäscheaufsicht durch zwei Geldwäschegesetzabteilungen des Vorstands wahrgenommen, die sich regelmäßig einmal im Monat treffen und die sich mit den für die Geldwäscheaufsicht zuständigen Juristinnen in der Geschäftsstelle austauschen und Maßnahmen nach dem GwG vorbereiten. Jede Abteilung besteht aus vier Mitgliedern (also insgesamt acht Vorstandsmitgliedern); die aktuelle Besetzung können Sie unserer Homepage im Bereich „Über Uns/Organisation“ entnehmen. In der Geschäftsstelle sind ein Jurist und eine Juristin im Stundenumfang von 1,5 Vollzeitstellen und zwei Sachbearbeiterinnen im Bereich der Geldwäscheaufsicht beschäftigt.

Prüfungen durch die Kammer

In 2021 hat die Hanseatische Rechtsanwaltskammer insgesamt 1.284 Prüfungen nach dem Geldwäschegesetz durchgeführt. Damit sie ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann, muss sie zunächst feststellen, über wen bzw. welche Mitglieder sie die Aufsicht führt (vgl. § 51 Abs. 1 GwG).

Feststellung der Verpflichteteneigenschaft

Nicht jede Rechtsanwältin und nicht jeder Rechtsanwalt ist nämlich Verpflichtete/Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz. Erst soweit diese sogenannte Kataloggeschäfte i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG betreuen, sind sie Verpflichtete nach dem GwG und müssen die dort niedergelegten Pflichten erfüllen.

Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer kommt der Verpflichtung zur Feststellung der Verpflichteteneigenschaft nach, indem sie ihre Mitglieder prüft. Dafür werden in einem ersten Schritt jährlich zufällig ausgewählte Mitglieder (10 % p.a.) anlasslos angeschrieben. Dies geschieht durch den sog. Erhebungsbogen (Fragebogen I zum GwG). Bei Mitgliedern, die sich nicht bei der Kammer melden, führt die Kammer Prüfungen durch, um festzustellen, ob Anhaltspunkte für eine Verpflichtetenstellung bestehen (§ 52 Abs. 6 GwG) und erlässt ggf. Anordnungen gegenüber Mitgliedern, an der Feststellung der Verpflichteteneigenschaft mitzuwirken. Weiterhin überprüft die Kammer durch Stichproben die Angaben von Mitgliedern, keine Verpflichteten zu sein.

Soweit die Mitglieder Verpflichtete i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sind, prüft die Hanseatische Rechtsanwaltskammer in einem zweiten Schritt im schriftlichen Verfahren oder im Rahmen von Vor-Ort-Prüfungen, ob die Mitglieder ihren Verpflichtungen als Verpflichtete nach dem GwG nachkommen.

Schriftliche Prüfungen

Im zweiten Schritt (2-stufige Prüfung) werden die Mitglieder vorwiegend schriftlich geprüft. Für die schriftliche Prüfung wird ein von der der Arbeitsgruppe der Rechtsanwaltskammern bei der Bundesrechtsanwaltskammer entwickelter Prüfbogen (Fragebogen II zum GwG) für die Geldwäscheaufsicht verwandt. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer ist keine Strafverfolgungsbehörde. Es ist also nicht ihre Aufgabe, zu überprüfen, ob ihre Mitglieder sich an Geldwäsche beteiligen oder nicht. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer als Aufsichtsbehörde hat zu prüfen, ob ihre Mitglieder die Sorgfaltspflichten und Präventivmaßnahmen, die einer (unbeabsichtigten) Beteiligung an Geldwäsche entgegenwirken sollen, erfüllen.

Gleichwohl ist in § 44 GwG eine Meldepflicht normiert, womit die Kammer unverzüglich alle – also auch die in einem Beratungsgespräch erlangten – Tatsachen, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche oder mit Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang steht, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit oder kurz FIU) melden muss. Dies gilt gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 GwG nicht, wenn Rechtsanwälte ihrerseits auch nicht zu einer Meldung verpflichtet wären. Diese Pflicht zur Anzeige ist bei der Kommunikation mit der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer, insbesondere auch bei Anfragen, bitte unbedingt zu beachten.

Zu den Pflichten der Verpflichteten gehören, dass die Verpflichteten über ein wirksames Risikomanagement verfügen (§§ 4 ff. GwG), bestimmte Sorgfaltspflichten (§§ 10 ff. GwG) erfüllen und Ihren Verdachtsmeldepflichten nachkommen (§§ 43 ff. GwG). Dies gilt grundsätzlich auch für Syndikusrechtsanwälte/Syndikusrechtsanwältinnen. Zum Risikomanagement gehören das Erstellen einer Risikoanalyse (§ 5 GwG), die Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG), gegebenenfalls die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 7 GwG) sowie die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht der Geldwäscheprüfung (§ 8 GwG). Zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten gehören das Identifizieren der Mandanten und der wirtschaftlich Berechtigten (§§ 10 ff. GwG).

Vor-Ort-Prüfungen

Ebenfalls ist die Hanseatische Rechtsanwaltskammer berechtigt, sog. Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen. Dies ist in § 51 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GwG geregelt. Danach können diese besonderen Prüfungen vor Ort in der Kanzlei, aber z.B. auch in der Geschäftsstelle der Kammer durchgeführt werden. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer hat im Jahr 2021 in 8 Fällen eine solche Vor-Ort-Prüfung durchgeführt. Dabei stellte die Corona Pandemie gewisse Hürden und Schwierigkeiten auf, die jedoch durch vorheriges Anmelden und durch die Einhaltung der geltenden Schutzmaßnahmen bewältigt werden konnten. Die Prüfungen fanden jeweils in den Kanzleiräumen des zu überprüfenden Mitgliedes statt.

Ordnungswidrigkeitenverfahren

Seit dem 01.01.2020 ist die Hanseatische Rechtsanwaltskammer gemäß § 73 b Abs. 1 BRAO auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 56 GwG zuständig, soweit diese von ihren Mitgliedern begangen werden. Das GwG enthält derzeit einen Katalog von 81 Ordnungswidrigkeitstatbeständen, die Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten nach dem GwG sanktionieren. Im Berichtsjahr wurden 12 Bußgeldverfahren nach § 56 GwG eingeleitet, wobei in 2021 drei Verwarnungsgelder in Höhe von 50,00 € und ein Bußgeldbescheid in Höhe von 5.250,00 € erlassen wurden. 7 eingeleitete OWi-Verfahren wurden eingestellt und 5 Verfahren sind derzeit noch nicht abgeschlossen. Es hat in 2021 zudem fünf Bekanntmachungen nach § 57 GwG gegeben.

Risikobasierte Prüfung

Anfang 2021 ist die Hanseatische Rechtsanwaltskammer dazu übergegangen, für die Prüfzeiträume 2019/2020 verstärkt risikobasiert (vgl. § 3a GwG und § 51 Abs. 3 Satz 4 GWG) und weniger schematisch zu prüfen, nachdem die ersten Prüfungsdurchläufe vorwiegend dazu dienten, Erkenntnisse zu sammeln und festzustellen, wer Verpflichteter ist, über den die Kammer die Aufsicht führt und welche Risikofaktoren überwiegend in der Anwaltschaft vorliegen.

Während die Kammer in den Prüfungsdurchläufen 2018-2019 noch 100 % der Verpflichteten anlasslos schriftlich geprüft hat, hat sie seit 2020/2021 immer mehr anlassbezogen (z.B. bei festgestellten Mängeln oder widersprüchlichen Angaben), jedoch in der Regel im ersten Prüfungsschritt anlasslos und risikobasiert (so etwa bei Vorliegen von Risikofaktoren), geprüft. So hat sich zwar die Anzahl der schriftlichen Prüfungen etwas reduziert, dafür aber die Qualität der Prüfungen und auch die Effizienz deutlich erhöht. 

Für die risikobasierte Aufsicht hat die Kammer sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Quellen zur Risikobestimmung genutzt. Hierzu gehörte unter anderem auch die Nationale Risikoanalyse des BMF und die Supranationale Risikoanalyse der Europäischen Kommission.

Das Bundesministerium der Finanzen hatte am 19.10.2019 die erste Nationale Risikoanalyse (NRA) für 2018/2019 veröffentlicht. Nach dem Ergebnis der NRA liegt insbesondere im Immobiliensektor sowie bei Bargeldtransaktionen sowie bei Share Deals ein hohes Geldwäscherisiko vor. In dem Ergebnis der NRA für Deutschland sind auch die Ergebnisse der supranationalen Risikoanalyse (SRNA) der Europäischen Kommission vom 24.07.2019 berücksichtigt worden. Das Geldwäscherisiko für Angehörige juristischer Berufe wird demnach als sehr hoch eingeschätzt.

Schulungen durch die Kammer und Hilfsmittel für Verpflichtete

Um ihren Mitgliedern Orientierung bei der Erfüllung der Pflichten nach dem GwG zu geben, veröffentlicht die Hanseatische Rechtsanwaltskammer regelmäßig von der bundesweiten Arbeitsgemeinschaft der Kammern erarbeitete und aktualisierte Anwendungs- und Auslegungshinweise zum GwG, so auch im Berichtsjahr 2021. Sie finden die aktuelle Fassung stets auf der Homepage der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer im Bereich „Mitglieder“, dort im Bereich „Geldwäschegesetz“.

Regelmäßig wurden 2021 im Kammerreport die Mitglieder für die Pflichten nach dem Geldwäschegesetzt sensibilisiert. Ferner wurde eine Muster Risikoanalyse sowie weitere hilfreiche Informationen auf unserer Homepage veröffentlicht, an der sich die Mitglieder orientieren können.

Auch hat die Kammer in 2021 regelmäßig Schulungen zum GwG angeboten, die in Kooperation mit dem Deutschen Anwaltsinstitut (DAI) und zu für Mitglieder der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer vergünstigten Preisen durchgeführt wurden.

Weiter hat die Kammer sich am 04.05.2021 und 02.06.2021 an zwei Schulungen europäischer Rechtsanwälte im Rahmen einer von der Europäischen Kommission ausgeschriebenen Schulungsmaßnahme, die durch die European Lawyers Foundation (ELF) durchgeführt wurde, beteiligt und einen Referenten dafür bereitgestellt, der zu ausgewählten Geldwäschethemen über 300 europäische Rechtsanwälte geschult hat (siehe Videoaufzeichnung unter www.aml4lawyers.eu). Auf der Seite finden sich allgemein hilfreiche Hinweise für Anwälte zu den Pflichten zur Vermeidung von Geldwäsche.

FATF-Deutschlandprüfung

Vom 01.11.2021 bis zum 26.11.2021 fand die Deutschlandprüfung durch die Financial Action Task Force (FATF) in Berlin statt. Diese umfasste verschiedene Prüfungsteile für die verschieden Sektoren des Finanz- und Nichtfinanzsektors. Am 15.11.2021 wurden die Aufsichtsbehörden der Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Rahmen eines On-Site-Visits in Berlin geprüft (Immediate Outcome „IO3“- Aufsichtsbehörden). Zusammen mit Vertretern einer weiteren Rechtsanwaltskammer haben die beiden für die Geldwäscheaufsicht tätigen Referentinnen der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer als Interviewpartner stellvertretend für sämtliche Rechtsanwaltskammern im Bundesgebiet als Aufsichtsbehörde(n) für die Geldwäscheaufsicht sich zwei Stunden lang den Fragen der internationalen FATF-Prüfer (aus den USA, Irland, Österreich, Japan, etc.) gestellt.

Hierbei wurden die Teilnehmer zum Erlaubnisverfahren (Fit & Proper), zum Risikoverständnis der Kammern, zur risikobasierten Aufsicht, zu Sanktionen und zu der Wirksamkeit der Maßnahmen befragt. Die endgültigen Ergebnisse der FATF-Deutschland Prüfung werden Mitte 2022 erwartet.

Maßnahmenpaket der Europäischen Kommission

In zahlreichen Gesprächen mit der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), anderen Rechtsanwaltskammern und dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die Hanseatische Rechtsanwaltskammer sich maßgeblich daran beteiligt, an einer effektiven Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie ab dem 01.01.2020 mitzuwirken, ist dabei aber gleichzeitig für die Einhaltung der Grundprinzipien der freien Anwaltschaft und den Erhalt der Selbstverwaltung eingetreten.

Die Kammer hat sich rechtspolitisch sehr im Zusammenhang mit Gesetzesvorhaben der Bundesregierung zur Umsetzung von Vorgaben der Europäischen Kommission (Geldwäscherichtlinien) engagiert, sich für die Belange der Anwaltschaft und die Interessen der Rechtsanwaltskammer(n) als Aufsichtsbehörde nach dem GwG eingesetzt und regelmäßig Stellungnahmen an das Bundesministerium für Finanzen (BMF), die Bundesrechtsanwaltskammer, die Europäsiche Kommission und die Financial Action Task Force (FATF) verfasst. 

Die Europäische Kommission hat am 20. Juli 2021 ein Gesetzgebungspaket zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf den Weg gebracht, dass u.a. einen Verordnungsvorschlag für die Einrichtung einer europäischen Aufsichtsbehörde zur Geldwäschebekämpfung (COM (2021) 421 final – „AMLA-VO-Entwurf“) sowie einen Vorschlag für eine sechste Geldwäscherichtlinie (COM (2021) 423 final – „AMLD-Entwurf“) vorsieht, nach welchem nationale Aufsichtsbehörden über Selbstverwaltungseinrichtungen geschaffen werden sollen. Entsprechende nationale Aufsichtsbehörden sollen danach sicherstellen, dass die Selbstverwaltungseinrichtungen – allen voran die Rechtsanwaltskammern – ihre Aufgaben „höchsten Standards“ entsprechend durchführen, die zu diesem Zweck den Anweisungen der neuen nationalen Aufsichtsbehörden unterworfen werden. Die neue europäische Aufsichtsbehörde (“Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism“, kurz „AMLA”) wiederum soll nicht nur direkte Eingriffsbefugnisse im Bankensektor erhalten, sondern auch im Nichtfinanzsektor Verfahren gegen nationale Aufsichtseinrichtungen einleiten können, wenn diese ihre Aufsichtsaufgaben nicht hinreichend wahrnehmen. Die nationalen Aufsichtsbehörden werden insoweit umfassenden Informationspflichten über ihre Tätigkeit im Bereich der Geldwäscheaufsicht unterworfen, müssen ihre jeweiligen Maßnahmen erläutern und bei festgestellten Mängeln den Entscheidungen der AMLA nachkommen. Handelt es sich dabei um eine nationale Behörde, die die Aufsicht über Selbstverwaltungseinrichtungen ausübt, so können auch diesen Einrichtungen selbst unmittelbar Vorgaben gemacht werden, wenn die nationale Aufsichtsbehörde den Entscheidungen der AMLA nicht nachkommt. Damit werden die Rechtsanwaltskammern nicht nur einer Aufsicht neuer nationaler Behörden, sondern letztlich auch der AMLA selbst unterworfen.

Die Kammer steht hinter dem Ziel einer effektiven Geldwäschebekämpfung. Es ist wichtig, dass jede Rechtsanwältin/jeder Rechtsanwältin ihre/seine Pflichten nach dem GwG kennt, um nicht womöglich unbewusst das Werkzeug eines Geldwäschers zu werden. Für die Erreichung dieser Ziele kann aber nicht auf die Grundwerte des Anwaltsberufs verzichtet werden: Dies sind vor allem das Mandatsgeheimnis und die Pflicht des Rechtsanwalts zur Verschwiegenheit. Durchbrechungen der Pflicht zur Verschwiegenheit zur Erfüllung von Meldepflichten nach § 43 Abs. 6 GwG –wie z.B. auch durch die GwGMeldV-Immobilien ausdrücklich vorgesehen-, werden von der Kammer äußerst kritisch gesehen.

Dies gilt auch für den von der Europäischen Kommission geplanten Eingriff in die Selbstverwaltung durch die vorgesehenen Befugnisse der AMLA als auch für die Eingriffsbefugnisse durch die geplanten Nationalen Überwachungsstellen. Für eine Fachaufsicht besteht kein Bedarf. Rechtsanwaltskammern unterliegen gemäß § 62 Abs. 2 BRAO als Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung der Rechtsaufsicht der jeweiligen Landesjustizverwaltungen. Die geplante Regelung der Europäischen Kommission führt zu einer Fachaufsicht über die Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor und damit einer Fachaufsicht auch über die Rechtsanwaltskammern, denen die Aufsicht über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach dem Geldwäschegesetz obliegt. Eine solche Fachaufsicht über die Rechtsanwaltskammern wäre ein schwerwiegender Eingriff in die anwaltliche Selbstverwaltung. Hierdurch würde der Kern des Selbstverwaltungsrechts beschädigt und die für eine freie Anwaltschaft essentielle Staatsferne und Unabhängigkeit massiv beeinträchtigt. Anwaltliche Selbstverwaltung ist kein Selbstzweck. Sie dient der Sicherung der Staatsferne und Unabhängigkeit der Anwaltschaft, der staatliche Kontrolle und Bevormundung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich entgegensteht (BVerfG, NJW 1973, 696; BVerfG, NJW 1974, 1279). Dieser Schutz der anwaltlichen Berufsausübung von staatlicher Kontrolle und Bevormundung ist für das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant unabdingbar; er dient dabei nicht allein den individuellen Belangen des Rechtsanwalts und seines Mandanten, sondern trägt zugleich dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege Rechnung.