HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 2/2022 vom 29. März 2022

III. Tätigkeit des Vorstands im Berichtsjahr

13. Internationales

Bei den internationalen Sachverhalten in der Kammer stand der Beginn des Jahres ganz im Zeichen des Brexit.

Diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die über eine Zulassung in Großbritannien verfügen und als europäische Rechtsanwälte in die Hanseatische Rechtsanwaltskammer aufgenommen waren, haben mit dem Brexit zum 31.12.2020 ihren Status als europäische Rechtsanwälte verloren und können deshalb nicht mehr als solche Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer sein; deshalb war ihre Aufnahme als europäische Rechtsanwälte zu widerrufen. Sie können aber nunmehr als sogenannte „WHO-Anwälte“ nach § 206 BRAO Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer sein und fast alle der betroffenen Kolleginnen und Kollegen haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Die Fragen zur Rechtsberatungsbefugnis und Postulationsfähigkeit von Rechtsanwaltsgesellschaften mit Sitz im Vereinigten Königreich sind durch den Gesetzgeber im „Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ entschieden worden: danach dürfen generell Berufsausübungsgesellschaften auch aus nicht-europäischen Staaten Rechtsdienstleistungen in Deutschland anbieten, wenn sie bestimmte Anforderungen erfüllen, § 207a BRAO n.F. (tritt am 1.8.2022 in Kraft); das gilt natürlich auch für Gesellschaften mit Sitz im Vereinigten Königreich.

Im Oktober fand ein Online-Workshop des CCBE (dem Rat der Anwaltschaften der Europäischen Gemeinschaft) statt, in dem über die internationale Zusammenarbeit der nationalen Anwaltsorganisationen gesprochen wurde. Es stellte sich schnell heraus, dass es einen großen Bedarf an einem grenzüberschreitenden Informationsaustausch gibt, nicht zuletzt im Zulassungswesen. Einig waren sich die TeilnehmerInnen aber auch darüber, dass die bisherigen Instrumente, die von staatlicher Seite dafür zur Verfügung gestellt werden, dafür nicht ausreichend sind. Die Kammern sind also bis auf weiteres auf Eigeninitiative angewiesen.