HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 2/2022 vom 29. März 2022

III. Tätigkeit des Vorstands im Berichtsjahr

10. Gebührengutachten

Das seit dem 1. August 2013 unverändert geltende Rechtsanwaltsvergütungsgesetz wurde im Jahr 2021 zweimal angepasst:

Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 trat das Kostenrechtsänderungsgesetz in Kraft und hat endlich zu einer von der Anwaltschaft lange geforderten und längst überfälligen Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung an die Preissteigerung geführt. So erfolgte u.a. eine lineare Erhöhung der Tabellenwerte der §§ 13 und 49 RVG, der Betragsrahmengebühren der Teile 4 – 6 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG und einiger Festgebühren um 10% sowie eine lineare Erhöhung der Betragsrahmengebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten um 20%. Daneben gab es verschiedene strukturelle Änderungen und auch einige Gegenstandswerte wurden angehoben.

Durch das zum 1. Oktober 2021 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften wurden allerdings auch einige anwaltliche Gebühren herabgesetzt. U.a. führt die Anpassung der Nr. 2300 VV RVG und des § 13 RVG zu einer geringeren anwaltlichen Vergütung im Falle von Inkassodienstleistungen bei unbestrittenen Forderungen. Auch bei Einigungen über Zahlungsvereinbarungen kann es zu einem Gebührenverlust kommen aufgrund der Änderung der Nr. 1000 VV RVG. Zum Ausgleich wurde in § 31b RVG allerdings der entsprechende Gegenstandswert erhöht.

Alles in allem sind die Erhöhungen nicht ausreichend und es ist leider nicht abzusehen, wann die nächste Erhöhung folgt. Das liegt auch daran, dass Forderungen der Anwaltschaft auf eine Anpassung der Vergütung bedauerlicherweise stets mit der Forderung der Bundesländer einhergehen, (auch) die Gerichtsgebühren zu erhöhen. BRAK und DAV fordern gemeinsam eine regelmäßige Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung wenigstens in jeder Legislaturperiode.

Zu den Aufgaben des Kammervorstands gehört es, auf gerichtliche Anforderung Gebührengutachten vor allem in Honorarprozessen zu erstatten (§ 73 Abs. 2 Nr. 8 BRAO).

Gegenstand dieser Gutachten ist in der Regel die Frage, ob in einer anwaltlichen Kostenrechnung das Ermessen bei der Bestimmung von Rahmengebühren zutreffend ausgeübt ist.

Die Gebührenabteilungen erstatten ihre Gutachten zur Angemessenheit von Rahmengebühren (§ 14 RVG) vorwiegend im Bereich der Ziffern 2100 ff., 2200 ff., 2300 f. sowie 4100 ff. des VV RVG.

Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe müssen diese Gutachten kostenlos erstattet werden.

In Fällen, in denen Gerichte oder die Staatsanwaltschaft den Kammervorstand ersuchen, zu schlichten Rechtsfragen wie z.B. dem Anfall einer Gebühr dem Grunde nach Stellung zu nehmen, sind die Gebührenabteilungen des Kammervorstandes nicht zuständig, da die Rechtsanwendung selbst Aufgabe der staatlichen Gerichte bzw. der Staatsanwaltschaft ist. Es ist daher vorgekommen, dass der Kammervorstand die Erstattung eines Gutachtens abgelehnt hat.

Das Gutachtenaufkommen im Jahre 2021 entnehmen Sie bitte der nachstehenden Tabelle:



  2019   2020   2021  
Im Berichtsjahr eingegangene Gerichtliche Gebührengutachtenanforderungen 15   24   17  
   davon Erstgutachten   15     22   15
   davon Ergänzungsgutachten   0   2   2
Aus den Vorjahren übernommene Gutachten 11   7   13  
Im Jahre 2021 insgesamt zu bearbeiten gewesen waren 26   31   30  
             
davon Gutachten erstattet 18   17   22  
   aus den Vorjahren   10   7   12
   aus 2021   8   10   10
ohne Gutachten zurück ans Gericht gingen 1   1   3  
  19   18   25  


Der Kammervorstand hatte für das Jahr 2021 gemäß § 77 Abs. 1 BRAO eine Gebührenabteilung gebildet, der zum 31.12.2021 folgende Kolleginnen und Kollegen angehörten:


Gebührenabteilung
Mirjam B. Jahn (Vorsitzende)
Andrea Meyer
Dr. Zoran Domić


Die aktuelle Besetzung der Gebührenabteilung können Sie der Homepage der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer entnehmen.

Die aus 2020 verschobene Tagung der Gebührenreferentinnen und Gebührenreferenten in Hamburg konnte am 04.09.2021 als Präsenzveranstaltung nachgeholt werden. Die Gebührenkonferenz dient dem fachlichen Austausch zwischen den Kammern im Bundesgebiet zu Fragen des Gebührenrechts. Coronabedingt war der Kreis dieses Mal allerdings kleiner. Trotzdem konnte die Hanseatische Rechtsanwaltskammer zahlreiche Kolleginnen und Kollegen der anderen Rechtsanwaltskammern begrüßen. Herr Präsident Dr. Lemke verabschiedete bei der Gelegenheit den langjährigen inoffiziellen „Vorsitzenden“ der Konferenz, Herrn Rechtsanwalt und Notar a.D. Schons aus Düsseldorf. Nachfolger wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Albach. Frau Rechtsanwältin Graf aus der Geschäftsstelle gebührt besonderer Dank für die Organisation der Tagung unter den widrigen Bedingungen der Coronapandemie.