HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 2/2022 vom 29. März 2022

III. Tätigkeit des Vorstands im Berichtsjahr

2. Syndikusrechtsanwältinnen/Syndikusrechtsanwälte

Nach wie vor wächst die Zahl der Mitglieder mit einer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin bzw. Syndikusrechtsanwalt. Dies ist umso bemerkenswerter, als die Zahl der Mitglieder mit einer Zulassung als niedergelassene Rechtsanwältin/als niedergelassener Rechtsanwalt eher stagniert. Die Details können Sie der Mitgliederstatistik am Anfang dieses Geschäftsberichts entnehmen.

Im Berichtsjahr sind zu den Anträgen auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt (seit der Entscheidung des BGH vom 30.3.2020, AnwZ(Brfg) 49/19 auch bei jedem Arbeitgeberwechsel) und auf Erstreckung einer Zulassung auf eine neue oder wesentlich geänderte Tätigkeit nunmehr eine Vielzahl von Anträgen auf Feststellung, dass bei einem Tätigkeitswechsel gerade keine wesentliche Änderung vorliegt,  hinzugekommen (im Anschluss an das Urteil des BGH vom 14.7.2020, AnwZ(Brfg) 8/20).

Aus dem Jahr 2021 verdient das Urteil des AGH Schleswig-Holstein vom 21.06.2021, 2 AGH 4/18, Erwähnung. Das Gericht hat entschieden, dass die Rechtsanwaltskammer auch dann, wenn die Tätigkeit, für die die Zulassung  als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt beantragt wurde, bereits vor Zulassung beendet wurde, mit Bindungswirkung für den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung feststellen kann, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller für die bereits beendete Tätigkeit einen Anspruch auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt hatte. Hier hat die Rechtsprechung ein weiteres Mal die Position der Rechtsanwälte gegenüber der DRV gestärkt.

Eine wichtige Entscheidung, die bereits Ende 2020 ergangen ist, hat unmittelbar Eingang in die Entscheidungspraxis der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer gefunden: das Urteil des BGH vom 7.12.2020 – AnwZ (Brfg) 17/20. Mit diesem Urteil hat der BGH entschieden, dass einer/einem im Rahmen eines Dienstvertrags für eine GmbH tätigen Geschäftsführerin/Geschäftsführer in der Regel die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt zu versagen ist. Einer Zulassung stehe entgegen, dass die von § 46 Abs. 3 und 4 BRAO geforderte fachliche Unabhängigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bei einer GmbH-Geschäftsführerin bzw. einem Geschäftsführer mit Blick auf das Weisungsrecht nach § 37 GmbHG nicht gewährleistet sei. Damit ist zwar weiterhin die Syndikuszulassung für GmbH-Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer nicht generell ausgeschlossen, allerdings stellt der BGH hohe Anforderungen auf. Für eine Syndikuszulassung ist seither eine gesellschaftsvertragliche Regelung über die fachliche Unabhängigkeit erforderlich.

Die DRV jedenfalls bestreitet allerdings generell die Möglichkeit, dass eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt zugelassen wird. Sie stünden in keinem Arbeitsverhältnis, sondern einem Dienstverhältnis und würden deshalb die Voraussetzungen des § 46 Abs.2 BRAO nicht erfüllen. Diese Frage ist bereits Gegenstand von gerichtlichen Verfahren und es bleibt zu erwarten, dass die Rechtsprechung auch diese Frage in näherer Zukunft klären wird.

Die Ergebnisse der Evaluierung der gesetzlichen Regelungen für Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte (Beschluss der Bundesregierung vom 21.10.2020 zu dem von der Bundesministerin für Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Bericht https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Neuordnung_Syndikusanwaelterecht.html?nn=6766196) haben Eingang in die Gesetzgebung gefunden:

a)  Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe sind § 46 und § 46b BRAO mit Wirkung zum 1.8.2022 geändert worden: Unterbrechungen, die infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus begrenzt sind, führen nicht (mehr) zu einem Widerruf; außerdem wurde die Befugnis der Syndikusrechtsanwälte zur Beratung der Kunden des Arbeitgebers erweitert, sie bleibt aber auf den Umfang der Rechtsberatungsbefugnis des Arbeitgebers beschränkt.

b)  Mit dem Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften wurde § 46c BRAO dahingehend ergänzt, dass Syndici einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen haben, wenn sie länger als eine Woche daran gehindert sind, ihren Beruf auszuüben.


Ab dem Jahr 2022 werden in der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer die Entscheidungen über Anträge von Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälten nicht mehr von Abteilungen des Vorstands getroffen werden. Viele für das Zulassungswesen der Syndici relevanten Rechtsfragen sind inzwischen gerichtlich geklärt, so dass sich der Vorstand entschieden hat, die Zuständigkeiten neu zu regeln: unproblematische Fälle werden zukünftig durch den Präsidenten entschieden. Schwierige Fälle hingegen werden durch den Gesamtvorstand entschieden. Die Einzelheiten können Sie der Geschäftsordnung des Vorstands entnehmen.

Bis zum 31.12.2021 waren die Syndikuszulassungsabteilungen wie folgt besetzt:

Abteilung I (Buchstaben A - K)                                               
Dr. Till Dunckel (Vorsitzender)                                                
Dr. Jörgen Tielmann                                                                     
Dr. Alexander Mittmann     

Abteilung II (Buchstaben L - Z)
Dr. Rolf-Eckart Schultz-Süchting (Vorsitzender)
Dr. Ellen Braun 
Dr. Christoph Cordes