HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 2/2022 vom 29. März 2022

III. Tätigkeit des Vorstands im Berichtsjahr

1. Mitgliederverwaltung

Kernaufgabe der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer als Selbstverwaltungskörperschaft ist die Mitgliederverwaltung.

Der überwiegende Teil der von der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer zu bewältigenden Aufgaben bei der Mitgliederverwaltung sind Routineaufgaben, wie z. B. die Neuzulassung von niedergelassen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und von Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälten, die Aufnahme von Kammerwechslern, Änderungen in den persönlichen Daten der Mitglieder oder der Widerruf von Zulassungen nach einer Verzichtserklärung. Außerdem Tätigkeitswechsel der Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte und die damit verbundenen Fragen der Erstreckung, auch wenn diese Aufgaben vom Aufwand und vom Schwierigkeitsgrad her nach wie vor herausgehoben sind (siehe dazu auch den Abschnitt „Syndikusrechtsanwälte/Syndikusrechtsanwältinnen“).

Schwierige Fälle der Mitgliederverwaltung sind die Fälle des Widerrufs, namentlich der Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls. Diese Fälle sind zum einen besonders aufwändig, zum anderen natürlich besonders brisant wegen der häufig drohenden Vermögensgefährdung bei (potenziellen) Mandanten aber natürlich auch besonders belastend für die betroffenen Mitglieder.

Auch die Abwicklerverfahren, die dann erforderlich werden, wenn eine Kollegin/ein Kollege die Zulassung verliert oder verstirbt und laufende Verfahren hinterlässt, sind aufwändig. Die Kammer muss dann eine Abwicklerin/einen Abwickler bestellen, der die laufenden Verfahren zum Schutz der Mandanten zu Ende führt. Zwar ist zuerst das ausgeschiedene Mitglied bzw. die Erben für die Vergütung der Abwicklerin/des Abwicklers verantwortlich, aber die Kammer haftet wie ein Bürge für diese Vergütung. Diese bürgengleiche Haftung ist regelmäßig ein erheblicher und nicht planbarer Kostenfaktor im Haushalt der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer. Gerade im Jahr 2021 musste die Hanseatische Rechtsanwaltskammer erhebliche, nicht vorhersehbare Kosten aufwenden, um die Abwicklung einer Rechtsanwalts-GmbH zu finanzieren: diese GmbH hatte, als sie die Zulassung verlor, noch hunderte von aktiven Mandaten, um die sich der Abwickler kümmern musste. Zum Glück konnten wir einen Abwickler finden, der mit einem ganzen Team die immense Arbeit bewältigen konnte. Für die Kosten musste aber erstmal die Hanseatische Rechtsanwaltskammer aufkommen und es ist nicht zu erwarten, dass sie dafür erfolgreich Regress wird nehmen können. Solche Eventualitäten müssen bei der Haushaltsplanung berücksichtigt werden und zeigen, dass eine nennenswerte Liquiditätsreserve erforderlich ist.

Ein besonderes Thema in 2021 war der Widerruf der Aufnahme derjenigen Kolleginnen und Kollegen, die über eine Zulassung in Großbritannien verfügen und als europäische Rechtsanwälte in die Hanseatische Rechtsanwaltskammer aufgenommen waren. Mit dem Brexit zum 31.12.2020 haben sie ihren Status als europäische Rechtsanwälte verloren und können deshalb nicht mehr als solche Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer sein. Sie können aber nunmehr als sogenannte „WHO-Anwälte“ nach § 206 BRAO Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer sein und fast alle der betroffenen Kolleginnen und Kollegen haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Schon 2021 hat die Zulassung der Berufsausübungsgesellschaften zum 1.8.2022 ihre Schatten vorausgeworfen. Der Gesetzgeber hat den Kammern nur eine extrem kurze Umsetzungsfrist gegeben, in der die Kammern sich auf die neuen Mitglieder vorbereiten können. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer hat bereits 2021 mit den Vorbereitungen in der Mitgliederverwaltung begonnen; Näheres dazu siehe unten im „Ausblick 2022“.