III. Tätigkeit des Vorstands im Berichtsjahr
Kanzleivertretung/Kanzleiabwicklung
Zu den Aufgaben der Rechtsanwaltskammer gehört auch die amtliche Bestellung von Kanzleivertreterinnen/Kanzleivertretern oder Kanzleiabwicklerinnen/Kanzleiabwicklern. Der Bedarf für eine amtliche Kanzleivertretung kann sich z. B. bei plötzlicher schwerer Erkrankung eines Mitglieds ergeben oder wenn gegen das Mitglied ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wurde (§ 53 Abs. 4 BRAO bzw. § 161 Abs. 1 BRAO). Verliert ein Mitglied hingegen die Zulassung oder verstirbt es und hinterlässt laufende Mandate, kann die Bestellung eines amtlichen Abwicklers durch die Kammer erforderlich werden, der die laufenden Verfahren zum Schutz der Mandanten zu Ende führt.
Solche Vertretungs- und Abwicklungsverfahren sind aufwändig. Die Kammer wählt eine geeignete Kanzleivertretung bzw. eine Abwicklerin/einen Abwickler aus und steht mit dieser/diesem während der gesamten Dauer der Vertretung bzw. Abwicklung in engem Kontakt.
Im Geschäftsjahr 2021 sind von der Hansetischen Rechtsanwaltskammer in vier Fällen Kanzleivertreterinnen/Kanzleivertreter amtlich bestellt worden. In zehn Fällen war es erforderlich, eine Kanzleiabwicklerin/Kanzleiabwickler amtlich zu bestellen. Drei Kanzleiabwicklungen, die bereits aus dem Jahr 2020 übernommen werden mussten, konnten 2021 beendet werden. Sieben weitere Abwicklungen, die ebenfalls aus dem Jahr 2020 übernommen wurden, konnten im Geschäftsjahr 2021 nicht beendet werden und dauern weiter an.
Die Vergütung für diese Vertretungs- bzw. Abwicklungstätigkeit hat zwar das (ausgeschiedene) Mitglied bzw. dessen Erben zu zahlen, die Kammer hat jedoch auf Antrag eines Beteiligten eine angemessene Vergütung festzusetzen. Gegen den Vergütungsbescheid können Rechtsmittel von den Beteiligten eingelegt werden.
Im Hinblick auf die Festsetzung einer angemessenen Vergütung ist insbesondere die Entscheidung des BGH vom 03.05.2021 - AnwZ (BrfG) 52/19 beachtenswert: Der BGH geht in dieser Entscheidung erstmals davon aus, dass als Bemessungsgrundlage für die Vergütung nicht nur das Durchschnittsgehalt eines angestellten Rechtsanwaltes maßgebend sei, sondern auch der Kanzleikostenanteil erhöhend Berücksichtigung finden kann. Die Qualifikation als Fachanwalt erachtete der BGH als zu 100 % vergütungserhöhend. Der besondere Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit führten im konkreten Fall zu einer 60-prozentigen Erhöhung der Vergütung gemessen am Gehalt eines angestellten Rechtsanwaltes.
Die Kammer haftet für die festgesetzte Vergütung wie ein Bürge. Diese bürgengleiche Haftung ist regelmäßig ein erheblicher und nicht planbarer Kostenfaktor im Haushalt der Kammer. Gerade im Jahr 2021 musste die Kammer erhebliche, nicht vorhersehbare Kosten aufwenden, um die Abwicklung einer insolventen Rechtsanwalts-GmbH zu finanzieren: Diese GmbH hatte, als sie die Zulassung verlor, noch Tausende von Akten, um die sich der Abwickler kümmern musste. Zum Glück konnte die Kammer einen Abwickler finden, der mit einem ganzen Team die immense Arbeit bewältigen konnte. Für die Kosten musste und muss aber die Hanseatische Rechtsanwaltskammer aufkommen und es ist nicht zu erwarten, dass sie dafür erfolgreich Regress nehmen kann. Neben dieser großen Abwicklung gab es auch eine Reihe von kleinen bis mittleren Kanzleivertretungs- und Abwicklungsfällen, die den Kammerhaushalt belastet haben.