HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 2/2022 vom 29. März 2022

III. Tätigkeit des Vorstands im Berichtsjahr

14. Berufsrecht

In 2021 sind umfassende Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) beschlossen worden: praktisch keine Bestimmung ist unverändert geblieben. Es gab grundlegende Änderungen, insbesondere die Zulassungspflicht der Berufsausübungsgesellschaften, mit der Konsequenz, dass diese Berufsausübungsgesellschaften (und nicht mehr nur die natürlichen Personen) der Berufsaufsicht unterliegen werden; außerdem die Erweiterung des Kreises der sozietätsfähigen Berufe und die Öffnung des deutschen Rechtsberatungsmarktes für ausländische Anwaltsgesellschaften. Weiter sind hervorzuheben die Änderungen der Regelungen zu Interessenkonflikten, die Pflicht zur (Fort-)Bildung im Berufsrecht in § 43f BRAO, die Erweiterung der Befugnis von Syndikusrechtsanwälten zur Beratung von Kunden des Arbeitgebers und die erweitere Zulässigkeit von Erfolgshonoraren. Es gab aber auch redaktionelle Änderungen wie die (nicht konsequente) Verwendung einer gendergerechten Sprache. Einige dieser Änderungen sind bereits zum 1.10.2021 in Kraft getreten, etliche dieser Änderungen treten erst zum 1.8.2022 in Kraft.

Es würde den Rahmen dieses Geschäftsberichts sprengen, die Änderungen hier im Detail vorzustellen. Wir können aber allen Mitgliedern nur raten, sich mit den Änderungen zu beschäftigen und insbesondere im konkreten Fall die aktuelle Rechtslage zu prüfen – wie gesagt: kaum eine Vorschrift ist unverändert geblieben.

Wir verweisen gerne auf die Literatur zu diesem Thema, z.B. Grunewald, Die Entwicklung des anwaltlichen Berufsrechts, NJW 2021, 3696 und Kilian, Das reformierte Berufsrecht der Anwaltschaft NJW 2021, 2385.

Auch die von der Satzungsversammlung verantworteten Berufsordnung (BORA) und Fachanwaltsordnung (FAO) sind in 2021 geändert worden, aber die Änderungen sind noch nicht in Kraft getreten. Wir verweisen dazu auf den Abschnitt „Satzungsversammlung“.

Die Abgrenzung anwaltlicher Tätigkeit zu den Angeboten nicht-anwaltlicher Anbieter bildete auch in 2021 wieder einen Schwerpunkt der berufspolitischen Diskussion und die Hanseatische Rechtsanwaltskammer hat sich auch im Berichtsjahr wieder aktiv daran beteiligt. Wir verweisen dazu auf die Abschnitte „Rechtspolitik“ und "Unerlaubte Rechtsdienstleistung/Wettbewerbsrechtliche Verfahren".

Am 01.10.2021 ist das „Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften“ in Kraft getreten. Die Rechtsanwaltskammern haben vergeblich versucht, dieses Gesetz zu verhindern: es geht von der unzutreffenden Prämisse aus, dass Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte und gewerbliche Inkassodienstleister gleich seien und deshalb gleich zu behandeln seien; es bringt Verschlechterungen für die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und es bringt in § 43d BRAO-neu systemwidrige Informationspflichten im Interesse des Gegners (!). Ebenfalls am 1.10.2021 ist das "Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt" in Kraft getreten. Beide Gesetze sind eng verzahnt und dieses spätere Gesetz hat das vorgenannte Gesetz, obwohl beide zur gleichen Zeit in Kraft getreten sind, schon wieder geändert: dieses spätere Gesetz hat umstrittene Regelungen über Erfolgshonorare für Rechtsanwälte und eine strengere Regulierung für Inkassodienstleister gebracht. Auch insoweit verweisen wir auf den Abschnitt „Rechtspolitik“.

Eine weitere wichtige Entwicklung war die Anpassung der Anwaltsvergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die in 2020 beschlossen wurde und zum 01.01.2021 in Kraft getreten ist. Die Anpassung - die erste seit mehr als sieben Jahren - ist das Ergebnis eines jahrelangen Ringens und beharrlichen Forderns der Anwaltsorganisationen. Sie bleibt hinter den Erwartungen zurück und ist aus Sicht der Anwaltschaft unzureichend. Hier verweisen wir auf den Abschnitt „Gebührengutachten“.

In 2021 wurde auch eine Änderung des Personengesellschaftsrechts beschlossen, die auch für viele Mitglieder von Bedeutung sein dürfte, namentlich diejenigen, die in einer BGB-Gesellschaft organisiert sind. Die Änderungen treten zum 1.1.2024 in Kraft. Wir verweisen auf die Literatur dazu, z.B. Hermanns, Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) ‒ Entstehung und Überblick, DNotZ 2022, 3.

In einem Verfahren hat die Kammer zur Rechtsfortbildung beigetragen: wie der BGH entschieden hat, ist die Verwendung des englischen Begriffs "partners" auch im Namen einer Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH zulässig. Eine Verwechslung mit einer Partnerschaftsgesellschaft ist laut Bundesgerichtshof ausgeschlossen, wenn der Rechtsformzusatz der GmbH verwendet wird. Wir waren der Auffassung, dass durch die Verwendung des Wortes "partners" ein Verstoß gegen das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG) vorliege, wonach den Zusatz „Partnerschaft“ oder „und Partner“ nur Partnerschaftsgesellschaften führen dürfen. Dem ist der BGH nicht gefolgt (BGH, Beschluss vom 13.04.2021, II ZB 13/20 (6/21)).

Im Übrigen sei hier auch auf den Abschnitt „Rechtspolitik“ verwiesen. Für detailliertere Informationen zu den einzelnen Bereichen muss hier auf die Literatur, namentlich in den Fachzeitschriften, verwiesen werden.