HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 2/2022 vom 29. März 2022

III. Tätigkeit des Vorstands im Berichtsjahr

12. beA

Das beA läuft stabil und die Zahl der versendeten Nachrichten nimmt ständig zu.

Das liegt natürlich auch daran, dass seit dem 1.1.2022 eine Pflicht für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte besteht, mit den Gerichten nur noch elektronisch zu kommunizieren. Auch dieses Datum hat das beA aber erfolgreich absolviert: es gab keine nennenswerten Beeinträchtigungen.

Die BRAK arbeitet kontinuierlich an einer Verbesserung des beA, insbesondere auch an der Nutzerfreundlichkeit. Im beA-Anwenderbeirat der BRAK sitzen weiterhin zwei Hamburger Kollegen (s. Ziff. 6 „Organisationen/Ausschüsse“) und unser Präsident Herr Dr. Christian Lemke ist als Vizepräsident im Präsidium der BRAK für das beA zuständig.

Im Jahr 2022 wird neben laufenden Verbesserungen die Schaffung der beA-Postfächer für die Berufsausübungsgesellschaften im Fokus stehen. Alle zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften bekommen wenigstens ein Gesellschafts-beA und können auf Antrag für Zweigstellen weitere beAs erhalten. Die Berufsausübungsgesellschafen, die nicht zulassungspflichtig sind, können sich freiwillig zulassen lassen und so ein Gesellschafts-beA erhalten.

Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer steht weiterhin im ständigen Austausch mit der Hamburger Justiz, um sich zu den Schnittstellen der digitalen Kommunikation zwischen den Gerichten und der Anwaltschaft auszutauschen.

Nach wie vor haben sich noch nicht alle Kolleginnen und Kollegen mit ihrem beA erstregistriert. Dies ist kaum verständlich: zum einen können diese Kolleginnen und Kollegen so kaum ihrer gesetzlichen Pflicht zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten nachkommen und stehen in der Gefahr, formunwirksame Schriftsätze einzureichen. Zum anderen können auch ohne Erstregistrierung Nachrichten an das beA geschickt werden und die Kolleginnen und Kollegen ohne Erstregistrierung können dann keine Kenntnis davon nehmen; weil die Nachrichten nach einer gewissen Zeit automatisch aus dem beA gelöscht werden, kann es sogar sein, dass diejenigen, die sich jetzt erst erstregistrieren, ältere Nachrichten nicht mehr sehen. Die Gerichte beschweren sich bei uns, wenn Kolleginnen und Kollegen Zustellungen über das beA nicht entgegennehmen, namentlich das elektronische Empfangsbekenntnis nicht abgeben und wir leiten dann ein Beschwerdeverfahren ein, das auch mit einer Abgabe an die Generalstaatsanwaltschaft zur Anschuldigung zum Anwaltsgericht enden kann. Das Anwaltsgericht Nürnberg hat für die bloße Unterlassung der Erstregistrierung ein Bußgeld in Höhe von € 3.000,00 verhängt.

Bisher haben wir auf freiwillige Appelle gesetzt. Es ist aber abzusehen, dass wir zukünftig mehr Beschwerdeverfahren einleiten werden, um die Berufspflicht zum empfangsbereiten Vorhalten des beA durchzusetzen.

Wir verweisen auch an dieser Stelle gerne noch einmal auf die Internetseite https://portal.beasupport.de , die Sie als Startpunkt bei allen Fragen rund um das beA nutzen können und sollten.