HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 3/2021 vom 31. Mai 2021

Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (DAC-6)

Das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, das die Richtlinie (EU) 2018/822 („DAC-6“) in nationales Recht umsetzt, führt eine Anzeigepflicht auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen ein. Diese Regelungen gelten seit dem 1.7.2020.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind dann, wenn sie als sogenannte Intermediäre auftreten, gefordert, grenzüberschreitende Steuergestaltungen innerhalb der gegebenen Fristen elektronisch zu melden. Dies gilt auch dann, wenn sie selbst nicht steuerrechtlich beraten, sondern „nur“ eine von anderen Personen entwickelte Struktur umsetzen; auch in diesem Fall können sie Intermediär und 
damit mitteilungspflichtig sein.

Der Ausschuss Steuerrecht der BRAK hat hierzu die aktualisierten Handlungshinweise "DAC-6 - Die Handlungspflichten gelten. Was ist wann zu tun?" veröffentlicht (Stand: April 2021). Die Handlungshinweise geben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ein Schema an die Hand, das bei allen Mandaten geprüft werden muss.