HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 3/2021 vom 31. Mai 2021

GwG: Sektorspezifische Risikoanalyse des BMF

Am 31.12.2020 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) eine 92-seitige sektorspezifische Risikoanalyse (SRA) veröffentlicht. Aufbauend auf den Erkenntnissen der Nationalen Risikoanalyse 2019 wurden in der SRA die in Deutschland nach deutschem Recht gegründeten juristischen Personen und sonstigen Rechtsgestaltungen auf ihre Anfälligkeit für den Missbrauch zu Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungszwecken untersucht. Das Ergebnis ist, dass bei sämtlichen deutschen Gesellschaftsformen grundsätzlich ein nur niedriges bis mittel-niedriges Geldwäscherisiko gesehen wird. Es ließen sich keine spezifischen Anfälligkeiten für den Missbrauch zur Geldwäsche bei einzelnen Rechtsformen identifizieren. Die Rechtsform werde (von Geldwäschern) nicht wegen ihrer rechtlichen Ausgestaltung gewählt, sondern aufgrund anderer Faktoren, die hiervon unabhängig seien.

Einzig bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) werde ein mittel-hohes Risiko gesehen. Hier stünden die gegenwärtig fehlende Registrierungsmöglichkeit, geringe Transaktionskosten bei der Gründung, die grundsätzlich formfreie Übertragung von Gesellschaftsanteilen, als auch die das Personengesellschaftsrecht prägende weitgehende Gestaltungs- und Formfreiheit von Gesellschaftsverträgen der unbeschränkt persönlichen Haftung und der Unzulässigkeit der Verfolgung kaufmännischer Zwecke und Restriktionen hinsichtlich der Dominanz eines Gesellschafters gegenüber (vgl. S. 73 der SRA).

Derzeit arbeitet das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV)  bekanntermaßen an einer grundlegenden Reform des Personengesellschaftsrechts, die insbesondere die Schaffung einer Registrierungsmöglichkeit für GbRs im sog. Gesellschaftsregister umfasst („MoPeG“). Die SRA stellt darauf ab, dass die Rechtsfähigkeit der GbR auch zukünftig nicht an die Eintragung ins Register gebunden sein werde. Auch wenn die Eintragung grundsätzlich nicht verpflichtend werde, so sei sie aber verpflichtend zumindest für geldwäscherechtlich bedeutsame Vorgänge, wie bspw. Erwerb und Veräußerung eines Grundstücks von oder durch eine GbR, Änderungen im Gesellschafterbestand einer grundbesitzhaltenden GbR, etc. (siehe S. 73 der SRA). Damit werde eine für die Bekämpfung der Geldwäsche wünschenswerte Transparenz erreicht.

Das BMF bestätigte noch einmal ihre 2019 in der NRA gemachten Feststellung, dass insbesondere bei Share Deals und insbesondere unter Beteiligung einer GbR ein hohes Geldwäscherisiko vorliege (vgl. S. 79 der SRA).

Gering sei auch die Transparenz bei Share Deals im Fall von AGs, wie das BMF feststellt, da die Aktionäre nicht im Handelsregister ausgewiesen würden (vgl. S. 46f., 79f. der SRA). Diese ergeben sich ausschließlich aus den öffentlich nicht zugänglichen Aufzeichnungen des Verwahrers der Sammelaktienurkunde und bei Namensaktien zusätzlich aus dem bei der AG geführten Aktienregister. Sollte ein Aktionär aber wirtschaftlich Berechtigter sein, sei er dem Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen. Damit werde in gewissem Umfang Transparenz gewährleistet, sofern die AG ihre Mitteilungspflicht erfüllt.

Aus diesen Gründen unterstrich das BMF noch einmal die grundsätzliche Notwendigkeit von Verdachtsmeldungen nach der GwGMeldV-Immobilien im Zusammenhang von Geschäften nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes i.V.m. Share Deals.