HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 3/2021 vom 31. Mai 2021

EuGH: Mehrwertsteuerbefreiung für „soziale“ Tätigkeit von Anwältinnen/Anwälten

Die BRAK macht auf ein Urteil des EuGH vom 15.4.2021 aufmerksam. In der Rechtssache C-846/19 EQ / Administration de l’Enregistrement des Domaines et de la TVA hat der EuGH entschieden, dass die Tätigkeit eines Anwalts zum Schutz nicht geschäftsfähiger Erwachsener grundsätzlich eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle. Diese könne aber von der Mehrwertsteuer befreit sein.

Eine Befreiung sei möglich, wenn die betreffenden Dienstleistungen eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind. Zudem müsse der Anwalt für das Unternehmen, das er zu diesem Zweck betreibt, eine Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter besitzen.

Im Ausgangsfall ging es um einen bei der luxemburgischen Rechtsanwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt „EQ“, welcher eine Tätigkeit als Vertreter nicht geschäftsfähiger Erwachsener ausführt. Die luxemburgische Steuerverwaltung forderte im Jahr 2018 Nachzahlungen von Mehrwertsteuerbeträgen von ihm. EQ ist der Ansicht, dass es sich bei seiner Tätigkeit nicht um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt, welche der Mehrwertsteuer unterliegt, die Steuerverwaltung sieht dies angesichts der anwaltlichen Tätigkeit anders.

Pressemitteilung des EuGH Nr. 57/21 vom 15.4.2021
EuGH, Urteil vom 15.4.2021 - C‑846/19