HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 3/2021 vom 31. Mai 2021

beA: Bei fehlender Erstregistrierung droht Haftung

BRAK startet Newsletter-Serie "Erste Schritte im beA"

Mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erhalten niedergelassene Rechtsanwältinnen / Rechtsanwälte nach den §§ 31a Abs. 1 Satz 131 Abs. 1 Satz 1 BRAO automatisch und ohne eigenes Zutun ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA). Gleiches gilt für Syndikusrechtsanwältinnen / Syndikusrechtsanwälte (siehe Verweis in § 46c Abs. 1 und 5 BRAO) und für ausländische Anwältinnen und Anwälte (siehe Verweis in § 4 Abs. 1 EuRAG bzw. § 207 Abs. 2 BRAO). Diese beA sind sofort geöffnet und für die Teilnehmer am Rechtsverkehr – insbesondere für Gerichte und für die gegnerische Anwaltschaft – adressierbar.

„Ich-halte-mir-die-Augen-zu-also-sieht-mich-niemand“ funktioniert nicht

Was viele nicht wissen: Man kann auch dann Zustellungen über das beA für den Absender nachweisbar erhalten, wenn man das beA ignoriert und bislang keine Erstregistrierung vorgenommen hat. Das Prinzip „Ich-halte-mir-die-Augen-zu-also-sieht-mich-niemand“ funktioniert auch hier nicht. Zudem gibt es seit dem 1.1.2018 beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) die passive Nutzungspflicht. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen (§ 31a Abs. 6 BRAO). Das ist eine gefährliche Haftungsfalle, weshalb sich dringend empfiehlt, die Erstregistrierung – sofern noch nicht geschehen – unverzüglich vorzunehmen und das beA regelmäßig auf Nachrichteneingänge zu kontrollieren. Für Letzteres kann man im beA eine E-Mail-Adresse hinterlegen, unter der man per Systemmail benachrichtigt wird, wenn eine neue Nachricht eingeht.

Auf den beA-Service-Seiten der BRAK erfahren sie, was für die technische Ausstattung erforderlich ist und welche Schritte für die erstmalige Inbetriebnahme vorzunehmen sind. Zudem hat BRAK in ihren beA-Newsletter eine neue Serie "Erste Schritte im beA" gestartet. Diese Serie richtet sich vor allem an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die sich noch nicht mit dem beA beschäftigt haben. Der beA-Newsletter lässt sich auch abonnieren. Bislang sind in der Serie "Erste Schritte im beA“ Folge 1 am 8.4.2021 und Folge 2 am 6.5.2021 erschienen.

Ab 1.1.2022 nur noch elektronische Dokumente bei Gerichten einzureichen

Und bitte beachten Sie: Ab dem 1.1.2022 wird der elektronische Rechtsverkehr auch aktiv flächendeckend bundesweit verpflichtend. Ab diesem Zeitpunkt können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vorbereiten Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichen Anträge und Erklärungen noch als elektronische Dokumente übermitteln (vgl. § 130b Satz 1 ZPO i.d.F. ab 1.1.2022). Diese elektronischen Dokumente müssen über einen sicheren Übermittlungswege eingereicht werden (§ 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO), zu denen auch das beA gehört (§ 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO). Falls Sie zur Minderheit jener Mitglieder gehören, die immer noch keine Erstregistrierung vorgenommen haben, ist unverzügliches Handeln geboten.

Weiterführende Links:
beA-Newsletter abonnieren
beA-Newsletter Ausgabe 4/2021 v. 8.4.2021 (mit "Erste Schritte im beA" – Folge 1: Kartenbestellung und Erstregistrierung)
beA-Newsletter Ausgabe 5/2021 v. 6.5.2021 (mit "Erste Schritte im beA" – Folge 2: Nachricht erstellen)