HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 3/2021 vom 31. Mai 2021

LG Hamburg: Kostenfestsetzungsantrag per beA und Formwirksamkeit

Das Landgericht Hamburg hatte sich mit der Frage der Formwirksamkeit eines Kostenfestsetzungsantrages auseinanderzusetzen. Danach sei es nicht erforderlich, den per beA mit qualifizierter elektronischer Signatur eingereichten Antrag auch noch zusätzlich mit einer einfachen Signatur (maschinenschriftlicher Namenszeile unter dem Antrag) zu versehen.

Das Amtsgericht hatte diesen Antrag ohne einfache Signatur mit Verweis auf eine Formunwirksamkeit noch zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde war erfolgreich. Nach Auffassung des Landgerichts sei der § 130a ZPO gegenüber dem § 126a BGB die speziellere und daher die hier maßgebliche Norm. Jedenfalls nach § 130a ZPO brauche die einfache Signatur nur dann angegeben zu werden, wenn der sichere Übermittlungsweg anstelle einer qualifizierten elektronischen Signatur benutzt wird, nicht wenn der sichere Übermittlungsweg neben einer qualifizierten elektronischen Signatur benutzt wird. Wird eine qualifizierte Signatur benutzt, so müsse daneben nicht auch noch die einfache Signatur benutzt werden.

Das Amtsgericht hatte bei seiner Entscheidung darauf abstellt, dass ohne einfache Signatur nicht die Identität zwischen Ersteller und Übermittler des Schriftsatzes festgestellt werden könne. Dem hielt das Landgericht entgegen, dass nach § 130a Abs. 3 ZPO zwar eine solche Identität bestehen müsse. Von einer solchen Identität sei bei einer qualifizierten elektronischen Signatur jedoch auszugehen, zumal die qualifizierte elektronische Signatur an die Stelle der eigenhändigen Unterschrift trete.

LG Hamburg, Beschluss vom 15.01.2021 - 322 T 92/20