II. Anmerkungen
II. Anmerkungen
1. Zum Kammervermögen
a. Sie finden in Anlage 3 eine Darstellung der Bestandsentwicklung der liquiden Mittel, um den Finanzstatus über Anlage 1 und 2 hinaus transparent darzustellen.
b. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer hat gemäß § 98 Abs. 2 BRAO die Kosten des Anwaltsgerichts zu tragen. Diese betrugen im Berichtsjahr 2020 insgesamt Euro 19.135,67 (Vorjahr: Euro 19.184,25), davon für Miete Euro 9.010,44 (Vorjahr: Euro 9.010,44) und allgemeine Bürokosten Euro 6.168,94 (Vorjahr: Euro 5.687,12).
c. In der Kammergeschäftsstelle waren am 31.12.2020 insgesamt 33 (Vorjahr 31) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (einschließlich der Geschäftsführung) beschäftigt, davon 9 Teilzeitkräfte. Beim Anwaltsgericht sind 2 Mitarbeiterinnen in Teilzeit beschäftigt.
d. Der Kammervorstand erhebt nicht von allen Mitgliedern den vollen Kammerbeitrag.
Nach den Bestimmungen der Beitragsordnung wird der Kammerbeitrag vielmehr in den dort vorgesehenen Fällen ermäßigt.
Dadurch ergeben sich gemessen an dem rechnerischen Beitragsaufkommen bei voller Beitragszahlung durch jedes Kammermitglied die im Folgenden dargestellten Mindereinnahmen.
Die Beitragsermäßigungen für Berufsanfänger und bei unterjährigem Eintritt werden nicht gesondert ausgewiesen.
2. Zur Ausbildungsumlage
a. Sie finden in Anlage 3 eine Darstellung der Bestandsentwicklung der liquiden Mittel, um den Finanzstatus über Anlage 1 und 2 hinaus transparent darzustellen.
b. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer hat gemäß § 98 Abs. 2 BRAO die Kosten des Anwaltsgerichts zu tragen. Diese betrugen im Berichtsjahr 2020 insgesamt Euro 19.135,67 (Vorjahr: Euro 19.184,25), davon für Miete Euro 9.010,44 (Vorjahr: Euro 9.010,44) und allgemeine Bürokosten Euro 6.168,94 (Vorjahr: Euro 5.687,12).
c. In der Kammergeschäftsstelle waren am 31.12.2020 insgesamt 33 (Vorjahr 31) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (einschließlich der Geschäftsführung) beschäftigt, davon 9 Teilzeitkräfte. Beim Anwaltsgericht sind 2 Mitarbeiterinnen in Teilzeit beschäftigt.
d. Der Kammervorstand erhebt nicht von allen Mitgliedern den vollen Kammerbeitrag.
Nach den Bestimmungen der Beitragsordnung wird der Kammerbeitrag vielmehr in den dort vorgesehenen Fällen ermäßigt.
Dadurch ergeben sich gemessen an dem rechnerischen Beitragsaufkommen bei voller Beitragszahlung durch jedes Kammermitglied die im Folgenden dargestellten Mindereinnahmen.
Die Beitragsermäßigungen für Berufsanfänger und bei unterjährigem Eintritt werden nicht gesondert ausgewiesen.
2. Zur Ausbildungsumlage
Sie finden als Anlagen 5 bis 8 die Abrechnung über die im Jahre 2004 erstmalig für die anwaltsbezogene Referendarausbildung erhobene Ausbildungsumlage. Sie wurde in 2020 in Höhe von Euro 6,00 (Vorjahr: Euro 6,00), als Teilbetrag der von der Kammerversammlung im Jahre 2003 beschlossenen Euro 25,00, pro Mitglied erhoben.
Im Berichtsjahr überstiegen die Einnahmen die Ausgaben um Euro 744,05.
Die Abwicklung der Zahlungen erfolgt über ein gesondertes Bankkonto und einen gesonderten Buchungskreislauf. In die Kammerrechnungslegung gemäß Anlagen 1 bis 4 gehen diese Beträge deswegen nicht ein. Für die Ausbildungsumlage bestanden Rückstände in Höhe von Euro 603,28 (Vorjahr: Euro 815,24). Die Realisierungsmöglichkeiten dieser Forderungen sind ungewiss.