HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 2/2021 vom 30. März 2021

VII. Geldwäscheaufsicht

VII. Geldwäscheaufsicht

Der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer obliegt die Aufsicht gem. §§ 50 Nr. 3, 51 Abs. 1 GwG über die Verpflichteten (Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) nach dem Geldwäschegesetz. So überprüft sie die Einhaltung der im GwG festgelegten Anforderungen und Pflichten gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 GwG.

In 2020 hat die Hanseatische Rechtsanwaltskammer insgesamt 1.182 Prüfungen nach dem Geldwäschegesetz durchgeführt. Damit sie ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann, muss sie zunächst feststellen, über wen bzw. welche Mitglieder sie die Aufsicht führt (vgl. § 51 Abs. 1 GwG).

Nicht jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt ist nämlich Verpflichtete/r nach dem Geldwäschegesetz. Erst soweit diese sogenannte Kataloggeschäfte i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG betreuen, sind sie Verpflichtete nach dem GwG und müssen die dort niedergelegten Pflichten erfüllen.

Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer kommt dieser Verpflichtung nach, indem sie ihre Mitglieder prüft. Dafür werden jährlich zufällig ausgewählte Mitglieder anlasslos angeschrieben, um zunächst die Verpflichteteneigenschaft der Mitglieder festzustellen. Dies geschieht durch den sog. Erhebungsbogen (Fragebogen I zum GwG). Soweit die Mitglieder Verpflichtete i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sind, prüft die Hanseatische Rechtsanwaltskammer im schriftlichen Verfahren oder im Rahmen von Vor-Ort-Prüfungen, ob die Mitglieder ihren Verpflichtungen als Verpflichtete nach dem GwG nachkommen. Für die schriftliche Prüfung wird der von der Arbeitsgruppe der Rechtsanwaltskammern für die Geldwäscheaufsicht bei der Bundesrechtsanwaltskammer entwickelte Prüfbogen (Fragebogen II zum GwG) verwandt. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer ist keine Strafverfolgungsbehörde. Es ist also nicht ihre Aufgabe, zu überprüfen, ob ihre Mitglieder sich an Geldwäsche beteiligen oder nicht. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer als Aufsichtsbehörde hat zu prüfen, ob ihre Mitglieder die Sorgfaltspflichten und Präventivmaßnahmen, die einer (unbeabsichtigten) Beteiligung an Geldwäsche entgegenwirken sollen, erfüllen. Gleichwohl ist in § 44 GwG eine Meldepflicht normiert, womit die Kammer unverzüglich alle - also auch die in einem Beratungsgespräch erlangten - Tatsachen, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche oder mit Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang steht, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit oder kurz FIU) melden muss. Diese Pflicht zur Anzeige ist bei der Kommunikation mit der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer, insbesondere auch bei Anfragen, bitte unbedingt zu beachten.

Zu den Pflichten der Verpflichteten gehören, dass die Verpflichteten über ein wirksames Risikomanagement verfügen (§§ 4 ff. GwG), bestimmte Sorgfaltspflichten (§§ 10 ff. GwG) erfüllen und Ihren Verdachtsmeldepflichten nachkommen (§§ 43 ff. GwG). Dies gilt grundsätzlich auch für Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte. Zum Risikomanagement gehören das Erstellen einer Risikoanalyse (§ 5 GwG), die Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG), gegebenenfalls die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 7 GwG) sowie die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht (§ 8 GwG). Zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten gehören das Identifizieren des Mandanten und der wirtschaftlich Berechtigten (§§ 10 ff. GwG).

Ebenfalls ist die Hanseatische Rechtsanwaltskammer berechtigt, sog. Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen. Dies ist in § 51 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GwG geregelt. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer hat im Jahr 2020 in 7 Fällen eine solche Vor-Ort-Prüfung durchgeführt. Dabei stellte die Corona-Pandemie gewisse Hürden und Schwierigkeiten auf, die jedoch durch vorheriges Anmelden und durch die Einhaltung der geltenden Schutzmaßnahmen bewältigt werden konnten. Die Prüfungen fanden jeweils in den Kanzleiräumen des zu überprüfenden Mitgliedes statt.

Um ihren Mitgliedern Orientierung bei der Erfüllung der Pflichten nach dem GwG zu geben, veröffentlicht die Hanseatische Rechtsanwaltskammer regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG, so auch im Berichtsjahr 2020. Sie finden die aktuelle Fassung stets auf der Homepage der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer im Bereich „Mitglieder“, dort im Bereich „Geldwäschegesetz“. Regelmäßig wurden 2020 im Kammerreport die Mitglieder für die Pflichten nach dem Geldwäschegesetzt sensibilisiert. Ferner wurde eine Muster-Risikoanalyse sowie weitere hilfreiche Informationen auf unserer Homepage veröffentlicht, an der sich die Mitglieder orientieren können.

Im Berichtsjahr wurde die Geldwäscheaufsicht durch zwei Geldwäschegesetzabteilungen des Vorstands wahrgenommen, die sich regelmäßig einmal im Monat treffen. Jede Abteilung besteht aus 4 Mitgliedern; die aktuelle Besetzung können Sie unserer Homepage im Bereich „Über Uns/Organisation“ entnehmen. In der Geschäftsstelle sind ein Jurist und eine Juristin im Stundenumfang von 1,5 Vollzeitäquivalenten und zwei Sachbearbeiterinnen im Bereich der Geldwäscheaufsicht beschäftigt.

Im Jahr 2020 wurden insgesamt 1000 Mitglieder angeschrieben und zu einer eigenen Einschätzung Ihrer Verpflichteteneigenschaft und ihres Geldwäscherisikos aufgefordert. Anschließend wurden 195 schriftliche Prüfungen nach § 51 Abs. 3 GwG durchgeführt. Im Rahmen dieser Prüfung hat die Kammer sich auch die Risikoanalysen der Mitglieder angesehen. Weiter wurden 22 Überprüfungen im Wege der Amtsermittlung nach § 52 Abs. 6 GwG durchgeführt, in welchen im Ergebnis keine Anhaltspunkte für eine Verpflichtetenstellung ermittelt werden konnten. In diesem Zusammenhang gab es 8 Anordnungen nach § 52 Abs. 6 GwG, bei welchen ein Bescheid zur Feststellung der Verpflichteteneigenschaft an die Mitglieder versendet wurde, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass es sich bei dem Mitglied um einen Verpflichteten i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG handelt. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer wird diese Prüftätigkeiten zusammen mit der bei der BRAK gebildeten Arbeitsgemeinschaft zum GwG weiter entwickeln und versuchen, bundesweit zu vereinheitlichen.

Nach wie vor war die ab 2020 umzusetzende Novellierung des GwG sowie die in 2020/2021 stattfindende Deutschlandprüfung durch die Financial Action Task Force (FATF) ein relevantes Thema für die GwG-Aufsicht der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer. In zahlreichen Gesprächen mit der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), anderen Rechtsanwaltskammern und dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die Hanseatische Rechtsanwaltskammer sich maßgeblich daran beteiligt, an einer effektiven Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie ab dem 01.01.2020 mitzuwirken.

Das Bundesministerium der Finanzen hatte am 19.10.2019 die erste Nationale Risikoanalyse (NRA) für 2018/2019 veröffentlicht. Die Ergebnisse der NRA müssen zukünftig von den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 GwG bei der Erstellung ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden. Nach dem Ergebnis der NRA liegt insbesondere im Immobiliensektor sowie bei Bargeldtransaktionen ein hohes Geldwäscherisiko vor. In dem Ergebnis der NRA für Deutschland sind auch die Ergebnisse der supranationalen Risikoanalyse (SRNA) der Europäischen Kommission vom 24.07.2019 berücksichtigt worden. Das Geldwäscherisiko für Angehörige juristischer Berufe wird demnach als sehr hoch eingeschätzt.

Am 01.10.2020 ist die Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (kurz: GwGMeldV-Immobilien) in Kraft getreten. Sie basiert auf dem bereits am 01.01.2020 im Zuge der Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie neu eingefügten § 43 Abs. 6 GwG, wonach das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem BMJV Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetztes bestimmen kann, die von den Verpflichteten des GwG nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 und 12 (Rechtsanwälte und Notare) stets zu melden sind. Der Erlass der Verordnung ist das Ergebnis einer Reihe von Änderungen im GwG, um den erhöhten Geldwäscherisiken im Immobiliensektor entgegenzuwirken und das Rahmenwerk zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu stärken.

Seit dem 01.01.2020 ist die Hanseatische Rechtsanwaltskammer gemäß § 73 b Abs. 1 BRAO auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 56 GwG zuständig, soweit diese von ihren Mitgliedern begangen werden. Das GwG enthält derzeit einen Katalog von 74 Ordnungswidrigkeitstatbeständen, die Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten nach dem GwG sanktionieren. Im Berichtsjahr wurden 12 Bußgeldverfahren nach § 56 GwG eingeleitet (siehe Ziffer 1 c) und 2 c), wobei ein Verwarnungsgeld in Höhe von 50,00 € (rechtskräftig und gezahlt) und ein Bußgeldbescheid in Höhe von insgesamt 5.250,00 € (nicht rechtskräftig) erlassen wurden. 7 eingeleitete OWi-Verfahren wurden eingestellt (Ziffer 1 c und 2 c) und 5 Verfahren sind derzeit noch nicht abgeschlossen. Es hat zudem eine Bekanntmachung nach § 57 GwG gegeben.

Die Geldwäscheaufsicht der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer lässt sich für 2020 wie folgt statistisch darstellen: