HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 2/2021 vom 30. März 2021

III. Tätigkeit des Vorstands im Berichtsjahr

14. Rechtspolitik

Zum Ende des Jahres 2020 gab es eine Flut von neuen Gesetzgebungsvorhaben, die alle noch in der laufenden, 2021 endenden, Legislatur des Bundestages verabschiedet werden sollen. Es ist daher zu erwarten, dass 2021 tiefgreifende Veränderungen für die Anwaltschaft bringen wird. Der Vorstand begleitet diese Vorhaben konstruktiv. Die wichtigsten Gesetzesvorhaben sind:

1. „Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt“:
der Regierungsentwurf hätte, wenn er Gesetz würde, äußerst kritische und massive Auswirkungen auf die Rolle der Anwaltschaft und auf den Rechtsstaat insgesamt und wird deshalb von den Kammern in weiten Teilen abgelehnt. Er würde zu einer fundamentalen Abkehr vom anwaltlichen Berufsbild führen und einen mit unbestimmten Befugnissen ausgestatteten Rechtsdienstleister unterhalb der Anwaltschaft schaffen. Auch die vorgesehenen Regelungen zu Prozessfinanzierung und Erfolgshonorar sind abzulehnen, da diese nachhaltig die Unabhängigkeit der Anwaltschaft gefährden, unnötige und vermeidbare Interessenskonflikte bedingen und mit den Systemen der Kostenerstattung sowie der Beratungs- und Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe nicht im Einklang stehen. Dabei wird auch das selbstgesteckte Ziel, die Verbesserung des Zugangs zum Recht für die Rechtssuchenden, nicht erreicht.

2. „Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“:
den Ansatz, das Berufsrecht zu modernisieren und insbesondere den Ansatz, die Berufsausübungsgesellschaften neben den einzelnen Berufsträgern zum Subjekt des Berufsrechts zu machen, begrüßen die Kammern. Begrüßenswert ist auch der Ansatz, das Berufsrecht einheitlich für alle Formen der beruflichen Zusammenarbeit zu regeln, insbesondere unabhängig davon, welche Rechtsform der berufliche Zusammenschluss hat. Auch dass alle innerhalb der EU zugelassenen Rechtsformen für die berufliche Zusammenarbeit zur Verfügung stehen sollen, ist gut. Aber der Regierungsentwurf leidet an schweren Mängeln. So ist unverständlich, weshalb in Deutschland zukünftig alle Gesellschaften aus WHO-Mitgliedsstaaten Rechtsdienstleistungen anbieten dürfen sollen, solange nur ein deutscher Rechtsanwalt als Partner/Partnerin beteiligt ist und solange die Rechtsdienstleistung von diesem/dieser deutschen Berufsträger/Berufsträgerin angeboten wird. Nicht nur, dass diese Öffnung des deutschen Rechtsberatungsmarktes für die weit überwiegende Zahl der Staaten dieser Welt ohne das Erfordernis der Gegenseitigkeit und ohne Rücksicht auf dortige Rechtstaatlichkeit und anwaltliche Unabhängigkeit erfolgen soll, sondern auch, dass das Gesetz nicht erkennen lässt, wie sichergestellt sein soll, dass sich die ausländischen Gesellschaften an das deutsche Berufsrecht halten. Auch ist zu kritisieren, dass der Regierungsentwurf den Kreis der sozietätsfähigen Berufe unnötig weit fasst und damit das Vertrauen in die anwaltlichen Grundpflichten gefährdet. Das Gesetz sieht weiter eine unnötige und unpraktikable Ausweitung des Verbots der Wahrnehmung widerstreitender Interessen vor: zukünftig soll eine Tätigkeit verboten sein, wenn der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin „von einer anderen Partei eine für die Rechtssache bedeutsame vertrauliche Information erhalten hat“. Schließlich bringt der Regierungsentwurf den regionalen Kammern zusätzliche Verwaltungsaufgaben, namentlich die Registrierung auch aller zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften: die Kammern müssten also eine Art „Register der Berufsausübungsgesellschaften“ schaffen. Das ist zu begrüßen und den zusätzlichen Aufwand werden die Kammern bewältigen können, aber der Regierungsentwurf in seiner jetzigen Form leidet an erheblichen handwerklichen Mängeln, die den Kammern die Führung eines solchen Registers praktisch unmöglich machen würden.

3. „Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften“:
auch wenn der Titel es nicht vermuten lässt, sieht dieses Gesetz zahlreiche Änderungen in der BRAO vor. Dabei geht es aber weniger um systematische Änderungen als vielmehr technische Änderungen. So sollen z.B. die Vorschriften über die bei den Kammern geführten Akten über die Mitglieder präzisiert werden, in den Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte die Ergebnisse der Evaluierung umgesetzt werden und die Regeln für die Einberufung der Kammerversammlung geändert werden. Zu begrüßen ist besonders, dass eine von der BRAO geforderte Schriftform durch die Abgabe der Erklärung über das beA ersetzt werden kann.

4. „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“:
dieses Gesetz hat zwar das anwaltliche Berufsrecht nicht zum Gegenstand. Es beinhaltet vielmehr eine umfassende Überarbeitung des Rechts der Personengesellschaften, namentlich der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts soll im Gesetz nachvollzogen werden, ein Register für Gesellschaften bürgerlichen Rechts eingefügt werden und das Beschlussmängelrecht der Personengesellschaften an das Beschlussmängelrecht der Kapitalgesellschaften angenähert werden. Für die Anwaltschaft von Bedeutung ist das Vorhaben aber insbesondere deshalb, weil es vorsieht, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten Zugang zu den Rechtsformen der Personenhandelsgesellschaften, namentlich der GmbH & Co. KG, zu eröffnen.

5. „Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche“:
der Bundestag hat das Gesetz am 11.02.2021 beschlossen und der Bundesrat hat das Gesetz am 05.03.2021 gebilligt. Das Gesetz schafft den Vortatenkatalog für die Geldwäsche ab und führt damit zu einer massiven Ausweitung der Strafbarkeit. Das Gesetz erschwert die Bekämpfung der Geldwäsche und ist abzulehnen.

Modernisierung des Zivilprozesses:
Die von den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts, des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Bundesgerichtshofs eingesetzte Arbeitsgruppe „Modernisierung des Zivilprozesses“ hat Anfang 2021 ihren Gesamtbericht als Diskussionspier veröffentlicht. Darin wurden die im Sommer 2020 publizierten Thesen zur Modernisierung des Zivilprozesses erläutert und begründet. Einer der Kernpunkte des Papiers ist die Schaffung eines gemeinsamen „Basisdokuments“, das das vollständige Parteivorbringen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht enthalten soll und in dem der Kläger- und Beklagtenvortrag im Sinne einer Relationstabelle nebeneinander darstellt werden soll. Es gäbe keinen Austausch von Schriftsätzen mehr. Dies wäre ein fundamentaler Eingriff in die Freiheit der Anwaltschaft.


Wichtig war natürlich der Wechsel an der Spitze der Justizbehörde - jetzt Behörde für Justiz und Verbraucherschutz. Der Präsident der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer pflegt auch mit der neuen Präses Frau Senatorin Gallina einen regen Austausch.

Die Diskussionen um die Ausstattung der Justiz in Hamburg gingen auch im Berichtsjahr weiter. Nach wie vor ist die personelle und sachliche Ausstattung der Gerichte unzureichend, was sich in teilweise unzumutbar langen Verfahrensdauern widerspiegelt. Außerdem ist die technische Ausstattung der Gerichte nicht ausreichend und es steht zu befürchten, dass die Gerichte mit der Digitalisierung auf Seiten der Anwaltschaft nicht Schritt halten können. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer setzt sich stetig und beharrlich für Verbesserungen ein - im Interesse der Mitglieder aber auch und gerade im Interesse der Mandanten.

Der Präsident hat zusammen mit den anderen im Rechtsstandort Hamburg e.V. zusammengeschlossenen Organisationen im Februar 2021 einen Aufruf zur Stärkung der Justiz in Hamburg unterschrieben, der in den Medien ein breites Echo gefunden hat. Er befindet sich hierzu weiter im Austausch innerhalb des Rechtsstandortes Hamburg e.V. ebenso wie mit der Senatorin für Justiz und Verbraucherschutz Anna Gallina und dem Senator für Finanzen und Bezirke Dr. Andreas Dressel.