HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 2/2021 vom 30. März 2021

III. Tätigkeit des Vorstands im Berichtsjahr

10. Syndikusrechtsanwältinnen/Syndikusrechtsanwälte

Die Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt/Syndikusrechtsanwältin und die Bearbeitung von Anträgen nach einem Tätigkeitswechsel machen nach wie vor einen erheblichen Teil der Arbeit der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer aus. Dies gilt auch und insbesondere für die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstandes, die über jeden dieser Anträge entscheiden müssen.

Die aktuelle Zuständigkeit und Besetzung der vom Vorstand gebildeten Abteilungen für die Bearbeitung der Syndikusverfahren können Sie jederzeit auf unserer Homepage im Bereich "Über uns/Organisation" einsehen: http://www.rak-hamburg.de/ueberuns/organisation/praesidium_vorstand.

Am 31.12.2020 waren die Syndikuszulassungsabteilungen wie folgt besetzt:

Abteilung I (Buchstaben A - K)                                               
Dr. Till Dunckel (Vorsitzender)                                                
Dr. Jörgen Tielmann                                                                     
Dr. Alexander Mittmann     

Abteilung II (Buchstaben L - Z)
Dr. Rolf-Eckart Schultz-Süchting (Vorsitzender)
Dr. Ellen Braun 
Dr. Christoph Cordes

Das Jahr 2020 hat wegweisende Entscheidungen gebracht:

Zunächst hat der BGH mit Beschluss vom 09.01.2020, AnwZ(Brfg) 11/19, bestätigt, dass 65% anwaltlicher Tätigkeit „am unteren Rand“ dessen sind, was für eine anwaltliche Prägung der Tätigkeit erforderlich ist. Die Frage, welcher Prozentsatz anwaltlicher Tätigkeit für die Prägung erforderlich ist, ist damit geklärt.

Mit Urteil vom 30.03.2020, AnwZ(Brfg) 49/19 hat der BGH dann entschieden, dass bei einem Arbeitgeberwechsel eine Erstreckung der bisherigen Zulassung nicht in Betracht kommt. Vielmehr ist bei einem Arbeitgeberwechsel, auch wenn die neue Tätigkeit unmittelbar an die alte Tätigkeit anschließt, stets der Widerruf der bisherigen Zulassung und eine neue Zulassung für die neue Tätigkeit erforderlich. Auch damit ist eine bis dahin umstrittene Frage geklärt.

Mit Urteil vom 14.07.2020, AnwZ(Brfg) 8/20, hat der BGH dann zwei weitere grundsätzliche Fragen geklärt. Zum einen hat er entschieden, dass ein Betriebsübergang keine wesentliche Tätigkeitsänderung ist. Zum anderen hat er entschieden, dass die Rechtsanwaltskammern zum Erlass von Feststellungsbescheiden befugt sind: sie können, mit Bindungswirkung für die Deutsche Rentenversicherung Bund, feststellen, dass eine Tätigkeitsänderung keine wesentliche Tätigkeitsänderung ist.

Diese Rechtsprechung hat natürlich unmittelbar Eingang in die Verwaltungspraxis der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer gefunden. Die Kammer berücksichtigt die Maßgaben des BGH nicht nur in ihrer Entscheidungspraxis, sondern hat auch ihre Formulare und Hinweise an die Vorgaben des BGH angepasst.

Die für Ende 2018 vorgesehene Evaluierung der neu geschaffenen Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte durch den Gesetzgeber ist nunmehr abgeschlossen. Am 21.10.2020 hat die Bundesregierung den von der Bundesministerin für Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Bericht beschlossen. Ausweislich der Meldung des Ministeriums vom 21.10.2020 kommt die Evaluierung zu dem Ergebnis, dass sich das Gesamtkonzept einer gesetzlichen Regelung des Berufs der Syndikusrechtsanwältin und des Syndikusrechtsanwalts bewährt habe. Die mit der Evaluierung abgefragten Zahlen zu Zulassungen hätten gezeigt, dass das Gesetz in der Praxis gut angenommen werde. Hinsichtlich der Befreiungspraxis in der gesetzlichen Rentenversicherung stelle der Evaluierungsbericht fest, dass die Zahl der Befreiungen zwar deutlich gestiegen und es auch zu einer Ausweitung des Personenkreises gekommen sei. Der Umfang dieser Ausweitung begründe jedoch keinen gesetzlichen Änderungsbedarf an der inzwischen bewährten Regelung. Bedarf für geringfügige gesetzliche Anpassungen hätten sich zur Erleichterung der Formvorgaben des § 46a Absatz 3 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ergeben sowie zur Regelung von Fällen, in denen die Syndikustätigkeit für eine im Voraus begrenzte Zeit vorübergehend unterbrochen und eine berufsfremde Tätigkeit aufgenommen werde. Die Meldung und der Evaluierungsbericht ist auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz und für Verbraucherschutz abrufbar unter   https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Neuordnung_Syndikusanwaelterecht.html?nn=6766196

Der von der Bundesregierung ausgemachte Änderungsbedarf hat Eingang gefunden in die aktuellen Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Berufsrechts, die noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten sollen (siehe dazu den Abschnitt 14. Rechtspolitik).