III. Tätigkeit des Vorstands im Berichtsjahr
13. Berufsrecht
In der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) gab es 2020 keine nennenswerten Änderungen. Zum Ende des Jahres sind aber gleich mehrere Gesetzentwürfe präsentiert worden, die das Berufsrecht entscheidend umgestalten würden; siehe dazu den Abschnitt „Rechtspolitik“.
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Auch die von der Satzungsversammlung verantworteten Berufsordnung (BORA) und Fachanwaltsordnung (FAO) blieben nahezu unverändert. Nur die bereits im letzten Geschäftsbericht berichteten Änderungen aus der Sitzung der Satzungsversammlung vom 06.05.2019 (Neufassung von § 2 BORA, um eine Klarstellung hinsichtlich der Wahrung derVerschwiegenheitspflicht bei der E-Mail-Kommunikation zwischen Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten und Mandantinnen/Mandanten zu erreichen und eine Änderung von § 6 FAO hinsichtlich der dem Antrag auf Verleihung des Fachanwaltstitel beizufügenden Zeugnisse des Lehrgangsveranstalters) sind am 01.01.2020 in Kraft getreten.
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Das Recht der notwendigen Verteidigung ist neu geregelt worden. Der deutsche Gesetzgeber musste hier nachbessern, um die europäischen Vorgaben für den Schutz der Beschuldigtenrechte zu gewährleisten. Wie bereits im Geschäftsbericht 2019 berichtet, hat der Gesetzgeber hier die Chance vertan, eine grundlegende Reform zu beschließen, die das Problem gelöst hätte, dass es in der Praxis immer wieder vorkommt, dass die Gerichte Verteidigerinnen/Verteidiger bestellen, bei denen zu erwarten ist, dass sie den Gang der Hauptverhandlung möglichst wenig „stören“. Die noch im Dezember 2019 in Kraft getretene Gesetzesänderung durch das „Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung“ belässt die Auswahl der Pflichtverteidigerinnen und Pflichtverteidiger bei den Gerichten. Die Gerichte sind lediglich gemäß § 142 Abs. 6 StPO verpflichtet, Pflichtverteidigerinnen und Pflichtverteidiger (sofern solche bestellt werden müssen) aus dem amtlichen Anwaltsverzeichnis auszuwählen und dabei nur solche zu berücksichtigen, die Fachanwältin oder Fachanwalt für Strafrecht sind oder gegenüber der Rechtsanwaltskammer ihr Interesse an Pflichtverteidigungen bekundet haben. Um diese Auswahl zu ermöglichen, wird die Interessenbekundung in das bundesweite amtliche Anwaltsverzeichnis eingetragen. Alle Kolleginnen und Kollegen haben die Möglichkeit, sich bei uns zu melden, um ihr Interesse zu bekunden, damit wir die Interessenbekundung an das bundesweite amtliche Anwaltsverzeichnis übermitteln (siehe dazu auch oben „Service“).
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Den Schwerpunkt der Diskussionen bildete aber die Abgrenzung anwaltlicher Tätigkeit zu den Angeboten nicht-anwaltlicher Anbieter. Letztere handeln regelmäßig als registrierte Inkasso-Dienstleister und bedienen sich häufig der Unterstützung von oder setzen ausschließlich Algorithmen zur Beantwortung der Fragen der Rechtssuchenden ein.
Die Diskussion wurde maßgeblich durch die Leitentscheidung „wenigermiete.de“ des BGH vom 27.11.2019, Az. VIII ZR 285/18, und daran anknüpfende Entscheidungen geprägt. Der BGH hatte in dem Urteil (und dem bestätigenden Urteil vom 08.04.2020, VIII ZR 130/19) den Begriff des „Inkassos“ weit ausgelegt und so den registrierten Inkassodienstleistern scheinbar den Weg für umfassende Rechtsdienstleistungen eröffnet, also Rechtsdienstleistungen, die bisher der Anwaltschaft vorbehalten waren. Die Reichweite der Urteile ist aber nach wie vor unklar, insbesondere haben verschiedene Instanzgerichte Klagen von Inkassodienstleistern, die Ansprüche gebündelt hatten, abgewiesen. Die Urteile betrafen jeweils andere Konstellationen, aber die Gerichte sahen jeweils in der Geltendmachung der Ansprüche durch den Inkassodienstleister einen Verstoß gegen das RDG (z.B. LG München I, Urteil vom 07.02.2020, Az. 37 O 18934/17, „LKW-Kartell“; LG Braunschweig, Urteil v. 30.04.2020, 11 O 3092/19; LG Hannover, Urteil vom 04.05.2020, Az. 18 O 50/16).
Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer beteiligt sich - wie wohl kaum eine andere Rechtsanwaltskammer - aktiv an der Diskussion über die Zulässigkeit von Rechtsdienstleistungsgeboten nicht-anwaltlicher Anbieter und führt eine Vielzahl von Prozessen, um die Grenze des Zulässigen auch gerichtlich klären zu lassen. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer hat in 2020 vor dem OLG Köln eine viel beachtete Entscheidung herbeigeführt („Smartlaw“), die jetzt voraussichtlich in 2021 durch den BGH letztinstanzlich überprüft werden wird (siehe dazu den Abschnitt „Unerlaubte Rechtsdienstleistung/wettbewerbsrechtliche Verfahren“).
Die Diskussionen sind inzwischen in Gesetzgebungsvorhaben gemündet, die zu einer Regelung jedenfalls einiger offenen Fragen führen können, aber auch tiefgreifende Veränderungen für den Anwaltsberuf nach sich ziehen können (siehe dazu den Abschnitt „Rechtspolitik“).
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Am 22.12.2020 wurde das „Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften“ verkündet; es tritt am 01.10.2021 in Kraft. Die Rechtsanwaltskammern haben vergeblich versucht, dieses Gesetz zu verhindern: es geht von der unzutreffenden Prämisse aus, dass Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte und gewerbliche Inkassodienstleister gleich seien und deshalb gleich zu behandeln seien; es bringt Verschlechterungen für die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und es bringt in § 43d BRAO-neu systemwidrige Informationspflichten im Interesse des Gegners (!).
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Eine weitere wichtige Entwicklung war die Anpassung der Anwaltsvergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die in 2020 beschlossen wurde und zum 01.01.2021 in Kraft getreten ist. Die Anpassung - die erste seit mehr als sieben Jahren - ist das Ergebnis eines jahrelangen Ringens und beharrlichen Forderns der Anwaltsorganisationen. Sie bleibt hinter den Erwartungen zurück und ist aus Sicht der Anwaltschaft unzureichend. Die Anwaltschaft muss also dafür kämpfen, dass die nächste Erhöhung nicht wieder sieben Jahre auf sich warten lässt.
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Für einen Gesamtüberblick über die Entwicklung des Berufsrechts im Berichtsjahr kann hier auf die Fachzeitschriften verwiesen werden, z.B. Grunewald, Die Entwicklung des anwaltlichen Berufsrechts, NJW 2020, 3696 ff und Dahns, NJW-spezial 2021, 62 ff.