HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 2/2021 vom 30. März 2021

III. Tätigkeit des Vorstands im Berichtsjahr

11. beA

Im Juni 2020 hat die Wesroc GbR, ein Zusammenschluss von Westernacher Solutions GmbH und Rockenstein AG, als neuer Dienstleister den beA-Betrieb von der Atos Information Technology GmbH übernommen und damit die im September 2019 eingeleitete aufwendige Transitionsphase, d. h. den sukzessiven Wechsel vom bisherigen auf den neun Betreiber, erfolgreich abgeschlossen. Wesroc hat auch den Anwender-Support übernommen.

Mit der Übernahme des Betriebs des beAs durch Wesroc hat sich der Betrieb des beA weiter stabilisiert und die Benutzerfreundlichkeit zugenommen. Insbesondere wurde der Anwender-Support verstärkt und neu gestaltet. Wir verweisen auch an dieser Stelle gerne noch einmal auf die Internetseite https://portal.beasupport.de, die Sie als Startpunkt bei allen Fragen rund um das beA nutzen können und sollten.

Natürlich gibt es aber weiterhin Potenzial für Verbesserungen: Die Schaffung von Kanzleipostfächern für Berufsausübungsgesellschaften und beA-Postfächern für zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaften ist nach wie vor aufgrund fehlender gesetzlicher Regelung nicht verwirklicht, könnte aber im Zuge der Reform des Berufsrechts der Berufsausübungsgesellschaften (siehe dazu den Abschnitt 14. Rechtspolitik) mit erledigt werden. Ansonsten steht die stetige Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit im Vordergrund; hier leistet auch die Hanseatische Rechtsanwaltskammer ihren Beitrag, indem sie die Erfahrungen ihrer Mitglieder mit dem beA ständig an die Bundesrechtsanwaltskammer weitergibt. Zudem sind Hamburger Kollegen im beA-Anwenderbeirat der BRAK engagiert (s. Ziff. 5 „Organisationen/Ausschüsse“), für den im BRAK-Präsidium unser Präsident Dr. Christian Lemke zuständig ist.

Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer steht auch im ständigen Austausch mit der Hamburger Justiz, um sich zu den Schnittstellen der digitalen Kommunikation zwischen den Gerichten und der Anwaltschaft auszutauschen.

Auf Seiten der Anwaltschaft haben sich noch nicht alle Kolleginnen und Kollegen erstregistriert. Bisher hat die Kammer hier auf freiwillige Appelle gesetzt. Es wird zu prüfen sein, ob die Kammer die Pflicht zum empfangsbereiten Vorhalten des beA, die eine Berufspflicht ist, mit repressiven Maßnahmen durchsetzen muss, um den digitalen Rechtsverkehr zu ermöglichen und auch die Kolleginnen und Kollegen selbst vor Schäden durch nicht zur Kenntnis genommene Nachrichten zu schützen.