HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 3/2023 vom 1. Juni 2023

Beschlüsse der Satzungsversammlung vom 8.5.2023

Am 8.5.2023 kam die Satzungsversammlung in Berlin zur letzten Sitzung ihrer 7. Legislaturperiode zusammen. Sie befasste sich im Schwerpunkt mit Fragen der Fachanwaltsfortbildung sowie der Einhaltung des Berufsrechts in den durch die „große BRAO-Reform“ zum 1.8.2022 neu geschaffenen Berufsausübungsgesellschaften.

Was bisher schon gängige Praxis der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer war, hat nun auch die Satzungsversammlung in ihrer Sitzung am 8.5.2023 mit großer Mehrheit durch Beschluss klargestellt: Fachanwaltsfortbildungen können innerhalb einer bestimmten Frist nachgeholt werden. Sowohl in § 4 FAO, der den erstmaligen Erwerb von Fachanwaltstiteln regelt, als auch in § 15 FAO, wonach jährlich mindestens 15 Zeitstunden Fortbildung zu absolvieren sind, wurde ergänzt, dass die erforderlichen Fortbildungsstunden innerhalb einer angemessenen Frist nachgeholt werden können. Bisher war ein Nachholen der Fortbildung in der FAO nicht vorgesehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stand der Rechtsanwaltskammer bisher auch schon ein Ermessen hinsichtlich der Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Fortbildungspflicht zu; zumindest bei einem erstmaligen Verstoß war der der Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung keineswegs zwingend (BGH, Beschluss vom 5.5.2014 - AnwZ (Brfg) 76/13).

Trotz anfänglicher Bedenken hat die Satzungsversammlung ferner einen neuen § 31 BORA beschlossen, der die Einhaltung des Berufsrechts in Berufsausübungsgesellschaften sicherstellen soll. Nach § 59e Abs. 1 BRAO soll das Berufsrecht im Wesentlichen auch für Berufsausübungsgesellschaften gelten. Hierfür haben die Gesellschaften nach § 59e Abs. 2 BRAO durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Verstöße gegen das Berufsrecht frühzeitig erkannt und abgestellt werden und auch die nichtanwaltlichen Gesellschafter die Berufspflichten erfüllen.

Der neue § 31 BORA konkretisiert diese Berufspflicht. Danach haben die Berufsausübungsgesellschaften ihre konkreten Risiken für Berufsrechtsverstöße fortlaufend zu ermitteln und zu bewerten. Auf der Grundlage dieser Risikoanalyse sollen sie geeignete Maßnahmen ergreifen, um Berufsrechtsverstöße zu verhindern oder jedenfalls frühzeitig abzustellen. Hierzu gibt die Satzungsversammlung den Gesellschaften einen beispielhaften Maßnahmenkatalog an die Hand. Dazu gehören unter anderem die Bestellung eines Compliance-Beauftragten, berufsrechtliche Schulungen oder elektronische Systeme zur Vermeidung von Interessenkollisionen oder zur Überwachung von Anderkonten. Sozietäten mit mehr als zehn Berufsträgern müssen ihre Risikoanalyse und die getroffenen Maßnahmen dokumentieren.

Die Beschlüsse der Satzungsversammlung müssen nun zunächst vom Bundesjustizministerium geprüft werden. Werden sie von diesem nicht beanstandet, treten sie am ersten Tag des dritten Monats nach ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite der BRAK in Kraft (vgl. § 191e BRAO).

Weiterführende Links:

Beschlüsse der 5. Sitzung der 7. Satzungsversammlung am 8.5.2023
Tagesordnung der 5. Sitzung der 7. Satzungsversammlung am 8.5.2023
Antrag und Begründung zu §§ 4, 15 FAO
Antrag und Begründung zu § 31 BORA
Informationen zur Satzungsversammlung