HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 3/2026 vom 28. Mai 2026

Einsichtnahme in die elektronische Akte

Seit dem 1.1.2026 führen die meisten Gerichte und Staatsanwaltschaften ihre Akten ausschließlich elektronisch. Für die Einsichtnahme in die elektronische Akte stehen zwei Wege zur Verfügung: das beA und das Akteneinsichtsportal der Justiz. 

Für welchen Weg sich das Gericht oder die Staatsanwaltschaft im Einzelfall entscheidet, wird Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten im Rahmen der Bewilligung der Akteneinsicht mitgeteilt. Entweder finden Sie die Akte direkt in Ihrem beA oder es wird Ihnen mitgeteilt, für welchen Zeitraum die Akte im Akteneinsichtsportal zur Einsicht bereitgestellt wird.

Die Seite des Akteneinsichtsportals öffnen Sie am einfachsten über das beA-Portal
Am Akteneinsichtsportal können Sie sich entweder über den SAFE-Verzeichnisdienst der Justiz oder den SAFE-Verzeichnisdienst der Bundesrechtsanwaltskammer anmelden.


Welche Anmeldung die richtige ist, hängt davon ab, für welche SAFE-ID das Gericht oder die Staatsanwaltschaft die Akte hinterlegt hat. Entweder teilt es Ihnen eine temporäre SAFE-ID und ein Passwort mit. In diesem Fall nutzen Sie bitte das Anmeldeverfahren über den Verzeichnisdienst der Justiz. Wenn die Akte – wie in den meisten Fällen – für Ihre beA-SAFE-ID hinterlegt ist, melden Sie sich bitte mit Ihren beA-Zugangsmitteln (also beA-Karte bzw. Softwarezertifikat und PIN) über den Zugang „SAFE-Verzeichnisdienst der Bundesrechtsanwaltskammer (beA-Postfächer)“ an. Nach der Anmeldung können Sie die hinterlegte Akte einsehen.

Es passiert manchmal, dass Sie trotz erfolgreicher Anmeldung die Meldung erhalten, dass für Sie keine Akte hinterlegt sei. Dies kann damit zusammenhängen, dass Sie zwar die Nachricht erhalten haben, dass Akteneinsicht gewährt wird, dass die Akte aber zu einer SAFE-ID eines Kollegen oder einer Kollegin aus Ihrer Kanzlei hinterlegt wurde. Wenn Sie einen solchen Fall vermuten, weil Sie z.B. die Sache gemeinsam bearbeitet haben oder ein Bearbeiterwechsel stattgefunden hat, bitten Sie zunächst Ihre Kollegin oder Ihren Kollegen nachzuschauen, ob die Akte hinterlegt ist, bevor Sie beim Gericht oder der Staatsanwaltschaft nachfragen, welche SAFE-ID sie dort verwendet haben.

Ein Sonderfall ist die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft. Sie verfügt über ein eigenes beA und somit über eine eigene SAFE-ID. Auf das beA der Berufsausübungsgesellschaft greifen Sie aufgrund entsprechend eingerichteter Rechte in der Regel mit Ihrer persönlichen beA-Karte oder Ihrem persönlichen Softwarezertifikat zu. Diese „abgeleiteten“ Zugriffsrechte funktionieren aber leider (noch) nicht im Akteneinsichtsportal. Dort ist es immer erforderlich, dass man sich direkt mit der der SAFE-ID der Berufsausübungsgesellschaft zugeordneten beA-Karte anmeldet. Sonst erhält man keinen Zugriff auf die Akte. Da diese Karte in der Kanzleiorganisation in der Regel nur einer Person zur Verfügung steht, müsste diese Person sämtliche Akten für die Berufsausübungsgesellschaft abrufen. Es dürfte aber im Interesse der Kanzleiorganisation sein, dass immer die jeweils sachbearbeitenden Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte Zugriff auf die Akte erhalten. Dafür empfiehlt es sich, bereits im Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht anzugeben, für welche SAFE-ID die Akte hinterlegt werden soll. Ihre SAFE-ID finden Sie im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis.

Bitte beachten Sie: Es ist derzeit leider noch nicht möglich, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne eigenes beA sich mit ihrer beA-Mitarbeiterkarte am Akteneinsichtsportal anmelden. Die BRAK arbeitet gemeinsam mit der Justiz und den Betreibern des Akteneinsichtsportals an einer Lösung für arbeitsteiliges Arbeiten auch im Akteneinsichtsportal.

Quelle: BRAK (beA-Newsletter Ausgabe 2/2026 vom 17.2.2026)