Sammelanderkonten erneut vor dem Aus? / Rückgang offener Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft?
1. Sammelanderkonten erneut vor dem Aus?
Das Ringen um den Bestand anwaltlicher Sammelanderkonten geht weiter. Noch Ende letzten Jahres konnte die Bundesrechtsanwaltskammer die Verlängerung eines Nichtbeanstandungserlasses des Bundesministeriums für Finanzen bis 31.12.2026 erreichen, der die Prüfung entsprechender Konten nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG) ausnimmt. Ohne die Verlängerung des Nichtbeanstandungserlasses müssten die Banken Sammelanderkonten dem von der OECD entwickelten sog. Common Reporting Standard (CRS) entsprechend prüfen und umfangreiche Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln, was den Banken schlicht zu aufwendig ist. Die Verlängerung wurde erreicht, weil die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) im September des vergangenen Jahres beschloss, ein Konzept für ein zentrales elektronisches System zur automatisierten Prüfung von Transaktionen zu erarbeiten, um mit diesem System die OECD-Vorgaben erfüllen zu können. Die BRAK erstellte ein entsprechendes Konzept und führt seitdem mit dem Bundesfinanzministerium (BMF) und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) erfolgversprechende Gespräche über die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die Einrichtung eines entsprechenden Systems. Danach sollten die regionalen Rechtsanwaltskammern über Schnittstellen an die – unverändert kontenführenden – Banken angeschlossen werden, um Auffälligkeiten nachgehen zu können. Nun jedoch scheint dies ein drohender delegierter Rechtsakt der EU-Kommission in Form „technischer Regulierungsstandards“ (RTS) nach Art. 28 Abs. 1 der EU-Verordnung zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (VO (EU) 2024/1624) zunichte zu machen, dessen Entwurf am 09.02.2026 veröffentlicht wurde („Draft Regulatory Technical Standards on Customer Due Diligence“). Dieser Entwurf beinhaltet vor allem in seinem Art. 22 überbordende und das anwaltliche Berufsgeheimnis unterminierende Anforderungen, die nicht hinnehmbar sind. Sollten diese Anforderungen Wirklichkeit werden – was nicht unwahrscheinlich ist, schließlich gelten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in weiten Kreisen der Finanzmarktregulierer als „professional Enablers“, also willfährige Gehilfen im Bereich der Steuerhinterziehung und Geldwäsche – so stehen nicht nur Sammelanderkonten vor dem Aus. Vielmehr sind dann auch Geschäftskonten gefährdet, über die Fremdgeldtransaktionen abgewickelt werden. Am Ende könnten Anwälte damit konfrontiert sein, Fremdgelder nur noch über Einzel-Anderkonten abwickeln zu können. Bei einer entsprechend weiten Auslegung des Begriffs „Fremdgeld“, der z.B. auch überschüssige Gerichtsgebühren einschließt, wäre dies auch für die Justiz ein Problem.
Insgesamt ist die drohende Regulierung des Zahlungsverkehrs von Anwältinnen und Anwälten völlig unverhältnismäßig und für die Berufsausübung schlicht prohibitiv. Vielleicht ist dies allerdings auch Anlass, einmal über den Tellerrand hinauszuschauen: In Frankreich führen die Rechtsanwaltskammern seit langem Fremdgeldkassen, sog. CARPAs. Hier bleibt das Berufsgeheimnis gewahrt; die bei der jeweiligen CARPA für Anwältinnen und Anwälten geführten Unterkonten unterliegen allein der Prüfung der Kammern. Die das jeweilige Hauptkonto der CARPA führende Bank hat keinen Einblick und keine Prüfungsmöglichkeit. Die Kosten der jeweiligen CARPA werden über Zinserträge finanziert. Und wie man aus Frankreich hört, wird das dortige System der CARPAs den kommenden Anforderungen der RTS zu Art. 28 Abs. 1 EU-Geldwäscheverordnung gerecht.
Die Realisierung eines der französischen CARPA entsprechenden Systems erschien bislang als deutlich zu aufwendig, weshalb sich die BRAK mit dem vor ihr angestrebten System an einem in Belgien eingeführten und durchaus ausreichend erscheinenden Modell orientiert hat. Wenn das jedoch nicht realisierbar sein sollte, könnte es notwendig, jedenfalls aber sinnvoll sein, doch noch einmal über die CARPA nachzudenken.
2. Rückgang offener Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft?
Die Nachricht überraschte: Am 29.04.2026 meldete der NDR, die Zahl der offenen Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft sei in den ersten drei Monaten dieses Jahres deutlich gesunken – um knapp 14 Prozent, von 77.000 Ende Dezember auf 66.000 Ende März. Zu schön um wahr zu sein? Offenbar. Denn wie der Richterverein in einer Pressemeldung vom 12. Mai hervorhebt, bedarf die konkret vermeldete Zahl von 66.040 offenen Verfahren – sie ergibt sich aus der Antwort des Senats auf eine Schriftliche Kleine Anfrage (Bürgerschafts-Drs. 23/3881) – der Einordnung. Denn erstmals werden nach den Ausführungen des Richtervereins Rückstände in den Scanstellen zahlenmäßig erfasst, woraus sich ein differenzierteres Bild ergibt: Neben 11.166 rückständigen Verfahren im Bereich der Eintragung von Papierakten beliefen sich die rückständigen Neueingänge bei den e-Akten auf 17.221. Insgesamt gebe es also einen Rückstand von 28.387 nicht eingetragenen Neueingängen und seien in der Gesamtbetrachtung im ersten Quartal 2026 folglich 94.427 (!) Ermittlungsverfahren offen oder noch gar nicht eingetragen.
Wie der Richterverein weiter hervorhebt, liegt die gemeldete Zahl von 66.040 offenen Verfahren noch immer signifikant über dem Vergleichswert von 56.957 offenen Verfahren zum 31.03.2025. Die kontinuierliche Steigerung der offenen Verfahren von 39.088 (2023) über 47.185 (Stand: 30.09.2024) auf den Höchststand von 76.637 zum 31.12.2025 ließe auf Probleme schließen, die außerhalb der vom Senat für die Belastungssituation angeführte Umstellung auf die e-Akte liegen. Richtig sei auch, dass die Eintragungsrückstände in den Scanstellen bereits zum Zeitpunkt der letzten Schriftlichen Kleinen Anfragen vorhanden waren, allerdings nicht zahlenmäßig ausgewiesen wurden. Ein wirklicher Vergleich der Zahl nicht erledigter Verfahren – und zwar unter Einschluss der nicht eingetragenen Verfahren – lässt sich damit kaum ziehen. Und insgesamt sind die gemeldeten Zahlen schlicht desaströs.
Die Pressemeldung des Richtervereins endet mit folgendem Zitat ihrer Vorsitzenden Sybille Graf und Sebastian Koltze:
„Eine gut aufgestellte, funktionierende und unmittelbar reagierende Strafverfolgung ist kein Luxus, sondern leistet damit einen unerlässlichen Beitrag zum Schutz der Bevölkerung und zum Vertrauen seiner Bürgerinnen und Bürger in den Rechtsstaat. Dafür arbeiten die Kolleginnen und Kollegen bei der Staatsanwaltschaft Hamburg in allen Bereichen am Rande der Belastungsgrenze und oft genug auch darüber hinaus. Um dieser Aufgabe in vollem Umfang gerecht werden zu können, muss die Staatsanwaltschaft Hamburg auf allen Ebenen personell und sachlich vernünftig ausgestattet sein.
Die Herausforderungen durch Digitalisierung und Verfahrensrückstände sind riesig. Nun gilt es, die ersten positiven Ansätze zu verstetigen. Neben Personalentwicklungskonzepten der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz stellt der Pakt für den Rechtsstaat 2.0 dafür ein wichtiges Instrument dar. Sparzwänge und politische Befindlichkeiten dürfen nicht dazu führen, dass diese Ansätze konterkariert werden und sich die Lage der Staatsanwaltschaft wieder verschlechtert.“
Dem kann ich mich nur nachdrücklich anschließen.
Ihr

Dr. Christian Lemke
Präsident