HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 3/2026 vom 28. Mai 2026

OLG Hamburg: Rückzahlung von PKH-Vorschüssen ab Kenntnis des falschen Sachvortrages

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat entschieden, dass ein im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt nach der Aufhebung der Bewilligung wegen unrichtiger Parteiangaben bereits „gutgläubig“ verdiente Vorschüsse für die Verfahrensgebühr nicht zurückzahlen muss, wohingegen die Terminsgebühr zurückzufordern ist, wenn der Anwalt trotz zwischenzeitlich erlangter positiver Kenntnis von der Unwahrheit des Sachvortrags treuwidrig am gerichtlichen Termin teilnimmt.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte der spätere Beschwerdeführer für seine Mandantin eine Klage auf Rückzahlung zweier vermeintlicher Darlehen erhoben und erfolgreich ratenfreie Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung beantragt. Nach der Zustellung der Klage erwiderte die Gegenseite jedoch, dass es sich bei den Geldern in Wahrheit um eine gemeinsame geschäftliche Investition gehandelt habe. Auf die Weiterleitung dieser Klageerwiderung reagierte die Klägerin per E-Mail und bestätigte ihrem Rechtsanwalt ausdrücklich, dass das Geld kein Darlehen gewesen sei und sie dies so auch nie behauptet habe. Der Rechtsanwalt beantragte am Folgetag einen Vorschuss für die Verfahrensgebühr, der ihm auch gewährt wurde, und bemühte sich in der Folgezeit vergeblich um eine telefonische Rücksprache mit seiner Mandantin. Obwohl er keine Rückmeldung erhielt und der wahre Sachverhalt feststand, beantragte er die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, nahm diesen in Abwesenheit seiner Mandantin wahr und forderte anschließend einen weiteren Vorschuss für die Terminsgebühr aus der Staatskasse an. Nachdem die Klage abgewiesen, das Mandat beendet und die Prozesskostenhilfe wegen der unrichtigen Darstellung des Streitverhältnisses rückwirkend aufgehoben worden war, forderte die Rechtspflegerin des Landgerichts beide Vorschüsse vom Rechtsanwalt zurück, wogegen sich dieser mittels Beschwerde wehrte.

Das Oberlandesgericht hielt die Beschwerde für teilweise begründet und führte zur Untermauerung aus, dass die Beiordnung zwar mit der Aufhebung der Prozesskostenhilfe entfalle, die Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts für bereits erbrachte gebührenauslösende Tätigkeiten gegen die Staatskasse im Regelfall aber erhalten blieben. Etwas anderes gelte nach ständiger Rechtsprechung nur dann, wenn der Anwalt die vorsätzliche Falschdarstellung der Partei selbst mitveranlasst habe. Bezüglich der Verfahrensgebühr liege eine solche Konstellation hier nicht vor, da diese Gebühr bereits vor der Einreichung der Klagerwiderung und somit vor dem Zeitpunkt entstanden sei, an dem der Beschwerdeführer Anlass zur Überprüfung des Sachverhalts gehabt habe.

Strengere Maßstäbe legte der Senat jedoch an die Terminsgebühr an und dehnte die Verwirkung der Vergütung auf Fälle aus, in denen der Anwalt im laufenden Verfahren positive Kenntnis von der Unwahrheit des Vortrags erlange. Der Beschwerdeführer habe ausweislich der klaren E-Mail seiner Mandantin genau gewusst, dass der gesamte Prozess auf einer Lüge aufgebaut gewesen sei. In einer solchen Situation sei der Rechtsanwalt verpflichtet gewesen, die geänderte Sachverhaltsdarstellung unverzüglich an das Gericht weiterzuleiten, da auch die Partei einer gesetzlichen Wahrheitspflicht unterliege. Einer vorherigen persönlichen Rücksprache habe es angesichts der eindeutigen Mandanten-E-Mail nicht mehr bedurft. Hätte der Anwalt redlich gehandelt und das Gericht informiert, hätte dieses die Prozesskostenhilfe noch vor dem Termin aufheben können. Da der Beschwerdeführer den Termin im Bewusstsein der Unwahrheit dennoch wahrgenommen habe, habe er die Terminsgebühr treuwidrig zulasten der Staatskasse ausgelöst, weshalb die Aberkennung und Rückforderung dieses Teils der Vergütung als Sanktion geboten sei.

Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 21.4.2026 – 4 W 88/26