HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 3/2026 vom 28. Mai 2026

Pflichtberatung durch Beratungsstellen in Kindschaftssachen (§ 156 Abs. 1 S. 4 FamFG)

Hochstrittige Familienrechtsverfahren stellen Anwältinnen und Anwälte insbesondere in Kindschaftssachen nicht selten vor besondere Herausforderungen. Dauerhafte Konflikte, die die Umsetzung von Umgangsrechten oder Entscheidungen zur elterlichen Sorge zum Gegenstand haben, können Auswirkungen auf das Kind haben und das Kindeswohl erheblich belasten. Die Erwartungshaltung der Mandanten gegenüber der eigenen Rechtsanwältin bzw. dem eigenen Rechtsanwalt ist dabei die bestmögliche Durchsetzung der eigenen Ansprüche, was der Rechtsanwältin bzw. dem Rechtsanwalt ein konstruktives, sachliches Vorgehen häufig erschwert.

Das Familiengericht kann in Fällen mit hochstrittigen Eltern verschiedene Maßnahmen anordnen, um die Situation zu deeskalieren und das Kindeswohl zu schützen. Im Rahmen eines derzeit laufenden Pilotprojekts werden von den Amtsgerichten Hamburg-Mitte, St. Georg und Wandsbek und dem Hanseatischen Oberlandesgericht in hochstrittigen Fällen Beratungen auf Grundlage von § 156 Abs. 1 S. 4 FamFG angeordnet. Ziel dieser Beratung ist es, die Vergleichsbereitschaft der Eltern zu steigen und kindeswohlgefährdetes Verhalten zu reduzieren.

Die gerichtlich angeordnete Beratung in Hamburg übernimmt die Erziehungshilfe e.V., der es ein Anliegen ist, die hamburgische Anwaltschaft über den Ablauf und die Zielsetzung der innerhalb der anhängigen familiengerichtlichen Verfahren stattfindenden Beratung zu informieren. Deshalb finden Sie hier einen Gastbeitrag von Helga Böhm und Corinna Ahrons.