HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 3/2026 vom 28. Mai 2026

BAG: Keine Fristwahrung bei Einreichung an das Verwaltungspostfach des Gerichts

Eine Rechtsmittel(begründungs)frist wird nicht durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) der Verwaltung des Rechtsmittelgerichts gewahrt.

In dem zugrundeliegenden Fall stritt der Kläger im Berufungsverfahren vor dem LAG Schleswig-Holstein, wobei ihm die Begründungsfrist antragsgemäß bis zu einem Freitag verlängert worden war. Am Nachmittag dieses letzten Tages übermittelte sein damaliger Prozessbevollmächtigter die Berufungsbegründung über das beA. Allerdings ging der Schriftsatz um 16:39 Uhr nicht im Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts ein, dessen Nutzer-ID sich unter anderem in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils findet, sondern im separaten beBPo der Justizverwaltung des Gerichts. Das Kanzleiprogramm des Anwalts hatte dieses Postfach im Vorfeld ausdrücklich als „Verwaltung des LAG“ ausgewiesen. Die Gerichtsgeschäftsstelle bemerkte den Fehler am darauffolgenden Montag und leitete das Dokument weiter, zudem reichte der Anwalt nach Hinweis des Gerichts die Berufungsbegründung erneut – diesmal im korrekten EGVP – ein und beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das LAG verwarf die Berufung jedoch als unzulässig, und auch die hiergegen gerichtete Revisionsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos.

Das BAG befand die Revisionsbeschwerde für unbegründet, da die Frist für die Berufungsbegründung versäumt worden sei und dem Kläger keine Wiedereinsetzung gewährt werden könne. Zur Begründung führten die Richter aus, dass ein elektronisches Dokument nach den gesetzlichen Vorgaben erst dann fristgerecht eingegangen sei, wenn es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des zuständigen Gerichts gespeichert werde. Das Verwaltungspostfach stelle jedoch nicht diesen maßgeblichen Empfänger-Intermediär für Rechtssachen dar. Die Bereiche Justizverwaltung und Rechtsprechung unterhielten bewusst getrennte Posteingangsschnittstellen, um ihrer funktionalen Trennung Rechnung zu tragen. Solange keine gemeinsame Eingangsstelle existiere, fehle der Berufungskammer beim Eingang in das Verwaltungspostfach die erforderliche Verfügungsgewalt.

Eine Wiedereinsetzung scheide aus, weil den Prozessbevollmächtigten ein Verschulden treffe, welches dem Kläger zuzurechnen sei. Ein Rechtsanwalt müsse durch organisatorische Vorkehrungen den rechtzeitigen Eingang von Schriftsätzen sicherstellen und den Versandvorgang prüfen. Dabei bedürfe es vorliegend keiner Entscheidung, ob die vom Programm gewählte Nutzer-ID routinemäßig mit der Rechtsmittelbelehrung abgeglichen werden müsse; eine Prüfpflicht bestehe aber jedenfalls dann, wenn greifbare Anhaltspunkte für einen Fehler vorliegen. Da das Kanzleiprogramm das ausgewählte Postfach explizit als „Verwaltung“ deklariert habe, hätte dem Anwalt auffallen müssen, dass es sich um das falsche Postfach handelte. Dieses Verschulden sei auch ursächlich für die Fristversäumung gewesen.

Auch habe der Anwalt nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang noch rechtzeitig weitergeleitet werde. Bei einem Eingang am späten Freitagnachmittag des letzten Fristtages sei eine Weiterleitung durch die Verwaltung an das Gericht noch am selben Tag außerhalb des zu erwartenden Rahmens.

BAG, Beschluss vom 4.3.2026 – 5 AZB 26/25