BGH: Formunwirksamkeit bei Einreichung als docx-Datei (Word-Dokument)
Der BGH hat entschieden, dass die gesetzliche Vorgabe, elektronische Dokumente im PDF-Format zu übermitteln, zwingendes Recht darstellt, sodass das Einreichen einer Berufungsbegründung als docx-Datei bei einer elektronisch geführten Gerichtsakte formunwirksam sei und die Frist nur unter strengen Voraussetzungen der Glaubhaftmachung rückwirkend gerettet werden könne.
In dem zugrundeliegenden Verfahren nahm ein Kläger die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch. Gegen das erstinstanzliche Urteil legten die Beklagten Berufung ein, wobei die Gerichtsakte im Berufungsverfahren elektronisch geführt wurde. Einen Tag vor Ablauf der Begründungsfrist reichte der Beklagtenvertreter die Berufungsbegründung über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ein – allerdings irrtümlich im Dateiformat "docx" statt als PDF. Nachdem die Gegenseite den Formfehler gerügt hatte, reichte der Beklagtenvertreter die Begründung nach Fristablauf als PDF nach. Er erklärte dazu vorsorglich, dass es sich um dieselbe Datei handele, verweigerte jedoch in der Folgezeit ausdrücklich eine formelle Glaubhaftmachung der inhaltlichen Identität, da die Übereinstimmung aufgrund des geringen Umfangs der dreiseitigen Datei für das Gericht auch so offensichtlich erkennbar sei. Das Landgericht hielt die Berufung dennoch für zulässig und änderte das Urteil ab, wogegen der Kläger Revision einlegte.
Der BGH hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, da die Frist nicht gewahrt worden sei. Zur Begründung führten die Karlsruher Richter aus, dass eine Berufungsbegründung nach den gesetzlichen Vorschriften des § 130a Abs. 2 S. 2 Hs. 1 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 ERVV zwingend im PDF-Format zu übermitteln sei, weshalb eine docx-Datei bei einer führenden elektronischen Akte formunwirksam sei.
Eine Heilung nach § 130a Abs. 6 ZPO setze voraus, dass das Dokument nach einem gerichtlichen Hinweis unverzüglich formgerecht nachgereicht und zudem glaubhaft gemacht werde, dass beide Fassungen inhaltlich übereinstimmen. Daran fehle es hier. Zwar sei die PDF-Version nachgereicht worden, jedoch habe es bereits an einer formellen Mitteilung des Gerichts über die Ungeeignetheit des ursprünglichen Dokuments gefehlt. Unabhängig davon sei die erforderliche Glaubhaftmachung der inhaltlichen Identität nicht erfolgt. Diese sei zwingende Voraussetzung und könne nicht durch die bloße Möglichkeit ersetzt werden, dass das Gericht die Übereinstimmung selbst überprüfe. Auch der Umstand, dass die Übereinstimmung möglicherweise offensichtlich gewesen sei, mache eine Glaubhaftmachung nicht entbehrlich. Da somit keine wirksam eingereichte Berufungsbegründung vorliege, sei die Berufung unzulässig.
BGH, Urteil vom 10.2.2026 - VI ZR 313/24