VII. Geldwäscheaufsicht
VII. Geldwäscheaufsicht
Aufsicht nach dem Geldwäschegesetz
Der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer obliegt die Aufsicht gem. §§ 50 Nr. 3, 51 Abs. 1 GwG über die Verpflichteten (Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) nach dem Geldwäschegesetz in Hamburg. So überprüft sie die Einhaltung der im GwG festgelegten Anforderungen und Pflichten gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 GwG.
Organisation der Kammer
Im Berichtsjahr wurde die Geldwäscheaufsicht durch zwei Geldwäschegesetzabteilungen des Vorstands wahrgenommen, die sich regelmäßig treffen und die sich mit den für die Geldwäscheaufsicht zuständigen Juristinnen in der Geschäftsstelle austauschen und Maßnahmen nach dem GwG vorbereiten. Jede Abteilung besteht aus vier Mitgliedern (also insgesamt acht Vorstandsmitgliedern); die aktuelle Besetzung können Sie unserer Homepage im Bereich „Über Uns/Organisation“ entnehmen. In der Geschäftsstelle sind eine Juristin und ein Jurist im Stundenumfang von 1,5 Vollzeitstellen und zwei Sachbearbeiterinnen im Bereich der Geldwäscheaufsicht beschäftigt.
Prüfungen durch die Kammer
In 2022 hat die Hanseatische Rechtsanwaltskammer insgesamt 1.191 Prüfungen nach dem Geldwäschegesetz durchgeführt. Damit sie ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann, muss sie zunächst feststellen, über wen bzw. welche Mitglieder sie die Aufsicht führt (vgl. § 51 Abs. 1 GwG).
Feststellung der Verpflichteteneigenschaft
Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer kommt der Verpflichtung zur Feststellung der Verpflichteteneigenschaft nach, indem sie ihre Mitglieder prüft. Dafür werden in einem ersten Schritt jährlich zufällig ausgewählte Mitglieder (ca. 10 % p.a.) anlasslos angeschrieben. Dies geschieht durch den sog. Erhebungsbogen (Fragebogen I zum GwG). Bei Mitgliedern, die sich nicht bei der Kammer melden, führt die Kammer Prüfungen durch, um festzustellen, ob Anhaltspunkte für eine Verpflichtetenstellung bestehen (§ 52 Abs. 6 GwG) und erlässt ggf. Anordnungen gegenüber Mitgliedern, an der Feststellung der Verpflichteteneigenschaft mitzuwirken. Weiterhin überprüft die Kammer durch Stichproben die Angaben von Mitgliedern, keine Verpflichteten zu sein.
Soweit die Mitglieder Verpflichtete i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sind, prüft die Hanseatische Rechtsanwaltskammer in einem zweiten Schritt im schriftlichen Verfahren oder im Rahmen von Vor-Ort-Prüfungen, ob die Mitglieder ihren Verpflichtungen als Verpflichtete nach dem GwG nachkommen.
Schriftliche Prüfungen
Im zweiten Schritt (2-stufige Prüfung) werden die Mitglieder vorwiegend schriftlich geprüft. Für die schriftliche Prüfung wird ein von der Arbeitsgruppe der Rechtsanwaltskammern bei der Bundesrechtsanwaltskammer entwickelter Prüfbogen (Fragebogen II zum GwG) für die Geldwäscheaufsicht verwandt. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer ist keine Strafverfolgungsbehörde. Es ist also nicht ihre Aufgabe, zu überprüfen, ob ihre Mitglieder sich an Geldwäsche beteiligen oder nicht. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer als Aufsichtsbehörde hat zu prüfen, ob ihre Mitglieder die Sorgfaltspflichten und Präventivmaßnahmen, die einer (unbeabsichtigten) Beteiligung an Geldwäsche entgegenwirken sollen, erfüllen.
Vor-Ort-Prüfungen
Ebenfalls ist die Hanseatische Rechtsanwaltskammer berechtigt, sog. Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen. Dies ist in § 51 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GwG geregelt. Danach können diese besonderen Prüfungen vor Ort in der Kanzlei, aber z.B. auch in der Geschäftsstelle der Kammer durchgeführt werden. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer hat im Jahr 2022 in 13 Fällen eine solche Vor-Ort-Prüfung durchgeführt. Dabei stellte die Corona Pandemie gewisse Hürden und Schwierigkeiten auf, die jedoch durch vorheriges Anmelden und durch die Einhaltung der geltenden Schutzmaßnahmen bewältigt werden konnten. Die Prüfungen fanden jeweils in den Kanzleiräumen des zu überprüfenden Mitgliedes statt.
Ordnungswidrigkeitenverfahren
Seit dem 01.01.2020 ist die Hanseatische Rechtsanwaltskammer gemäß § 73 b Abs. 1 BRAO auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 56 GwG zuständig, soweit diese von ihren Mitgliedern begangen werden. Das GwG enthält derzeit einen Katalog von 81 Ordnungswidrigkeitstatbeständen, die Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten nach dem GwG sanktionieren. Im Berichtsjahr 2022 sind zuvor verhängte 3 Verwarngelder und 2 Bußgeldbescheide rechtskräftig geworden. Die Höhe der rechtskräftigen Bußgeldbescheide betrug jeweils 1.400,-€ und 4.700,-€. Diese Maßnahmen wurden im Berichtsjahr auf der Homepage gem. § 57 GwG bekannt gegeben.
Risikobasierte Prüfung
Für die risikobasierte Aufsicht hat die Kammer sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Quellen zur Risikobestimmung genutzt. Hierzu gehörten unter anderem auch die Nationale Risikoanalyse des BMF und die Supranationale Risikoanalyse der Europäischen Kommission.
Das Bundesministerium der Finanzen hatte am 19.10.2019 die erste Nationale Risikoanalyse (NRA) für 2018/2019 veröffentlicht. Nach dem Ergebnis der NRA liegt insbesondere im Immobiliensektor sowie bei Bargeldtransaktionen sowie bei Share Deals ein hohes Geldwäscherisiko vor. In dem Ergebnis der NRA für Deutschland sind auch die Ergebnisse der supranationalen Risikoanalyse (SRNA) der Europäischen Kommission vom 24.07.2019 berücksichtigt worden. Das Geldwäscherisiko für Angehörige juristischer Berufe wird demnach als sehr hoch eingeschätzt.
Schulungen durch die Kammer und Hilfsmittel für Verpflichtete
Um ihren Mitgliedern Orientierung bei der Erfüllung der Pflichten nach dem GwG zu geben, veröffentlicht die Hanseatische Rechtsanwaltskammer regelmäßig von der bundesweiten Arbeitsgemeinschaft der Kammern erarbeitete und aktualisierte Anwendungs- und Auslegungshinweise zum GwG, so auch im Berichtsjahr 2022. Sie finden die aktuelle Fassung stets auf der Homepage der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer im Bereich „Mitglieder“, dort im Bereich „Geldwäschegesetz“.
FATF-Deutschlandbericht und Prüfung durch den Rat der europäischen Union
Im Anschluss an die im Jahre 2021 durchgeführte Deutschlandprüfung durch die Financial Action Task Force (FATF) in Berlin (siehe letzter Geschäftsbericht) erschien nun am 24.08.2022 der FATF- Deutschlandbericht. Kritikpunkte des Berichts waren u.a., dass zu viele Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor und unklare Zuständigkeiten existieren, ein teilweise noch zu wenig ausgeprägtes Risikoverständnis von Verpflichteten, zu wenig oder nicht ausreichende Sanktionen durch die Aufsichtsbehörden, zu wenig Verurteilungen wegen Geldwäsche und zu wenig Verdachtsmeldungen durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Wobei die FATF darauf hinwies, dass die Mängel hinsichtlich der wenigen Verurteilungen und Sanktionen naturgemäß dem Umstand geschuldet seien, dass die Kammern die Aufsichtstätigkeit noch nicht lange innehaben. Insgesamt kann die FATF jedoch einen deutlich positiven Trend mit sehr guten Ansätzen in unserer Arbeit erkennen. Insbesondere wurde das Thema Schulungen bei den Verpflichteten sehr positiv hervorgehoben und dass die Kammern (u.a. wurde hier in dem FATF-Bericht explizit auf die Hanseatische Rechtsanwaltskammer verwiesen) auf ihren Homepages wertvolle Informationen für Verpflichtete zur Verfügung stellen).
Zu denselben Ergebnissen kam auch der Rat der Europäischen Union, der im Auftrag der Europäischen Kommission am 13.05.2022 wie die FATF im Jahr zuvor eine Prüfung der Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor durchführte. Im Rahmen eines On-Site-Visits stellte sich die Hanseatische Rechtsanwaltskammer zusammen mit anderen geprüften Kammern und der BRAK dabei den kritischen Fragen der Prüfer des Rats und legte erfolgreich dar, wie die Kammer ihre Aufsichtsaufgaben wahrnimmt und in Zukunft wahrnehmen wird.
Die Geldwäscheaufsicht für 2022 der Kammer in Zahlen:
Die Geldwäscheaufsicht der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer lässt sich für 2022 wie folgt statistisch darstellen: