HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 2/2023 vom 27. März 2023

III. Tätigkeit des Vorstands im Berichtsjahr

2. Syndikusrechtsanwältinnen/Syndikusrechtsanwälte

Nach wie vor wächst die Zahl der Mitglieder mit einer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin bzw. Syndikusrechtsanwalt. Dies ist umso bemerkenswerter, als die Zahl der Mitglieder mit einer Zulassung als niedergelassene Rechtsanwältin/als niedergelassener Rechtsanwalt inzwischen rückläufig ist. Details können Sie im Bericht „Mitgliederverwaltung“ und der Mitgliederstatistik am Anfang dieses Geschäftsberichts entnehmen.

Berichtenswert ist die Einfügung des § 46 Abs.6 BRAO durch die „große BRAO-Reform“. Nach dieser Vorschrift dürfen – in Abkehr von der gefestigten BGH-Rechtsprechung – Syndikusrechtsanwältinnen und –rechtsanwälte auch Kunden Ihres Arbeitgebers, also Dritte, beraten, soweit die Rechtsdienstleistungsbefugnis des Arbeitgebers reicht. Für die Zulassungspraxis der Kammer hat die Vorschrift aber keine Bedeutung, weil diese zulässige Tätigkeit keine anwaltliche Tätigkeit ist und deshalb für die Frage, ob die Tätigkeit einer Juristin/eines Juristen bei einem nicht-anwaltlichen Arbeitgeber anwaltlich geprägt ist, nicht berücksichtigt wird.

Wie im letzten Geschäftsbericht schon angekündigt, werden seit dem Berichtsjahr in der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer die Entscheidungen über Anträge von Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälten nicht mehr von Abteilungen des Vorstands getroffen. Die meisten für das Zulassungswesen der Syndici relevanten Rechtsfragen sind inzwischen gerichtlich geklärt, so dass unproblematische Fälle durch den Präsidenten entschieden werden. Schwierige Fälle werden durch den Gesamtvorstand entschieden. Die Einzelheiten können Sie der Geschäftsordnung des Vorstands entnehmen.