HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 2/2023 vom 27. März 2023

III. Tätigkeit des Vorstands im Berichtsjahr

1. Mitgliederverwaltung

Interessant ist zunächst die Beobachtung, dass die Hanseatische Rechtsanwaltskammer zwar immer noch wächst, d.h. dass die Zahl der Mitglieder weiterhin zunimmt, die Zahl der niedergelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aber rückläufig ist. So waren Anfang 2022 noch 9.361 Mitglieder als (nur) niedergelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zugelassen; Ende 2022 waren es nur noch 9.241. Dass die Mitgliederzahl gleichwohl ansteigt, liegt an der Zulassung der Syndikus-rechtsanwältinnen und -anwälte (Anfang 2022: 1.525, Ende 2022: 1.682 (jeweils auch mit Doppelzulassung)) und der Zulassung der Berufsausübungsgesellschaften. In anderen Kammerbezirken sind die Mitgliederzahlen schon rückläufig; angesichts der Altersstruktur der Mitglieder der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer (siehe dazu den Kammerreport 03/2022) ist das mittelfristig auch für die Hamburger Kammer zu erwarten. Details dazu können Sie der jährlichen „Mitgliederstatistik“ am Anfang des Geschäftsberichts entnehmen.

Kernaufgabe der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer als Selbstverwaltungskörperschaft ist die Mitgliederverwaltung.

Der überwiegende Teil der von der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer zu bewältigenden Aufgaben bei der Mitgliederverwaltung sind Routineaufgaben, wie z. B. die Neuzulassung von niedergelassen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und von Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälten, die Aufnahme von Kammerwechslern, Änderungen in den persönlichen Daten der Mitglieder oder der Widerruf von Zulassungen nach einer Verzichtserklärung. Außerdem Tätigkeitswechsel der Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte und die damit verbundenen Fragen zur Zulassung, auch wenn diese Aufgaben vom Aufwand und vom Schwierigkeitsgrad her nach wie vor herausgehoben sind (siehe dazu auch den Abschnitt „Syndikusrechtsanwälte/Syndikusrechtsanwältinnen“).

Schwierige Fälle der Mitgliederverwaltung sind die Fälle des Widerrufs, namentlich der Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls. Diese Fälle sind zum einen besonders aufwändig, zum anderen natürlich besonders brisant wegen der häufig drohenden Vermögensgefährdung bei (potenziellen) Mandanten aber natürlich auch besonders belastend für die betroffenen Mitglieder.

Auch die Abwicklerverfahren, die dann erforderlich werden, wenn eine Kollegin/ein Kollege die Zulassung verliert oder verstirbt und laufende Verfahren hinterlässt, sind aufwändig. Die Kammer muss dann eine Abwicklerin/einen Abwickler bestellen, der die laufenden Verfahren beendet. Zwar ist zuerst das ausgeschiedene Mitglied bzw. die Erben für die Vergütung der Abwicklerin/des Abwicklers verantwortlich, aber die Kammer haftet wie ein Bürge für diese Vergütung. Diese bürgengleiche Haftung ist regelmäßig ein erheblicher und nicht planbarer Kostenfaktor im Haushalt der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer. Auch im Jahr 2022 musste die Hanseatische Rechtsanwaltskammer erhebliche Kosten aufwenden, um die Abwicklung einer Rechtsanwalts-GmbH zu finanzieren: diese GmbH hatte, als sie die Zulassung verlor, noch hunderte von aktiven Mandaten, um die sich der Abwickler kümmern musste. Diese Abwicklung konnte in 2022 beendet werden.

Seit dem 1.8.2022 gibt es eine neue Gruppe von Mitgliedern in der Kammer, nämlich die „Berufsausübungsgesellschaften“. Eine „Berufsausübungsgesellschaft“ ist dabei jeder Zusammenschluss einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts mit anderen „zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs“, § 59b Abs.1 Satz 1 BRAO, unabhängig von der Rechtsform. Nicht jede Berufsausübungsgesellschaft ist zulassungsbedürftig, aber jede Berufsausübungsgesellschaft kann sich freiwillig zulassen lassen. Alle zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften sind Mitglieder der Rechtsanwaltskammer und haben grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie natürliche Personen als Mitglieder: insbesondere unterliegen sie – genauso wie natürliche Personen – der Berufsaufsicht der Kammer. 

Weitere Einzelheiten zu den Berufsausübungsgesellschaften finden Sie unten im Bereich „Berufsrecht“.