VG Hamburg: Keine Fristwahrung bei Versand an falsches Gericht ohne qeS
Die an das Verwaltungsgericht adressierte und irrtümlich an ein anderes Gericht elektronisch ohne qualifiziert elektronische Signatur übermittelte Klageschrift wurde beim Verwaltungsgericht auch dann nicht wirksam erhoben, wenn das andere Gericht die Klageschrift (sog. „Irrläufer“) elektronisch weitergeleitet hat.
(Amtlicher Leitsatz)
In der Entscheidung befasst sich das Verwaltungsgericht Hamburg mit der Frage, ob eine elektronisch eingereichte Klage, die versehentlich an ein unzuständiges Gericht versandt und von dort an das zuständige Gericht weitergeleitet wurde, die Klagefrist wahrt, wenn keine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) verwendet wurde.
Der Kläger hatte eine Klage gegen einen Bescheid über die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen erhoben. Die Klageschrift war zwar an das Verwaltungsgericht Hamburg adressiert, wurde jedoch über das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) irrtümlich an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Sozialgerichts Hamburg versandt. Das Sozialgericht leitete das Dokument daraufhin elektronisch an das Verwaltungsgericht weiter. Da die Klage nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war, stellte sich die Frage, ob die Einreichung über einen „sicheren Übermittlungsweg“ im Sinne des Gesetzes erfolgt war.
Das Gericht entschied, dass die Klage unzulässig sei, da die Klagefrist nicht gewahrt wurde. Die Klage sei gemäß § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO innerhalb eines Monats zu erheben und gemäß § 81 Abs. 1 S. 1 VwGO schriftlich einzureichen. Bei einer elektronischen Übermittlung müssten die Anforderungen des § 55a Abs. 3 VwGO erfüllt sein. Dies bedeute entweder die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder die Einreichung durch die verantwortende Person auf einem sicheren Übermittlungsweg.
Im vorliegenden Fall sei der sichere Übermittlungsweg durch die Zwischenschaltung des Sozialgerichts unterbrochen worden. Die eigentliche „Einreichung“ beim Verwaltungsgericht erfolgte durch das Sozialgericht und nicht durch den Kläger selbst. Da das EGVP-Postfach eines anderen Gerichts nicht als sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Abs. 4 VwGO gelte, fehle es an der notwendigen Formwirksamkeit. Ein bloßer Rückschluss auf den erkennbaren Willen des Klägers oder die Urheberschaft an der Datei könne die gesetzlichen Formvorschriften nicht heilen, wenn ein vom Gesetz nicht zugelassener Weg gewählt wurde. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO – den der Kläger im Übrigen auch gar nicht stellte – würde am Verschulden des Klägers scheitern, da das Versenden an das falsche Gericht als mangelnde im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu werten sei.