HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 4/2026 vom 27. August 2026

GoAML: Meldungen nach § 43 GwG und Bußgelder bei Nichtregistrierung

1.
Neuerdings finden Sie den Link zur Gemeinsamen Orientierungshilfe der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu den Begriffen „Unverzüglichkeit“ und „Vollständigkeit“ einer Verdachtsmeldung nach § 43 GwG auf der Website der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer.

Die Pflicht zur Verdachtsmeldung nach § 43 GwG gilt grundsätzlich auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und es bestehen diesbezüglich weiterhin oft Unsicherheiten.

Die Meldepflicht entfällt für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, wenn sich das jeweilige Mandat und der diesem zugrunde liegende Sachverhalt auf Informationen bezieht, die die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt im Rahmen einer Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten hat.

Nach § 43 Abs. 2 S. 2 GwG greift diese Ausnahme allerdings nicht, wenn der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin positive Kenntnis davon hat, dass der Mandant die Rechtsberatung oder Prozessvertretung für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt hat oder nutzt, oder ein Fall nach einer Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 6 GwG vorliegt, wie der GwGMeldV-Immobilien.

2.
Zukünftig soll die Nichtregistrierung bei goAML auch einen Bußgeldtatbestand erfüllen, so sieht es zumindest der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für das Gesetz für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität vor. Mit einem Bußgeld muss dann rechnen, wer sich entgegen § 45 Absatz 1 Satz 2 GwG nicht bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU - goAML) registriert.

Entwicklungen zu diesem Gesetz können hier beobachtet werden.