BGH: Keine sofortige Hinweispflicht des Gerichts bei fehlender einfacher Signatur
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes gibt es keine generelle Verpflichtung des Gerichts, die Formalien eines elektronisch eingereichten Schriftsatzes sofort nach dessen Eingang zu prüfen. Eine Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht liegt daher nicht vor, wenn ein Formmangel – wie die fehlende einfache Signatur – erst nach Ablauf der Berufungsfrist bemerkt wird, sofern der Zeitraum zwischen Eingang und Fristende zu kurz für eine ordnungsgemäße Prüfung war.
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt übermittelte ein Prozessbevollmächtigter eine Berufungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), versäumte dabei jedoch, das Dokument einfach zu signieren (keine Namenswiedergabe). Die Geschäftsstelle des Gerichts bestätigte den Eingang ohne Hinweis auf diesen Mangel. Erst nach Ablauf der Berufungsfrist wies die Gegenseite auf den Fehler hin. Der Anwalt beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er sich im Urlaub befunden hatte und die fehlende Signatur einem Formatierungsfehler in der Eile vor Urlaubsantritt zugeschrieben habe. Er machte geltend, das Gericht habe seine Fürsorgepflicht verletzt, indem es nicht rechtzeitig auf den Mangel hingewiesen habe.
Der BGH entschied, dass die Berufung als unzulässig zu verwerfen sei. Zwar gebiete die gerichtliche Fürsorgepflicht grundsätzlich einen Hinweis auf offensichtliche formale Mängel im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, doch bestehe keine Pflicht zur unverzüglichen Prüfung. Die Prüfung des Dateiformats gemäß § 130a Abs. 6 ZPO durch die Geschäftsstelle beziehe sich lediglich auf die technische Bearbeitungsfähigkeit des Dokuments, nicht jedoch auf die Einhaltung der Signaturvorgaben nach § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO. Letztere sei Teil der Zulässigkeitsprüfung gemäß § 522 Abs. 1 S. 1 ZPO, die dem zuständigen Richter obliege. Da zwischen dem Eingang der Schrift und dem Ablauf der Berufungsfrist gemäß § 517 ZPO lediglich vier Werktage lagen, sei dies nicht ausreichend gewesen, um die Formalien zu prüfen. Dem Gericht sei in der Regel ein Zeitraum von zehn bis zwölf Kalendertagen für die äußerliche Prüfung zuzugestehen. Da die Versäumung der Frist somit auf das Verschulden des Prozessbevollmächtigten zurückzuführen sei, welches dem Kläger zuzurechnen ist, war die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO zu versagen.
BGH, Beschluss vom 18.6.2026 - V ZB 83/25