Hamburger Sparkasse kündigt Sammelanderkonten
In meinem letzten Editorial (KR 3/2026) habe ich über die Bemühungen der Bundesrechtsanwaltskammer zum Erhalt anwaltlicher Sammelanderkonten berichtet. Während meine Kollegin im Präsidium der BRAK, die zuständige Schatzmeisterin und Düsseldorfer Kammerpräsidentin Leonora Holling, erfolgversprechende Gespräche mit BMJV und BMF zur Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen eines technisches Systems zur weitgehend automatisierten Kontrolle anwaltlicher Sammelanderkonten durch die Rechtsanwaltskammern führt, schafft die Hamburger Sparkasse Fakten: Nach entsprechenden Berichten unserer Mitglieder bestätigte uns die HASPA vor wenigen Tagen, dass sie die von ihr geführten Sammelander- und Sammeltreuhandkonten künftig nicht mehr anbieten und die bestehenden Kontoverbindungen entsprechend beenden werde. Hintergrund dieser Entscheidung seien die bestehenden gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen im Zusammenhang mit der Ermittlung und Dokumentation der wirtschaftlich Berechtigen sowie den daraus resultierenden Prüf- und Meldepflichten nach dem FKAustG und dem Common Reporting Standard (CRS). Zwar sei die aktuelle Nichtbeanstandungsregelung für anwaltliche Sammelanderkonten bis zum 31.12.2026 verlängert worden. Die grundsätzlichen, „im Hintergrund“ bestehenden Anforderungen des CRS/FKAustG würden dadurch jedoch nicht dauerhaft geändert. Angesichts dieser Situation und der bestehenden Anforderungen habe sich die HASPA nun für die Einstellung des Produktes entschieden. Die betroffenen Kundinnen und Kunden seien über die Einstellung des Produkts informiert und auf mögliche Alternativen, insbesondere die Führung von Einzelander- bzw. Einzeltreuhandkonten, hingewiesen worden. Anfang August seien anwaltlichen Sammelanderkonten nunmehr fristgerecht zum 15.10.2026 gekündigt worden.
Zwischenzeitlich haben die BRAK nun weitere Meldungen über die Kündigung von Sammelanderkonten durch Sparkassen und auch die Deutsche Bank erreicht. Die Kollegin Holling hat dies zum Anlass genommen, sich erneut mit der Deutschen Kreditwirtschaft und den beteiligten Ministerien in Verbindung zu setzen. Von den Vertretern der Banken wurde dabei in Abrede gestellt, dass an ihre Mitglieder etwa Empfehlungen zu einer Kündigung der Sammelanderkonten herausgegeben worden seien.
Ich setze darauf, dass die Bemühungen der BRAK Erfolg haben werden und sich die beteiligten Ministerien den berechtigten Erwartungen der Anwaltschaft nicht verweigern. Es bleibt sodann zu hoffen, dass die Schaffung eines gesetzlichen Rahmens für die automatisierte Kontrollen anwaltlicher Fremdgeldtransaktionen durch die Kammern nach belgischem Vorbild auch tatsächlich dazu führt, dass die Banken und Sparkassen Sammelanderkonten dann auch weiterhin oder wieder anbieten. Damit ist nicht zu rechnen, wenn ihnen dies aufgrund fortbestehender rechtlicher Anforderungen oder aus wirtschaftlichen Gründen schlicht unattraktiv erscheint – dann wird das „Produkt“ eben nicht mehr angeboten. Für diesen Fall werden andere Lösungen gesucht werden müssen. „Goldstandard“ dürfte das von mir schon im vergangenen Editorial des KR 3/2026 angesprochene französische Modell der von den Kammern bereitgestellten Fremdgeldkassen („Carpa“) sein, das bislang aufgrund des entstehenden Verwaltungsaufwandes auf Ablehnung stößt.
Ihr

Dr. Christian Lemke
Präsident