BPatG: Keine RVG-Erstattung bei Vertretung durch konzerninternen Syndikuspatentanwalt
2. Auch bei einem Tätigwerden für einen konzernverbundenen Dritten tritt ein Syndikusanwalt vor Gericht weiterhin in seiner Funktion und nicht außerhalb seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber auf. Die Befugnis zur Beratung und Vertretung umfasst hierbei auch die Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen, so dass aufgrund des bestehenden Anstellungsverhältnisses die Kosten und Auslagen in Form des gezahlten Gehalts abgegolten sind.
3. Eine Vergütung nach dem RVG kann nur erfolgen, wenn es sich um eine außerhalb des besonderen Verhältnisses erbrachte Leistung handelt, beispielsweise im Rahmen einer als nebenberuflich niedergelassenen Anwalt aufgenommenen Beauftragung. Hieran fehlt es auch, wenn die durch Ausleihen der Arbeitskraft entstehenden Kosten konzernintern für erbrachte Leistungen abgerechnet werden, da dies den Status des Syndikusanwalts nicht beeinflusst.
(Amtliche Leitsätze)
Das Bundespatentgericht hat klargestellt, dass die Tätigkeit eines Syndikuspatentanwalts grundsätzlich nicht über das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erstattungsfähig ist, auch wenn diese für ein konzernverbundenes Drittunternehmen erfolgt.
Im vorliegenden Fall ging es um ein Kostenfestsetzungsverfahren nach einem Patentnichtigkeitsstreit. Die Beklagten hatten die Vertretung durch einen Syndikuspatentanwalt einer konzerninternen GmbH übernommen. Im ersten Kostenfestsetzungsbeschluss wurden die anwaltlichen Gebühren nach dem RVG zugesprochen, mit der Begründung, der Vertreter sei nicht direkt Angestellter der Beklagten, sondern eines anderen Konzernunternehmens. Die Klägerin erinnerte dagegen mit dem Argument, dass es sich um einen angestellten Syndikuspatentanwalt handele, dessen Leistungen nicht nach dem RVG zu vergüten seien.
Das Gericht gab der Erinnerung statt. Es führte aus, dass Syndikuspatentanwälte im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses tätig sind und gemäß § 41a Abs. 5 PatAnwO auch konzernverbundene Dritte im Sinne des § 15 AktG vertreten dürfen. Diese Befugnis zur Vertretung verbundener Unternehmen sei Teil der Funktion als Syndikus und stelle keine Tätigkeit außerhalb des Arbeitsverhältnisses dar. Folglich seien die Kosten und Auslagen bereits durch das im Anstellungsverhältnis gezahlte Gehalt abgegolten, analog zu den Regelungen für Syndikusrechtsanwälte gemäß § 46 BRAO.
Eine Vergütung nach dem RVG sei nur zulässig, wenn die Leistung außerhalb dieses besonderen Verhältnisses erbracht werde, etwa durch eine nebenberufliche Niederlassung. Dass die Kosten innerhalb des Konzerns intern verrechnet wurden, um die ausgefallene Arbeitszeit auszugleichen, ändere nichts am Status des Syndikuspatentanwalts und begründe keine Erstattungsfähigkeit gegenüber der gegnerischen Partei. Zudem bestehe kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, da die interne Verrechnung wirtschaftlich nicht mit den Honoraren einer externen Kanzlei vergleichbar sei. Die Kostenfestsetzung wurde daher aufgehoben.
Da Syndikuspatentanwälte wie Syndikusrechtsanwälte im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber tätig und als solche gemäß § 41a Abs. 2 PatAnwO zur Patentanwaltschaft zugelassen sind, lassen sich diese Grundsätze möglicherweise auch auf die Tätigkeit von Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälten übertragen.
BPatG, Beschluss vom 2.4.2026 - 3 Ni 10/22 / KoF 4/25