HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 4/2026 vom 27. August 2026

AG Hamburg: Herausgabe der Handakten nach Mandatsende als Schickschuld

Die Herausgabe anwaltlicher Handakten nach Beendigung eines Mandatsverhältnisses ist grundsätzlich als Schickschuld zu qualifizieren. Der Rechtsanwalt ist daher verpflichtet, die Akten an den ehemaligen Mandanten zu versenden, sofern dieser nicht ausdrücklich eine Abholung wünscht.

Der Sachverhalt betraf einen Rechtsanwalt, der einem ehemaligen Mandanten die Handakten aus einem beendeten Mandatsverhältnis nicht zusandte, obwohl dieser die Übermittlung per Post ausdrücklich begehrt und die Übernahme der Portokosten angeboten hatte. Der Anwalt vertrat die Auffassung, dass die Bereitstellung der Akten zur Abholung in den Kanzleiräumen ausreichend sei.

Das Gericht entschied, dass der Anspruch auf Herausgabe der Handakten gemäß §§ 675, 667, 269 Abs. 1 BGB, 43, 50 BRAO besteht. Die Pflicht zur Herausgabe sei als Schickschuld einzustufen. Dies begründe das Gericht mit der typischen Verkehrssitte im Anwaltsberuf gemäß § 157 BGB, wonach die Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant üblicherweise auf postalischem oder elektronischem Wege erfolgt. Die Versendung von Unterlagen gehöre zum berufs- und standesrechtlichen Alltag und stelle keinen unzumutbaren Aufwand dar. Zudem weise das Gericht darauf hin, dass eine Differenzierung zwischen Papier- und elektronischen Akten zu Wertungswidersprüchen führen würde; auch elektronische Akten seien über sichere Wege zu übermitteln und nicht physisch (z.B. per USB-Stick) in der Kanzlei abzuholen. Es seien keine Gründe ersichtlich, für eine elektronische Akte eine Schickschuld und für eine Papierakte eine Holschuld anzunehmen.

AG Hamburg, Beschluss vom 13.4.2026 – 21 C 120/25