OLG Hamburg: Streitwertbeschwerde des Anwalts auch bei Vergütungsvereinbarung
Ein Rechtsanwalt kann gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG auch dann im eigenen Namen eine Streitwertbeschwerde gemäß § 68 GKG erheben, um eine Erhöhung des Streitwerts zu erreichen, wenn er mit seinem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 3a RVG geschlossen hat. Ihm fehlt es in diesem Fall nicht am Rechtsschutzbedürfnis.
(Amtlicher Leitsatz)
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat klargestellt, dass ein Rechtsanwalt auch dann im eigenen Namen eine Streitwertbeschwerde zur Erhöhung des Streitwerts erheben kann, wenn mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 3a RVG getroffen wurde. Ein Rechtsschutzbedürfnis bleibt in diesem Fall weiterhin gegeben.
Der Fall betraf eine Streitwertfestsetzung in einem Verfahren zum Kennzeichenrecht. Während die Antragsgegnerin eine Herabsetzung anstrebte, forderten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin eine Erhöhung des Streitwerts. Dabei stand die Frage im Raum, ob der Anwalt überhaupt beschwerdebefugt ist, wenn die gesetzlichen Gebühren durch eine Honorarvereinbarung nach § 3a RVG bereits modifiziert wurden.
Das Gericht führte aus, dass die Beschwerdebefugnis des Rechtsanwalts gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 RVG auch bei einer Vergütungsvereinbarung bestehen bleibe. Ein berechtigtes Interesse an der Erhöhung des Streitwerts leite sich insbesondere daraus ab, dass die vereinbarte Vergütung gemäß § 3a Abs. 3 S. 1 RVG wegen unangemessener Höhe herabgesetzt werden könne; ein höherer gesetzlicher Streitwert könne hierbei als Referenz dienen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehle nur dann, wenn ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos sei, was hier nicht zutreffe. In der Sache wurde die Festsetzung des Streitwerts auf 80.000 € für das Verfügungsverfahren bestätigt. Das Gericht begründete dies damit, dass der Marktwert des Kennzeichens durch den begrenzten Schutzumfang der Marke eingeschränkt sei und der Angriffsfaktor aufgrund der nur geringen Ähnlichkeit der Dienstleistungen nicht als hoch zu bewerten sei. Zudem wurde der Streitwert im Vergleich zum Hauptsachewert (100.000 €) im einstweiligen Verfügungsverfahren um die üblichen 20% reduziert.
OLG Hamburg, Beschluss vom 24.6.2026 – 3 W 22/26