HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 3/2022 vom 2. Juni 2022

Registrierung von beruflichen Betreuern

Am 1.1.2023 tritt das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) in Kraft (eingeführt durch Art. 9 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021, BGBl. I S. 882). Darin wird zur Sicherung einer einheitlichen Mindestqualität der beruflichen Betreuung ein Registrierungsverfahren für berufliche Betreuer eingeführt (§§ 23 ff. BtOG). Für die Registrierung müssen die Bewerberinnen und Bewerber zukünftig ihre persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als beruflicher Betreuer und eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.

Zeitgleich mit dem BtOG soll eine Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (Betreuerregistrierungsverordnung – BtRegV) in Kraft, für die ein Entwurf des Bundesministeriums der Justiz vorliegt. Die nach § 23 Abs. 3 BtOG für die Registrierung erforderliche Sachkunde wird in § 3 i.V.m. der Anlage zu § 3 Abs. 4 BtRegV-E näher konkretisiert. Zur Vermittlung der für den Sachkundenachweis erforderlichen Kenntnisse ist ein modular aufgebauter Sachkundelehrgang (§ 4 Nr. 2, § 6 und Anlage zu § 3 Abs. 4 BtRegV-E) vorgesehen, dessen Absolvierung entweder vollständig oder nur teilweise in einzelnen Modulen erfolgen kann. Der § 7 Abs. 5 BtRegV-E enthält eine Nachweiserleichterung für Antragsteller, die über die Befähigung zum Richteramt verfügen (und damit auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte). Den berechtigten Interessen von Personen, die bislang schon als berufliche Betreuerin oder Betreuer tätig gewesen sind, wird durch Übergangsregelungen Rechnung getragen.

Ferner enthält der Verordnungsentwurf Regelungen zur Anerkennung von Sachkundelehrgängen (§ 8), zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§ 9) sowie ergänzende Bestimmungen zur Berufshaftpflichtversicherung (§ 10), zur Mitteilung der Organisationsstruktur der Betreuungstätigkeit (§ 11), zur für die Registrierung erforderlichen persönlichen Eignung (§ 2) und zum Gespräch zu deren Feststellung sowie die erforderlichen Bestimmungen zum Registrierungsverfahren (§ 13) und zu den Aufbewahrungsfristen (§ 14).

Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.