HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 3/2022 vom 2. Juni 2022

Austausch aller beA-Karten

Austausch ist wegen des bevorstehenden Ablaufes der Gültigkeit erforderlich

Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer hat mit der Umstellung auf eine neue Generation von beA-Karten begonnen. Der aufgrund ablaufender Zertifikate ohnehin erforderliche Austausch aller beA-Karten wird auch mit einem Technologiewechsel einhergehen:

Mit der neuen Kartengeneration wird die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer ein Fernsignaturverfahren zum Anbringen qualifizierter elektronischer Signaturen (qeS) einführen. Mit der Fernsignatur wird die qeS im Auftrag des Unterzeichners aus der Ferne erzeugt. Das höchstpersönliche qualifizierte Zertifikat befindet sich dann nicht mehr auf der beA-Karte, sondern in der hochsicheren Umgebung der Zertifizierungsstelle. Das zu signierende Dokument verbleibt die ganze Zeit über beim Rechtsanwalt und verlässt dessen Anwender-PC beim Signieren nicht. Das Verfahren zur Erzeugung einer Fernsignatur ist durch die TÜV Informationstechnik GmbH zertifiziert worden.

Für den Kartentausch müssen Sie als Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Ihrerseits nichts veranlassen. Die Zertifizierungsstelle wird von sich aus auf Sie zukommen und Ihnen die neue Karte an Ihre im bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis eingetragene Kanzleiadresse übersenden.

Der Austausch der Karten wird in mehreren Stufen erfolgen und ist abhängig von der Gültigkeit der auf der beA-Karte befindlichen Zertifikate. Zunächst werden deshalb diejenigen Kolleginnen und Kollegen angeschrieben werden, deren Zertifikat am 8.9.2022 seine Gültigkeit verliert. Sodann wird sich die Zertifizierungsstelle an diejenigen Kolleginnen und Kollegen wenden, deren Zertifikate später ablaufen. Zuletzt werden auch die beA-Mitarbeiterkarten ausgetauscht werden.

Nähere Informationen zum beA-Kartentausch erhalten Sie in dem BRAK-Informationsschreiben vom 9.5.2022 sowie auf der Homepage der Zertifizierungsstelle.